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Schlagwortarchiv für: Abtretung

Johannes Zhou

10 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Im Examen ist ein Verständnis für die systematischen Zusammenhänge unerlässlich. Allerdings kommt man hin und wieder nicht um das Auswendiglernen gewisser Lerninhalte herum. Die folgenden 10 Eselsbrücken und Merktipps aus dem Bereich Zivilrecht sollen als Anregung dazu dienen, in der Examensvorbereitung kreativ zu sein und sich beim Lernen verschiedenster Gedächtnistechniken zu bedienen.

I. Ex nunc und ex tunc – wie man sich lateinische Begriffe einprägt

Bereits im ersten Semester des Jurastudiums hat man es mit zahlreichen lateinischen Begriffen zu tun. So auch mit den Bezeichnungen ex nunc und ex tunc. Sie beschreiben ab welchem Zeitpunkt eine bestimmte Rechtswirkung eintritt.

„ex nunc“ (deutsch: ab jetzt) bezeichnet die Wirkung nur für die Zukunft, d.h. die Wirkung tritt von nun an ein.

„ex tunc“ (deutsch: von damals an) bezeichnet die Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, d.h. die Wirkung tritt rückwirkend ein.

II. Einwilligung, Genehmigung, Zustimmung – wie unterscheidet man diese drei Begriffe?

Die Legaldefinitionen der Begriffe Einwilligung, Genehmigung und Zustimmung finden sich zwar in den §§ 182 ff. BGB. Es kann aber trotzdem hilfreich sein, diese drei Begriffe sofort – ohne nachzuschauen – unterscheiden zu können. Zum Beispiel, wenn einer der Begriffe in einer anderen Norm wie § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) auftaucht.

Merkwort: „EG“ wie Erdgeschoss

Erklärung:

Das „E“ (für Einwilligung) steht vorne, d.h. eine Einwilligung wird im Vorfeld für ein Rechtsgeschäft erteilt.

Das „G“ (für Genehmigung) steht hinten, d.h. eine Genehmigung wird nachträglich erteilt.

„Z“ (für Zustimmung) bleibt übrig – das ist der Oberbegriff.

III. Abtretung – wer ist Zedent und Zessionar?

Bei der Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB unterscheidet man bei den Parteien zwischen Zedenten und Zessionar:

Zedent (= alter Gläubiger) ist derjenige, der die Forderung an einen anderen abtritt.

Zessionar (= neuer Gläubiger) ist derjenige, auf den die Forderung übertragen wird.

Merkhilfe: Das „d“ (Zedent) kommt im Alphabet vor „s“ (Zessionar), d.h. der Zedent tritt seine Forderung an den Zessionar ab.

IV. Kommanditist und Komplementär – wer haftet wie?

Bei Kommanditgesellschaften unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern (§ 161 Abs. 1 HGB):

Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar und nicht mit ihrem Privatvermögen. Sie haften also nur beschränkt.

Komplementäre hingegen haften auch mit ihrem Privatvermögen, also unbeschränkt.

Merksatz: Der Komplementär haftet komplett, d.h. er haftet unbeschränkt.

Im Umkehrschluss haftet der Kommanditist nur beschränkt.

V. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Prüfungsschema

Prüfungsschemata sollten nicht auswendig gelernt werden, sondern verstanden werden. Dies gilt vor allem für Schemata, die sich aus dem Gesetz herleiten lassen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Beispielsweise wurde der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund richterlicher Fortbildung des dispositiven Rechts entwickelt, sodass sich die einzelnen Voraussetzungen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem solchen Fall bietet es sich an, das Schema auswendig zu lernen.

Schema:

1. Leistungsnähe des Dritten

2. Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten

3. Erkennbarkeit für den Schuldner

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

Merkwort: LIES

Auch hier gilt: Das Prüfungsschema sollte in erster Linie verstanden werden. Wer die einzelnen Voraussetzungen nicht nachvollzogen und ihren Inhalt nicht verstanden hat, wird sich schwertun, aus den einzelnen Buchstaben des Merkwortes die jeweiligen Prüfungspunkte abzuleiten.

