Dies ist Teil 2 zu den verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH, in dem das Vorabentscheidungsverfahren und die Schadensersatzklage dargestellt werden. In Teil 1 erfolgten bereits Darstellungen zu der Nichtigkeitsklage und dem Vertragsverletzungsverfahren.
Erneut sei an dieser Stelle auf den hilfreichen Beitrag „Europarecht im Examen – Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten“ von Professor Dr. Matthias Ruffert gemeinsam mit den wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen Grischek und Schramm in der JuS 2022, 814 hingewiesen, sowie auf die Prüfungsschemata von Professor Dr. Matthias Pechstein, der diese frei zugänglich hier auf der Internetseite seines Lehrstuhls an der Europauniversität Viadrina Frankfurt (Oder) zur Verfügung stellt.
A) Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein sehr praxisrelevantes Verfahren, das der einheitlichen Auslegung und Kontrolle des Unionsrechts dient. Bei dem Vorabentscheidungsverfahren legt ein Gericht eines Mitgliedstaats dem EuGH eine Frage hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bzw. über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vor. Bedeutung hat dieses Verfahren auch im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde, denn die Verletzung der Vorlagepflicht (hierzu sogleich) kann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellen.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
Zuständig für das Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH gem. Art. 256 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 19 Abs. 3 lit. a) EUV), solange in der Satzung noch keine Festlegung über Zuständigkeit des EuG getroffen worden ist (Art. 23 Abs. 1 EuGH-Satzung).
2. Zulässige Vorlagefrage
Die Vorlagefrage bezieht sich entweder auf die Auslegung des primären und abgeleiteten Unionsrechts (Art. 267 Abs. 1 lit. a) bzw. b) AEUV oder auf die Gültigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV). Die Vorlage muss alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Tatsachen sowie eine Erklärung enthalten, aus welchem Grund die Frage vorgelegt wird.
Das mitgliedstaatliche Gericht muss seine Vorlagefrage daher passend und lediglich auf Unionsrecht bezogen formulieren. Es darf nicht explizit nach der Vereinbarkeit mit nationalem Recht fragen, denn hierüber hat der EuGH keine Entscheidungskompetenz. Ebenso kann der EuGH nicht über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden.
Ist ein einer Klausur eine Vorlagefrage selbst zu formulieren, muss darauf geachtet werden, dass sie diesen Anforderungen entspricht. Ist eine Vorlagefrage bereits gegeben, muss diese darauf untersucht werden, ob sie zulässig ist und ggf. umformuliert werden. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob nationales Recht und Unionsrecht vereinbar sind. Nach dem soeben Gesagten, wäre es aber unzulässig zu fragen, ob eine Norm des nationalen Rechts mit den Vorschriften des Unionsrechts vereinbar ist. Daher wird wie folgt formuliert: Ist die Norm XY des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass sie einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift § 1 Beispielgesetz entgegensteht, die vorsieht, dass (Erläuterung der nationalen Norm)?
3. Vorlageberechtigung
Das vorlegende Gericht ist vorlageberechtigt, wenn es ein mitgliedstaatliches Gericht ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedes unabhängige Organ, welches durch oder aufgrund eines (nationalen) Gesetzes im Rahmen einer obligatorischen Zuständigkeit bindend und unter Anwendung von Rechtsnormen in einem Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, entscheidet. Private Schiedsgerichte sind nicht vorlageberechtigt (EuGH v. 23.3.1982 – Rs 102/81, Nordsee).
4. Vorlagerecht und Vorlagepflicht
Mitgliedstaatliche Gerichte können vorlageberechtigt oder sogar vorlagepflichtig sein.
a) Vorlageberechtigung mitgliedstaatlicher Gerichte, Art. 267 Abs. 2 AEUV
Mitgliedstaatliche Gerichte sind vorlageberechtigt bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung von Unionsrecht und Entscheidungserheblichkeit der der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Das Vorliegen letzterer Voraussetzung wird generell vermutete, es sei denn die Vorlagefrage steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens oder ist rein hypothetischer Natur oder die zur Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben sind unzureichend.
b) Vorlagepflicht mitgliedstaatlicher Gerichte
Aus dem Vorlagerecht der mitgliedstaatlichen Gerichte kann in bestimmten Fällen eine Vorlagepflicht werden. Das ist gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dann der Fall, wenn das mitgliedstaatliche Gericht eine Entscheidung treffen soll, die selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Auch nicht-letztinstanzliche Gerichte sind nach der Foto-Frost-Doktrin (EuGH v. 22.10.1987 – Rs 314/85) zur Vorlage verpflichtet, wenn sie eine Norm des Unionsrechts wegen Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht als ungültig erachten und daher nicht anwenden wollen. Daneben besteht eine Vorlagepflicht, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein mitgliedstaatlicher Vollzugsakt in seiner Anwendung vorübergehend ausgesetzt werden soll.
Von der Vorlagepflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Sie besteht nicht, wenn die aufgeworfene Frage bereits in einem gleichgelagerten Fall vorgelegt und durch den EuGH beantwortet wurde. Sie entfällt außerdem, wenn eine gesicherte unionsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, durch welche die Rechtsfrage geklärt ist (acte éclairé), oder wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts so offensichtlich ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der EuGH keine Zweifel an dieser Auslegung haben würden (acte clair).
