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Schlagwortarchiv für: aktuelle Rechtsprechung

Tobias Vogt

OLG Hamm: § 826 BGB gegen den Hersteller auch bei Kauf erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals

Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Schon allein aufgrund der Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage liegt die Examensrelevanz von Ansprüchen gegen den Hersteller im Rahmen des Abgasskandals auf der Hand. Nachdem am 12.06.2019 (Az.: 5 U 1318/18) das OLG Koblenz als erstes OLG einen Anspruch gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung bejahte, zog nun das OLG Hamm nach (Urt. v. 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18). Neu an dieser Entscheidung ist, dass der Kauf erst erfolgte, nachdem der Abgasskandal bereits aufgedeckt und darüber in den Medien berichtet wurde. Dies hinderte das OLG Hamm jedoch nicht daran, eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung anzunehmen.
I. § 826 BGB gegen der Hersteller
Das OLG Hamm schloss sich der Rechtsansicht des OLG Koblenz an und wertete das vorsätzliche und systematische Verschweigen der Abschalteinrichtung im sogenannten Abgasskandal als vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung. Hierzu wird auf unseren Beitrag zum Urteil des OLG Koblenz verwiesen (hier).
II. Täuschung trotz vorheriger Berichterstattung über Abgasskandal
Naturgemäß scheidet die für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Täuschung aus, wenn der Anspruchsteller Kenntnis von den Umständen hatte. Dann wäre bei ihm kein Irrtum erzeugt worden. Daher wies die Vorinstanz (LG Bochum, Urt. V. 27.06.2018, Az.: I-2 O 85/18) die Klage noch ab, da der Kaufvertrag erst geschlossen wurde, nachdem der Abgasskandal bekannt geworden war. Aufgrund der umfassenden Berichterstattung seien die Umstände des Vorgehens der Volkswagen AG im Rahmen des Abgasskandals allgemein bekannt gewesen. Dies hätte niemanden, der sich im Jahr 2016 für den Erwerb eines VW-Diesels interessiert habe, verborgen bleiben können.
Dem schloss sich das OLG Hamm nicht an. Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie keine Kenntnis davon hatte, dass der von ihr erworbene Wagen ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen ist. Richtigerweise differenziert hier das OLG Hamm: Die Kenntnis vom Abgasskandal im Allgemeinen bedeutet nicht zwingend auch Kenntnis darüber, dass der konkret gekaufte Wagen vom Abgasskandal betroffen ist. Die Käuferin durfte also davon ausgehen, dass ihr VW-Diesel entsprechend dem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig sei. Darüber aber wurde sie getäuscht. Denn aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung drohte die Entziehung der Typengenehmigung und damit die Betriebsstillegung.
III. Schadensersatz: Auch Befreiung von Verbindlichkeiten aus Darlehensvertrag
Als Schaden erachtete das OLG Hamm die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag. Der Klägerin wurde Schadensersatz in Form der Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wagens zugesprochen. Da die Käuferin zur Finanzierung des Erwerbs eine Darlehensverbindlichkeit eingegangen war, sind auch die bisher aufgewendeten sowie noch ausstehenden Darlehenszinsen als Schadensposten auszugleichen. Davon abzuziehen ist eine Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung des Wagens.
IV. Ausblick
Schadensersatzansprüche wegen des Abgasskandals gegen den Hersteller nach § 826 BGB bleiben aufgrund der in jüngster Vergangenheit ergangenen Urteile äußerst Prüfungsrelevant. Da das OLG Hamm zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen hat, bleibt diese Problematik weiterhin spannend.

18.09.2019/1 Kommentar/von Tobias Vogt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tobias Vogt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tobias Vogt2019-09-18 10:13:352019-09-18 10:13:35OLG Hamm: § 826 BGB gegen den Hersteller auch bei Kauf erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals
Dr. Sebastian Rombey

Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 3/2018)

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Prüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, darf die Kenntnis aktueller Rechtsprechung nicht ausgespart werden. Im Gegenteil ist sie gerade dringend zu empfehlen. Der folgende Überblick soll für den Bereich des Öffentlichen Rechts hierbei eine Stütze sein.
I. Verfassungsrecht
1. BVerfG (Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15) zum Zensus 2011
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der zum 09.11.2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) sind verfassungsgemäß. Dazu das BVerfG:
Die betreffenden Vorschriften „verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach.“
Dabei hebt das BVerfG vor allem den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens hervor.
2. BVerfG (Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR/15, 2 BvR 502/16) zur Fixierung eines Patienten in öffentlich-rechtlicher Einrichtung als Freiheitsentziehung
Die Fixierung eines Patienten stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG. Daraus sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen strenge Anforderungen an die Rechtfertigung:
„Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.“
3. BVerfG (Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) zum Rundfunkbeitrag
Das BVerfG musste sich mit den Vorschriften über den Rundfunkbeitrag auseinandersetzen. Ein leidiges Thema, auch, da der Bruder des Vorsitzenden Kirchhof im Jahre 2010 ein Gutachten zum Rundfunkbeitrag veröffentlicht hatte, das aber nicht zur Befangenheit des Vizepräsidenten führte. Die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung sowie im nicht-privaten Bereich sieht das BVerfG als verfassungsgemäß an; mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei es allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist:
„Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.