VI. Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess – wie ein GPS weiterhelfen kann

Ein weiteres Beispiel für die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zivilprozess:

Merksatz: Mit einem GPS navigiert es sich leichter durch die prozessualen Vorschriften.

Erklärung:

1. Gerichtsbezogene Voraussetzungen (Zivilrechtsweg, sachliche und örtliche Zuständigkeit)

2. Parteibezogene Voraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis)

3. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen (ordnungsgemäße Klageerhebung, keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft, Rechtsschutzbedürfnis)

Die Anfangsbuchstaben der Oberbegriffe ergeben das Wort „GPS“. Aus den Oberbegriffen lassen sich die einzelnen Prüfungspunkte herleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man sie nachvollzogen und verinnerlicht hat, denn: In Jura führt kein Weg am Verständnis vorbei.

VII. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid – Widerspruch oder Einspruch?

Im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) unterscheidet man zwei Bescheide, die dem Schuldner zugestellt werden:

Mahnbescheid: Sofern der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen ordnungsgemäßen Mahnantrag stellt, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Dagegen kann der Schuldner Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO).

Vollstreckungsbescheid: Zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der ihm einen vollstreckbaren Titel verschafft. Dagegen kann der Schuldner Einspruch einlegen (§ 700 Abs. 3 ZPO).

Die Begriffe Widerspruch und Einspruch können leicht miteinander verwechselt werden. Gut, dass es folgende Merkhilfe gibt: Mahnbescheid – Widerspruch (umgedrehtes M = W).

VIII. Arrest und einstweilige Verfügung – was sichert welche Ansprüche?

Die ZPO unterscheidet im vorläufigen Rechtsschutz zwischen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO). In beiden Fällen geht es um die Sicherung eines gefährdeten Anspruchs. Allerdings sichern sie unterschiedliche Arten von Ansprüchen:

Der Arrest dient der Sicherung von Zahlungsansprüchen.

Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung von sonstigen Ansprüchen.

Merkhilfe: Arrest = Zahlungsansprüche

IX. Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage

Im Rahmen der Beweiswürdigung einer Zeugenaussage vor Gericht sind insbesondere die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Diese Begriffe dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden, da sie verschiedene Aspekte betreffen:

Die Glaubhaftigkeit bezieht sich auf den Inhalt der Aussage.

Die Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person des Zeugen.

Merkhilfe: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Würde (Glaubwürdigkeit) bezieht sich auf den Menschen (Person).

X. Repetitio est mater studiorum – warum Wiederholung die Mutter des Lernens ist

Ein letzter Tipp noch: Auch die besten Eselsbrücken und Merksätze sollten regelmäßig wiederholt werden. Nur durch Wiederholung wandert Wissen ins Langzeitgedächtnis. Dies sollte während der gesamten Examensvorbereitung unbedingt beachtet werden.

17.10.2023/0 Kommentare/von Johannes Zhou
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Johannes Zhou https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Johannes Zhou2023-10-17 07:50:242023-10-19 08:05:3610 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht
Simon Mantsch

BGH zur teilweisen Rückerstattung des Flugpreises bei konkludenter Vertragskündigung

AGB-Recht, Bereicherungsrecht, Rechtsprechung, Tagesgeschehen, Werkvertragsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Bekomme ich mein Geld für eine Flugbuchung zurückerstattet, wenn ich den Flug ohne Grund einfach nicht antrete? Mit genau dieser Frage hatte sich der BGH in einem am 1. August 2023 verkündeten Urteil zu befassen (BGH, Urteil v. 1.8.2023 – X ZR 118/22). Die Entscheidung ist brisant und nicht nur für das juristische Studium, sondern auch für die nächste Urlaubsplanung interessant.