II. Beantwortung durch den EuGH
Im Unterschied zu den anderen Verfahren wird der zweite Teil der Prüfung nicht Begründetheit genannt, sondern „Beantwortung der Vorlagefrage(n) durch den EuGH“ oder „Vorlageentscheidung“.
Wenn die Vorlagefrage zulässig ist, legt der EuGH das Unionsrecht aus. In einer Klausur muss dann entweder aus der Vorbereitung bekanntes Unionsrecht (bspw. die Grundfreiheiten) geprüft werden oder es muss unbekanntes Unionsrecht mit Hilfe von Informationen aus dem Sachverhalt geprüft werden. Als Ergebnis ist die Vorlagefrage zu beantworten.
III. Rechtskraftwirkungen des Vorabentscheidungsurteils
Zuletzt erfolgt ein Hinweis auf die Rechtskraftwirkungen des Vorabentscheidungsurteils. Hierbei ist zwischen Auslegungsurteilen und Ungültigkeitsurteilen zu unterscheiden.
Bei Auslegungsurteilen sind die mitgliedstaatlichen Gerichte dazu verpflichtet, das Unionsrecht in der Auslegung des EuGH anzuwenden oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auslegung erneut vorzulegen. Von der Auslegung des EuGH darf nicht einfach so abgewichen werden, sondern es besteht eine Vorlagepflicht.
Ein Ungültigkeitsurteil führt dazu, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte von der Ungültigkeit der betreffenden Norm ausgehen müssen. Hat der EuGH dagegen entschieden, dass die betreffende Norm gültig ist, so sind lediglich die mit dieser Sache befassten Instanzgerichte an die Entscheidung gebunden, da nur die konkrete Prüfung ergeben habe, dass der Gültigkeit der Norm nichts entgegensteht. Anders gelagerte Sachverhalte können jedoch eine neue Beurteilung gebieten und eine erneute Vorlage rechtfertigen bzw. erforderlich machen.
B) Schadensersatzklage (Unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch), Art. 268 iVm Art. 340 Abs. 2 u. 3 AEUV
Die Schadensersatzklage dient der Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen aus Art. 340 AEUV. Dabei geht es um Ansprüche gegen Organe der Union bei schädigendem Verhalten von Unionsorganen. Davon zu unterscheiden ist der europarechtliche Staatshaftungsanspruch, der bei der Verletzung von Unionsrecht durch Mitgliedstaaten bestehen kann, wie der EuGH in der Rechtssache Frankovich (EuGH v. 19.11.1991 – Rs C-6/90 u. 9/90)entschieden hat (s. zu diesem Anspruch Sauer, JuS 2012, 695 (698)).
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
Bei Klagen von natürlichen und juristischen Personen ist das EuG zuständig, Art. 256 AEUV, Art. 51 EuGH-Satzung). Bei Klagen der Mitgliedstaaten ist der EuGH zuständig – jedoch wurde bislang durch Rechtsprechung nicht entschieden, ob Mitgliedstaaten Amtshaftungsklage erheben können.
2. Parteifähigkeit
Aktiv parteifähig sind natürliche und juristische Personen, die nach ihrem Klagevortrag einen Schaden erlitten haben (und Mitgliedstaaten, was jedoch im Hinblick auf die Klagemöglichkeit nach Art. 263 Abs. 2 AEUV strittig ist). Passiv parteifähig ist das schadensverursachende Organ.
3. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Die Klage muss den Anforderungen von Art. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EuGH-Satzung sowie des Art. 57 VerfO-EuGH bzw. Art. 76 VerfO-EuG genügen.
4. Klagegegenstand
Es muss geltend gemacht werden, dass ein Organ oder Bediensteter der Union in Ausübung der Amtstätigkeit einen Schaden verursacht hat.
5. Klagefrist
Eine Klagefrist gibt es nicht, jedoch verjähren die Ansprüche gem. Art. 46 EuGH-Satzung in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
6. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ausgeschlossen, da es sich bei der Amtshaftungsklage um einen selbstständigen Rechtsbehelf handelt. Nur wenn mit der Nichtigkeitsklage der Eintritt des Schadens hätte verhindert werden können, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso entfällt es, wenn die Geltendmachung des Schadens vor nationalen Gerichten möglich ist (Grundsatz der Subsidiarität des unionalen gegenüber dem innerstaatlichen Rechtsschutz).
II. Begründetheit
Die Amtshaftungsklage ist begründet, wenn ein Organ oder ein Bediensteter der Union in Ausübung einer Amtstätigkeit
- bei gebundenen Entscheidungen: eine dem Schutz des Geschädigten dienende Rechtsnorm
- bei Entscheidungen mit Gestaltungsspielraum: eine höherrangige, dem Schutz des Einzelnen dienende Rechtsnorm
in hinreichend qualifizierter Weise verletzt und dadurch unmittelbar kausal einen Schaden des Klägers verursacht hat.
Die Prüfung soll sich in ihrem Aufbau daher an den folgenden Punkten orientieren: Amtstätigkeit (Handeln oder Unterlassen) (1), Rechtswidrigkeit des Verhaltens (2), Schaden (3) und Kausalzusammenhang zwischen Amtstätigkeit und Schaden (4).