4. BVerfG (Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12) zum Streikverbot für Beamte
Eine explizite Regelung, die verbeamteten Lehrern das Streikrecht versagen würde, fehlt im Grundgesetz. Deshalb könnte das Streikverbot eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellen, soweit das Koalitionsrecht das Streikverbot umfasst und eine Rechtfertigung durch kollidierende Verfassungsgüter nicht möglich ist.
Dies lehnen die Karlsruher Richter in ihrer vielbeachteten Entscheidung jedoch kategorisch ab. Denn: „Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. […] Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.“
Treibender Gedanke dieser Strukturprinzipien sei es, dass der Staat stets handlungsfähig bleiben müsse, was nur der Fall sei, wenn er sich auch in Krisenzeiten auf seine Beamten verlassen könne. Ein Streikverbot stünde dem jedoch diametral gegenüber. Zudem könne eine Ausnahme verbeamteter Lehrer vom Streikverbot mit der Begründung, nur auf „Kernbereichs-Beamten“ müsse sich der Staat in Krisenzeiten verlassen können, zu einem Ungleichgewicht der Grundsätze des Berufsbeamtentums führen. Ein solches System von Beamten erster und zweiter Klasse lehnt das BVerfG überzeugend ab und vermeidet damit auch unangenehme Abgrenzungsprobleme zwischen „Kernbereichs- und Randbereichsbeamten“. Zudem: „Könnte die Besoldung von Beamten […] erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen.“
Vgl. dazu näher sowie zu den Auswirkungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK unsere Entscheidungsbesprechung.
5. BVerfG (Beschl. v. 23.05.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, erst am 09.08.2018 per PM Nr. 68/2018 veröffentlicht) zur Hofabgabepflicht für Landwirte
Die sog. Hofabgabeklausel des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte), wonach Landwirte erst dann Anspruch auf Regelaltersrente haben, wenn sie ihr Unternehmen, besser gesagt ihren Hof, abgegeben haben, ist verfassungswidrig – so das BVerfG im Rahmen der Entscheidung über mehrere Verfassungsbeschwerden.
Denn darin liege eine nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eigentumsrelevante Maßnahme. Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs entfalte eingriffsgleiche Wirkung und greife faktisch in das Sacheigentum am Hof ein. § 11 Abs. 1 S. 3 ALG stelle insoweit zwar eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Die den Landwirt treffende Pflicht, zum Erhalt von Regelaltersrente seinen Hof abzugeben, sei jedoch dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn ihm dadurch in unzumutbarer Weise Einkünfte entzogen würden, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig seien. Da zudem nicht alle Landwirte von den Änderungen der Norm im Jahre 2012 erfasst waren, liege ein gleichheitswidriger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei.
Darüber hinaus dürfe, damit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt, die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
S. eingehend zu dieser Entscheidung unseren Beitrag.
II. Verwaltungsrecht
1. BVerwG (Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 25.16) zu einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern
Für Halteverbotsschilder gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, und zwar selbst dann, wenn sie aus dringlichem Anlass aufgestellt werden. Nach der Judikatur des BVerwG zu Verkehrszeichen im ruhenden Bereich bestehen vergleichsweise geringe Anforderungen an die Sichtbarkeit und damit die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes. Es genügt eine einfach Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs im Hinblick auf etwaige Halte- oder Parkverbotsschilder, um als Verkehrsteilnehmer seinen Pflichten nachzukommen. Wird ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug dadurch zu einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, dass erst nach dem Parkvorgang ein Halteverbotsschild aufgestellt wird, können die Kosten des Abschleppvorgangs erst nach Ablauf des dritten Tages als verhältnismäßig angesehen werden – jedenfalls wenn man der Ansicht des BVerwG folgt. Das OVG Münster als Vorinstanz war insoweit noch von einer 48-stündigen Frist zur Erfüllung der Obliegenheit von Verkehrsteilnehmern zur Prüfung des eigenen Fahrzeugs ausgegangen.
Um all dies mit den Worten des BVerwG zusammenzufassen: „Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. […].“
S. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
2. OVG Münster (Urt. v. 12.9.2018 – 6 A 2272/18) zur Ablehnung eines tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst
Das OVG Münster hat in einem wichtigen Thema, das kontrovers diskutiert wurde, endlich Klarheit geschaffen. Die Ablehnung eines am Unterarm großflächig tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst sei nur mittels gesetzlicher Grundlage rechtmäßig, so das nüchterne Urteil der Münsteraner Richter, das im Einklang mit der im letzten Jahr ergangenen Entscheidung des BVerwG steht. Frühere Entscheidungen hatten dagegen etwa noch darauf abgestellt, ob sich die Tätowierung bei Tragen der Uniform im Sichtbereich befindet oder aber mit dem Staatsdienst unvereinbare Elemente enthält.