I. Der Sachverhalt (leicht angepasst)

Der sich nach einem Urlaub sehnende A bucht bei der irischen Billigfluggesellschaft R einen Flug von Memmingen auf die griechische Insel Kreta zum Preis von 27,30 EUR. Den Rechnungsbetrag überweist A sofort auf das aus der Buchungsbestätigung ersichtliche Konto von R. Weil ihm ein spontaner Termin aber einen Strich durch seine Urlaubsplanung macht, beschließt er, den Flug nicht anzutreten. Dabei ist er der Auffassung, dass R durch seinen Nichtantritt (der des A) Kosten in Gestalt von den pro Passagier bemessenen Steuern, Gebühren etc. (sog. Flugnebenkosten) einspart. Diese Einsparungen belaufen sich auf insgesamt 18,41 EUR, wobei die Höhe der Flugnebenkosten von R nicht bestritten wird. In der dem A ausgestellten Rechnung wird auf diese Kosten nicht eingegangen, vor allem aber ist eine Übernahme dieser Kosten, die im Normalfall die Fluggesellschaft selbst entrichtet, nicht geregelt. Die 18,41 EUR sind insoweit kein Teilbetrag bzw. Summand des Endpreises in Höhe von 27,30 EUR. A verlangt diesen Betrag von R zurück. Da er den Anspruch jedoch nicht selbst gerichtlich verfolgen will, tritt er die Forderung an Z ab, der gewerbsmäßig Fluggastrechte geltend macht. Eine Abtretung war dabei in dem zwischen A und R geschlossenen „Flugbeförderungsvertrag“ formularmäßig ausgeschlossen worden. Hat Z gegen R unter Anwendung deutschen Rechts einen Anspruch auf Zahlung von 18,41 EUR?

II. Die Entscheidung (leicht angepasst)

Der Zessionar Z könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung von 18,41 EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 398 BGB haben. Dafür müsste zunächst Zedent A gegen R einen entsprechenden Anspruch gehabt haben, der sodann wirksam an Zessionar Z abgetreten worden sein müsste.

1. Anspruch A gegen R

Ein Anspruch von A gegen R auf Rückzahlung von 18,41 EUR könnte sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben.

R müsste zunächst „etwas“ erlangt haben. Durch die Überweisung des Geldbetrages von A auf ein Konto von R hat letztere gem. § 675t Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch gegen seine Bank auf Gutschrift erlangt, aus dem sodann ein Auszahlungsanspruch gem. §§ 700 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2, 697, 695 BGB folgt. Dies stellt einen Vermögensvorteil dar, der Gegenstand eines Kondiktionsanspruchs sein kann.

Dieses „etwas“ hat R auch „durch Leistung“ im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens erlangt. Schließlich wollte A seine Verpflichtung aus einem „Flugbeförderungsvertrag“ erfüllen.

Womöglich fehlt jedoch der Rechtsgrund. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie der von den Parteien geschlossene „Flugbeförderungsvertrag“ rechtlich zu qualifizieren ist. Angesichts der Direktbuchung bei der Fluggesellschaft ohne weitere Reiseleistungen muss ein Pauschalreisevertrag iSv § 651a BGB ausscheiden. Es wurde lediglich ein konkreter Erfolg (nämlich der Personentransport von Deutschland nach Griechenland) geschuldet, womit der Flugbeförderungsvertrag als Werkvertrag iSv § 631 BGB qualifiziert werden muss (so zuvor schon BGH, Urt. v. 20.3.2018 – X ZR 25/17, NJW 2018, 2039, Rn. 18 und BGH, Urt. v. 16.2.2016 – X ZR 97/14, NJW 2016, 2604, Rn. 14).

Der Rechtsgrund könnte jedoch – jedenfalls teilweise – durch Kündigung entfallen sein (Anmerkung: eben weil allenfalls eine Kündigung und kein Nichtigkeitsgrund etc. in Rede steht, die nur Wirkungen für die Zukunft hat (ex nunc), dürfte es sich meiner Auffassung zufolge um eine contictio ob causam finitam nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 handeln (vgl. BeckOK BGB/Voit, Stand: 1.11.2022, § 648 Rn. 8; BeckOK BGB/Wendehorst, Stand: 1.5.2023, § 812 Rn. 80), während der BGH ohne Begründung auf eine condictio indebiti gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 abstellt). Als Kündigungsgrund kommt insoweit § 648 BGB in Betracht, wo es heißt:

„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“

A ist nicht zum Flug erschienen und hat damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er an der vertraglich geschuldeten Leistung von R kein Interesse mehr hat. Er hat den Vertrag insoweit konkludent gekündigt. Einen Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts verlangt § 648 BGB ebenso wenig, wie die Einhaltung einer bestimmten Form. A hat das Kündigungsrecht somit dem Grunde nach wirksam ausgeübt. Der Vertrag wird damit für die Zukunft beendet. R wird seines Anspruchs auf Zahlung ausweislich des Gesetzestextes dadurch nicht verlustig, aber gleichwohl muss er sich ersparte Aufwendungen infolge der Vertragsaufhebung anrechnen lassen.

