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Schlagwortarchiv für: Allgemeine Geschäftsbedingungen Auto Kaufvertrag

Nicolas Hohn-Hein

LG Ansbach: Geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist Sachmangel

Rechtsprechung

Das LG Ansbach hat sich kürzlich (Urteil v. 09.07.2014 – Az. 1 S 66/14) mit der Frage beschäftigt, inwiefern lediglich geringe Farbabweichungen bei einem Neuwagen einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB darstellen. Sachmängelhaftung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kraftfahrzeugen, ist ein absoluter Dauerbrenner in allen Examina.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
A bestellt bei Händler B ein Fahrzeug, Modell Seat Altea in der Farbe „Track-Grau-Metallic“. Die Farbe wird im Kaufvertrag vermerkt. In dem Kaufvertrag finden sich u.a. folgende formularvertragliche Klauseln:

§ 12
Abweichungen im Farbton bleiben dem Verkäufer vorbehalten, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar ist.
§ 13
Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers.

Einige Zeit später wird das Fahrzeug geliefert, allerdings nicht wie bestellt in „Track-Grau-Metallic“, sondern in „Pirineos Grau“. A ist nicht begeistert und verlangt die Umlackierung des Pkw. B verweist auf die AGB und weigert sich, zu zahlen. Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung der notwendigen Kosten in Höhe von 3500 Euro für die Umlackierung des PKW?
Farbabweichung stellt Sachmangel dar
A kann von B nur dann die Kosten der Umlackierung fordern, wenn er einen Nacherfüllungsanspruch, § 437 Nr. 1, 439 I BGB. Dem Käufer geht es hier offenbar in erster Linie darum, das Fahrzeug zu behalten und umlackieren zu lassen, d.h. um Nachbesserung, und nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs in der korrekten Farbe (Nachlieferung). Da die gelieferte Farbe von der ursprünglich bestellten Farbe objektiv abweicht, dürfte ein Sachmangel wegen Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I BGB zu bejahen sein (siehe auch dieser BGH-Fall).
Ausschlussgründe für die Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs gemäß § 439 III BGB hat das Landgericht hier offenbar nicht gesehen. Kosten für die Umlackierung in Höhe von 3500 Euro für ein Fahrzeug mit einem Wert von ca. 20.000 Euro erscheinen weder unverhältnismäßig, noch bedeutet die Umlackierung an sich eine unzumutbare Belastung für den Verkäufer.
„Abweichungsklauseln“ vorliegend unwirksam
Das Gericht musste sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, ob trotz Vorliegens eines Sachmangels möglicherweise entsprechende Mängelrechte wegen der AGB-Klauseln im Kaufvertrag ausgeschlossen waren. Denn nach § 12 der AGB sollten Farbabweichungen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie „nicht erheblich“ und „zumutbar“ sind. Im Wege der Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB war demnach zu überprüfen, ob die Regelung wirksam war.
Das Landgericht kam hier zu der Auffassung, dass beide Klauseln nach § 307 I BGB unwirksam sind, da sie den Verkäufer unangemessen benachteiligen. Hinsichtlich § 12 wird auf die Begriffe „erheblich“ und „zumutbar“ abgestellt:

Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, sei unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung:

Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Aus den gleichen Gründen kommt das Landgericht hinsichtlich § 13 zu eine ähnlichen Ergebnis. Da die Klauseln somit unwirksam waren, war der Weg frei für den Anspruch auf Nachbesserung.

Fazit
Das Urteil erinnert stark an diesen Fall des BGH, bei dem es ebenfalls um Farbabweichungen beim Neuwagenkauf ging. Allerdings betraf der dortige Fall insbesondere die Frage, ob eine solche Farbabweichung eine „erhebliche Pflichtverletzung“ im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstellt und den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Wenngleich es in unserem Fall nicht auf die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ankommt, lassen sich beide Fälle doch prima kombinieren (z.B. statt Nachbesserung zu verlangen, möchte der Käufer in der Fallabwandlung sich ganz vom Kaufvertrag lösen).

Weitere lesenswerte Fälle:
– https://red.ab7.dev/bgh-zweimaliger-fehlschlag-nachbesserung-beweislast-ursache-sachmangel/
– https://red.ab7.dev/bgh-zur-positiven-begutachtung-eines-pkw-als-beschaffenheitsvereinbarung/
– https://red.ab7.dev/bgh-rucktrittsrecht-ohne-nachfristsetzung-bei-vielzahl-einzelner-mangel-montagsauto/
– https://red.ab7.dev/bgh-viii-zr-2870-beschaffenheitsvereinbarung-434-abs-1-satz-1-bgb/

 

22.09.2014/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2014-09-22 15:41:462014-09-22 15:41:46LG Ansbach: Geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist Sachmangel
Samuel Ju

BGH Urteil: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag wirksam

Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 14.4.2010 eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Sachverhalt
Die Beklagte kaufte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:
„1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Entscheidung
Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.
*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09
AG Mainz -Urteil vom 18. Juli 2008 – 87 C 53/08
LG Mainz – Urteil vom 22. April 2009 – 301 S 170/08

03.05.2010/3 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-05-03 21:05:382010-05-03 21:05:38BGH Urteil: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag wirksam

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