Regelungen über die Zulässigkeit von Tätowierungen bedürften wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer hinreichend bestimmten Grundlage. Eine solche Relevanz für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Polizeivollzugsdienstbewerbers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei auch im Beamtenverhältnis im Rahmen des Art. 33 Abs. 2, 5 GG zu berücksichtigen. Deshalb müsse die grundsätzliche und vom Parlamentsvorbehalt erfasste Entscheidung über die Beschränkung grundrechtlich geschützter Positionen vom Gesetzgeber getroffen werden. Ein Verwaltungserlass des Landes reiche dagegen nicht aus.
Dazu die Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.09.2018: „Zur Begründung führte der 6. Senat aus: Das Land habe die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt. […] Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.“
Vgl. hierzu unsere Entscheidungsbesprechung.
III. Staatshaftungsrecht
BGH (Urt. v. 14.06.2018 – III ZR 54/17) zur analogen Anwendbarkeit des § 680 BGB auf den Amtshaftungsanspruch
Der BGH hat sich mit dem Haftungsmaßstab befasst, der beim Einsatz der Berufsfeuerwehr gilt. Da hier regelmäßig eine Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr gegeben ist, stellt sich die Frage, ob die im Privatrechtsverhältnis anerkannte Haftungsprivilegierung des § 680 BGB hier nicht analog herangezogen werden kann, was der BGH aber mit überzeugenden Argumenten verneint und damit einen seit langem schwelenden Streit entscheidet.
Beide Voraussetzungen für eine Analogiebildung lägen im Falle des Handelns der Berufsfeuerwehr nicht vor. Zunächst mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage, da einem berufsmäßigen Helfer ein höheres Haftungsrisiko zumutbar sei als einem freiwilligen Helfer, zumal für die Berufsfeuerwehr ohnehin nur die Anstellungskörperschaft hafte:
„Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potenzielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden, weil dies auch im allgemeinen Interesse erwünscht und nach § 323c StGB unter Umständen sogar gefordert ist. Die Vorschrift des § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Sie berücksichtigt, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann […]. Diese Situation entspricht nicht derjenigen von Amtsträgern, zu deren öffentlich-rechtlicher Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr für Einzelne oder die Allgemeinheit gehört (vgl. § 2 Absatz I 1 BWFwG zur gesetzlichen Aufgabe der von der Bekl. unterhaltenen Feuerwehr). Die genannten Amtsträger sind auf die mit der Gefahrenabwehr häufig verbundenen Noteinsätze typischerweise vorbereitet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen, so dass das Risiko eines Fehlverhaltens deutlich geringer ist als bei zufällig hinzutretenden Personen […]. Zudem hat die hinter der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB stehende Erwägung, den fremdnützig in einer Notsituation eingreifenden Helfer vor eigenen Verlusten zu bewahren, in Fällen der Gefahrenabwehr durch Behörden deutlich weniger Gewicht.“
Ebenso wenig könne eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Dies zeigt sich fernab von den Erwägungen des Senats schon daran, dass der Gesetzgeber in § 839 BGB selbst verschiedene Haftungsprivilegierungen aufgenommen hat, zu denen eine § 680 BGB entsprechende Regelung gerade nicht zählt. Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht konterkariert werden.
„Das Gesetz enthält auch keine planwidrige Regelungslücke […]. Würde […] für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab entsprechend § 680 BGB gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist weder mit den vorgenannten Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann – unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Amtsträgers – auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Ist die objektiv richtige Handlung für den Amtsträger angesichts der Verhältnisse am Einsatzort und in der Kürze der für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erkennbar, kann ihm jedenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter Umständen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor.“
Vgl. hierzu unsere Entscheidungsbesprechung, die auch der Frage nachgeht eingeht, ob das Urteil auch auf freiwillige Feuerwehren übertragbar ist.
[Unser Beitrag zur zivilrechtlichen Rechtsprechung dieses Quartals findet sich hier.]
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17.10.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-10-17 09:00:472018-10-17 09:00:47Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 3/2018)
Dr. Yannik Beden, M.A.

Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 hat der BGH zu einer besonders prüfungs- bzw. examensrelevanten Fragestellung im Kaufrecht judiziert. Das Urteil betrifft vordergründig das Verhältnis von Minderungsrecht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des „großen Schadensersatzes“. Die Problematik betrifft den Kernbestand der kaufrechtlichen Systematik und kann sowohl in universitären Prüfungen, als auch im Staatsexamen relevant werden. Vor diesem Hintergrund sollten Studierende unbedingt einen vertieften Blick in die neue Entscheidung des VIII. Senats werfen:
I. Der Sachverhalt (vereinfacht)
A schließt mit der D-AG einen Kaufvertrag über ein von der D-AG hergestelltes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von 99.000,00 €. Das Fahrzeug wird dem A im März 2014 übergeben. Im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 bringt A das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (u.a.: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der D-AG. A ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen ist und erklärt unter Berufung hierauf gegenüber der D-AG eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 %.
In der Folgezeit sucht A aufgrund erneut auftretender Fehler eine Niederlassung der D-AG auf. Diese kommt den wiederkehrenden Mängelbeseitigungsbegehren des A allerdings nur teilweise nach. Daraufhin entscheidet sich A dazu, anstatt der Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrags nunmehr Schadensersatz zu verlangen. Ersetzt bekommen möchte er den Schaden, der sich aus der Nichterfüllung des gesamten Vertrags ergibt. Auch verlangt A die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen.
A hat diesbezüglich einen Anspruch gegen die D-AG?
II. Rechtliche Würdigung der Problematik
Der in Frage stehende Anspruch des A gegen die D-AG könnte sich aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB ergeben (sog. großer Schadensersatz). Problematisch ist allerdings, dass der A bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises aufgrund des identischen Mangels nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der D-AG erklärt hat. Zu klären gilt deshalb, ob ein sog. großer Schadensersatz trotz bereits ausgeübten Gestaltungsrechts der Minderung verlangt werden kann. Da es letztlich um die Rückabwicklung des Kaufvertrags geht, bestehen vertragssystematische Überschneidungen zum Verhältnis von Minderungsrecht zu Rücktrittsrecht, die nachfolgend im Hinterkopf behalten werden müssen.
1. Grundsätzliches Verhältnis von Minderung zu Schadensersatz
Entscheidet sich der Käufer für eine Minderung des Kaufpreises, schließt dies grundsätzlich nicht aus, daneben auch einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. § 325 BGB sieht vor, dass das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Mit Blick auf die zwischen Rücktritt und Minderung bestehende elektive Konkurrenz (BeckOK/Lorenz, BGB, 45. Edition, § 262 Rn. 7) muss dies auch für die Minderung gelten (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3). Handelt es sich nicht um einen nach § 280 BGB zu liquidierenden Mangelfolgeschaden, sondern um Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, kommt im Falle der vorherigen Minderung allerdings nicht derjenige Schaden in Betracht, der bereits durch die Minderung des Kaufpreises ausgeglichen wird (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3 m.w.N.; die Anwendbarkeit von § 281 BGB ablehnend Staudinger/Matusche-Beckmann, 2014, § 441 BGB Rn. 41). Gegenstand des Schadensersatzanspruchs kann nur eine weitere, zusätzlich hinzutretende Störung des Äquivalenzverhältnisses sein, die nicht bereits durch die Kaufpreisminderung behoben worden ist. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragestellung muss deshalb erörtert werden, ob sich Minderung und Schadensersatz statt der Leistung in Gestalt der Vertragsrückabwicklung auf die identische Störung oder zwei verschiedene Vertragsverletzungen richten:  
2. Die Lösung des BGH
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass es einem Käufer verwehrt sei, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung einen „großen Schadensersatz“ im Sinne einer Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen. Das Gericht trat damit den Urteilen der Vorinstanzen entgegen, denen zufolge eine Kaufpreisminderung nicht ausschließe, dass der Käufer hierauf folgend eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes verlangen könne.