Rein tatsächlich hat R die geltend gemachten Kosten in Höhe von 18,41 EUR nicht abführen müssen. Fraglich erscheint jedoch insoweit, ob dies auch dazu führt, dass der Rechtsgrund in dieser Höhe entfällt. Die in Rede stehenden Flugnebenkosten sind jedenfalls nicht in den Flugpreis von 27,30 EUR einberechnet worden. Die Kosten bezogen sich nur auf den Flug. Die Nebenkosten hat insoweit die Fluggesellschaft zu tragen, der diese in Rechnung gestellt werden. Dies vermag im Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Dass die Aufwendungen im Sinne des § 648 S. 2 BGB Teil der vereinbarten Vergütung sein müssen, geht aus der Vorschrift nicht hervor. Vor allem aber kommt es tatsächlich zu einer Ersparnis bei R. Sie selbst hat die Flugnebenkosten schließlich nicht zu entrichten, wenn ein Passagier die Reise nicht antritt. Es wäre ein widersprüchliches Ergebnis, wenn die Fluggesellschaft im Falle der Vertragsdurchführung schlechter stünde, als im Falle der Kündigung – im ersteren Fall wären die Flugnebenkosten schließlich bei R angefallen. Zudem wäre es auch mit dem Verbraucherschutz kaum zu vereinbaren, wenn Luftfahrtunternehmen über die Erstattungsfähigkeit von Flugnebenkosten disponieren könnten, indem sie diese nicht als Bestandteil des Flugpreises ausweisen.

Angedacht werden könnte die Berücksichtigungsfähigkeit des Umstandes, dass es jedenfalls bei Billigfluggesellschaften – wie der hier in Rede stehenden – geläufig zu sein schein, Ticketpreise „unter Wert“ zu verkaufen, da sich ein wirtschaftlich rentables Geschäft erst durch den Abschluss von Zusatzgeschäften, etwa durch den Verkauf von Speisen und Getränken an Bord oder auch durch die Vermittlung von Mietwagen am Zielort, ergibt. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Zusatzgeschäfte für Billigfluggesellschaften von überragender Bedeutung sind, aber dennoch haben sie keinen Anspruch darauf, dass es zum Abschluss solcher Zusatzgeschäfte kommt. Deshalb kann auch keine für den Fall einer Kündigung berücksichtigungsfähige Schätzung dahingehend aufgestellt werden, welche Zusatzeinnahmen der Fluggesellschaft durch den Wegfall eines zahlungswilligen Gastes entgangen sind. Sie können die ersparten Aufwendungen daher nicht relativieren.

Angesichts des Umstands, dass die Flugnebenkosten auch einen spezifischen Bezug zur konkreten Flugbeförderung aufweisen, können sie zudem nicht als allgemeine Geschäftskosten betrachtet werden, die nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen gehören.

Auch das Unionsrecht gebietet in dieser Hinsicht keine andere Betrachtung. Die in diesem Zusammenhang einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft statuiert insoweit ausschließlich Informations- und Transparenzpflichten, regelt jedoch nicht die Frage, welche beiderseitigen Rechte und Pflichten bestehen, wenn der Fluggast von einem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2017 – C-290/16). Es gelten daher ausschließlich die nationalen Regelungen und, im Falle der Anwendung des deutschen Rechts, schlussendlich die Vorschrift des § 648 BGB.

Nach alledem ergibt sich, dass A gegen R ein Anspruch auf Rückzahlung der Flugnebenkosten in Höhe von 18,41 EUR zumindest zunächst zustand.

2. Wirksame Abtretung des Anspruchs

Nicht gesagt ist damit jedoch, dass nunmehr Z dieser Anspruch zusteht. Dies wäre folglich nur unter der Prämisse der Fall, dass A den Anspruch wirksam an Z nach § 398 BGB abgetreten hat. Jedenfalls haben sich A und Z dahingehend geeinigt. Als einzig ersichtlicher Unwirksamkeitsgrund käme ein vertraglicher Abtretungsausschluss nach § 399 Alt. 2 BGB in Betracht. Angesichts des formularmäßigen Abtretungsausschlusses in dem geschlossenen „Flugbeförderungsvertrag“ scheint ein solcher einschlägig zu sein. Etwas anderes würde sich jedoch ergeben, wenn dieser unwirksam ist. Eine Unwirksamkeit wäre dabei anzunehmen, wenn sich ein formularmäßiger Abtretungsausschluss als mit dem AGB-Recht nach §§ 305 ff. BGB nicht vereinbar herausstellt.

Vorbehaltlich einer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag nach §§ 305 ff. BGB, hält die Klausel jedenfalls einer Inhaltskotrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Es gilt jedoch festzustellen, dass ein Luftfahrtunternehmen keine nennenswerten Interessen an einem Abtretungsausschluss haben kann. Demgegenüber haben jedoch Verbraucher regelmäßig ein Interesse daran, ihre Ansprüche mit gewissen Abzügen an Fluggastportale zu verkaufen und zu diesem Zweck an selbige abzutreten, damit diese den Anspruch gerichtlich durchsetzen (sog. echtes Factoring). Verbietet eine Klausel jedoch eine solche Abtretung, wird die Durchsetzung der Ansprüche der Verbraucher unangemessen erschwert. Schließlich werden sie angesichts des in der Regel recht geringen Streitwerts selbst nicht gewillt sein, den Rechtsweg zu bestreiten.

Das formularmäßige Abtretungsverbot ist folglich unwirksam, die Abtretung an Z war insoweit rechtlich möglich. Z ist infolgedessen Inhaber der Forderung geworden.

3. Ergebnis

Z hat gegen R einen Anspruch auf Zahlung von 18,41 EUR.

III. Einordnung der Entscheidung

Über einen besonders hohen Geldbetrag hatte der BGH in diesem Urteil nicht zu entscheiden. Große Wellen schlagen dürfte das Urteil nichts desto trotz. Insbesondere die auf Dumpingpreise ausgerichtete Preispolitik der Billigfluggesellschaften wird zu überdenken sein. Flugnebenkosten machen hier regelmäßig weit über 50 % des Ticketpreises aus. Für die betroffenen Fluggesellschaften werden spontane Stornierungen somit zum doppelten Risiko: Zum einen muss man auf sehr rentable Zusatzeinnahmen der oben geschilderten Art verzichten und zum anderen muss ein Teil des Ticketpreises erstattet werden. Auch der Abschluss irgendwie gearteter „Premium-Tickets“ mit kostenloser Stornierungsmöglichkeit dürfte zukünftig schwer vermittelbar sein, wenn schon das Gesetz eine sehr verbraucherfreundliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

Nach dem Gesagten rückt die Frage in den Vordergrund, ob und wie die Abbedingung des § 648 BGB erreicht werden kann. Individualvertraglich dürfte es ohne weiteres möglich sein – eine Überprüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB gibt es dann nicht. Formularmäßige Ausschlüsse, die in vollem Umfang an §§ 305 ff. BGB zu messen wären, sind derweil kritisch zu betrachten. Schließlich wird mit einem Pauschalausschluss des § 648 BGB in nicht unerheblichem Maße vom gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages abgewichen, was mit Blick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beanstanden sein dürfte. Ferner erweist sich ein solcher Ausschluss auch als mit den Wertungen der § 308 Nr. 7a BGB und § 309 Nr. 5b BGB kaum vereinbar (einen guten Überblick zum Ganzen bietet Eben/Quarsch, NZV 2018, S. 117-122).