Der BGH bezieht zunächst Stellung hinsichtlich der Natur sowie dem Zweck des Rechts zur Minderung. Dieses ermöglicht dem Käufer, die mangelhafte Sache zu behalten und durch eine Herabsetzung des Kaufpreises das gestörte Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Die Minderung ermöglicht demnach eine Angleichung der ursprünglichen Parteiinteressen, ohne dabei den geschlossenen Vertrag in seiner Gänze rückabzuwickeln. Maßgeblich ist, dass die Minderung nach § 441 BGB ein Gestaltungsrecht ist, mit welchem der Käufer durch einseitige Willenserklärung eine finale Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeiführt. Wird die Minderung wirksam erklärt, sind hieran beide Vertragsparteien gebunden. Daraus folgt: Die Minderung – so wie auch alle anderen einseitigen Gestaltungserklärungen im Zivilrecht – führt zu einer einseitigen Änderung der Rechtslage, ohne dass es hierfür einem Zutun der anderen Vertragspartei bedarf. Diese wird vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt. Dann muss jedoch auch auf die Wirksamkeit der Rechtsänderung vertraut werden können. Mit Blick auf die Rechtssicherheit kann deshalb ein bereits ausgeübtes Gestaltungsrecht grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Parteien einvernehmlich die Wirkung des Gestaltungsrechts aufheben möchten.
Unter Berufung auf die Systematik des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt der VIII. Senat sodann zu dem Ergebnis, dass ein großer Schadensersatz zusätzlich zur – nicht mehr zu beseitigenden – Gestaltungserklärung der Minderung nicht geltend gemacht werden kann. Der Käufer sei daran gehindert, über das Schadensrecht gem. § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu erzielen, wenn zuvor bereits eine Herabsetzung des Kaufpreises erklärt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist die bereits in der Vorschrift des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB niedergelegte Wertung: Der Käufer hat das Recht zu wählen, ob er am Vertrag festhalten und das Äquivalenzinteresse im Wege der Preisminderung wiederherstellen möchte oder sich vom Vertrag vollständig löst. Übt er das Recht zur Minderung aus, hat er dieses Wahlrecht „verbraucht“. Das Gericht stellt klar, dass § 437 BGB dem Käufer die grundlegende Entscheidung abverlangt, den Vertrag entweder zu liquidieren oder ihn bei Ausgleich der entstandenen Vermögenseinbußen weitergelten zu lassen. Möchte er die Kaufsache behalten, kann er nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB mindern oder im Wege des kleinen Schadensersatzes – §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB die Liquidation des mangelbedingten Minderwerts realisieren. Entscheidet er sich hingegen dazu, den Vertrag aufzulösen, kann er dies im Wege des Rücktritts nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 BGB oder über die Geltendmachung eines großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 3, 281 Abs. 5 BGB erreichen.
Fest steht deshalb: Der Käufer muss sich im Rahmen des kaufrechtlichen Mängelrechts grundsätzlich für oder gegen die Aufrechterhaltung des Vertrags entscheiden. Möchte er den Vertrag beibehalten, kann die Störung des Äquivalenzinteresses durch Erklärung der Minderung beseitigt werden. Dann aber erlischt auch die Möglichkeit einer Vertragsrückabwicklung. Für das Rücktrittsrecht ergibt sich dies unmittelbar aus der im Wortlaut des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB („statt zurückzutreten“) angelegten elektiven Konkurrenz. Für die Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes gilt diese Wertung gleichermaßen.
III. Summa
Mindert der Käufer den Kaufpreis, entscheidet er sich dadurch final und bindend für die Aufrechterhaltung des Vertrags. Mit Blick auf die Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts sowie der Notwendigkeit von Rechtssicherheit bei ausgeübten Gestaltungsrechten steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen desselben Mangels bei bereits zuvor erklärter Minderung der gesetzgeberischen Wertung entgegen. Die zwischen Minderung und Rücktritt bestehende elektive Konkurrenz ist wertungsmäßig auf das Verhältnis von Minderung zu Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes zu übertragen. Erkannt werden muss allerdings, dass sich die Entscheidung des BGH auf die Konstellation beschränkt, in welcher der Schadensersatz aufgrund der identischen Pflichtverletzung (Mangel der Kaufsache) begehrt wird. Stützen sich Minderung und großer Schadensersatz hingegen auf unterschiedliche Leistungsstörungen, kann neben der Minderung auch der Ersatz weiterer Schäden verlangt werden. Dies zeigt bereits der Wortlaut von § 437 Nr. 2 und 3 BGB („und“). Die Entscheidung des VIII. Senats bietet beste Gelegenheit, die grundlegende Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts nachzuvollziehen und die vertragssystematischen Wertungen zu verstehen.

24.05.2018/3 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-05-24 10:00:562018-05-24 10:00:56Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung

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