18.08.2023/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-08-18 14:45:172023-08-18 16:24:09BGH zur teilweisen Rückerstattung des Flugpreises bei konkludenter Vertragskündigung
Dr. Philip Musiol

OLG Dresden zur Ersatzfähigkeit von Stellplatzgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Der Abschleppfall – ein absoluter Klassiker im Zivil- und Öffentlichen Recht. Ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urt. v. 15.09.2022 – 8 U 328/22) bietet Anlass, sich mit der Ersatzfähigkeit verschiedener Positionen zu befassen, über die typischerweise gestritten wird.

I.             Sachverhalt

Fahrzeughalter H hatte sein Fahrzeug unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt. Der Parkplatzeigentümer E beauftragte Abschleppunternehmer U damit, das Fahrzeug abzuschleppen. U schleppte das Fahrzeug daraufhin aus dem Innenhof auf sein eigenes Grundstück, auf dem er üblicherweise von ihm abgeschleppte Fahrzeuge verwahrt, bis diese von ihren Haltern ausgelöst werden. H verlangte sein Fahrzeug vier Tage nach dem Abschleppvorgang von U heraus. Dieser verweigerte die Herausgabe unter Hinweis darauf, dass H die Abschleppkosten iHv. 270 Euro und die Standgebühren für die Unterbringung auf dem Parkplatz des U iHv. 15 Euro pro Tag noch nicht beglichen habe. Der Streit über die Kosten zog sich über fast ein Jahr hin und endete schließlich vor Gericht. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht stand das Fahrzeug seit 329 Tagen auf dem Gelände des U, der hierfür Standgebühren iHv. insgesamt 5.000 Euro berechnete. Das Landgericht verurteilte U zur Herausgabe des Fahrzeugs, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung der Abschleppkosten und der Standgebühren in voller Höhe. 

II.            Die Entscheidung

Das OLG Dresden hob die landgerichtliche Entscheidung weitgehend auf. Auch nach dem Berufungsurteil bleibt es dabei, dass H die Abschleppkosten iHv. 270 Euro tragen muss, schließlich habe H durch sein Falschparken hierfür die Ursache gesetzt. Dasselbe gelte für die Standgebühren für die Unterbringung des Fahrzeugs auf dem Gelände des U, allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs habe die Standgebühren nur solange zu tragen, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben wolle. Zwar sei das Abschleppunternehmen nicht daran gehindert, das Fahrzeug bis zur Zahlung der Abschleppgebühren und der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Standgebühren einzubehalten. Hierzu berechtige das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmens, Standgebühren dürften für die Zeit nach dem unmissverständlichen Herausgabeverlangen jedoch nicht mehr berechnet werden.

III.          Einordnung der Entscheidung

Es handelt sich um eine durchaus prüfungsrelevante Entscheidung, mit der sich Abschleppfall-Klausuren ohne großen Aufwand um ein weiteres Problem ergänzen lassen. In der Regel wird der Fahrzeughalter gegen den Abschleppunternehmer vorgehen, um sein Fahrzeug zurückzuerhalten. Im Rahmen der Durchsetzbarkeit des im Ergebnis bestehenden Herausgabeanspruchs ist inzident zu prüfen, ob dem Abschleppunternehmer mögliche Gegenrechte zustehen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Zahlungsansprüche dem Grunde nach bestehen und wer Inhaber dieser Ansprüche ist. Zwar wird der Abschleppunternehmer tätig, wodurch ihm unmittelbar Aufwand und Kosten entstehen. Der Abschleppunternehmer wird jedoch auf Veranlassung des Parkplatzeigentümers tätig. Dessen Eigentum und Besitz wird im ersten Schritt gestört, weshalb er im zweiten Schritt zur Beseitigung der Störung berechtigt war. Der Abschleppunternehmer wurde nur für den Parkplatzeigentümer tätig, sodass man einen eigenen Anspruch des U gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zwar anprüfen kann, dieser aber im Ergebnis daran scheitert, dass U dem E gegenüber vertraglich zur Geschäftsführung verpflichtet war und dieser Vertrag die Entgeltfrage abschließend regelt. In Betracht kommt aber ein Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670, 389 BGB. Es kann unterstellt werden, dass sich U und E entsprechend geeinigt haben. Obwohl E durch die Beauftragung des U sein eigenes Grundstück von einer Störung befreite, handelt es sich um ein sog. „auch fremdes Geschäft“, da hierdurch zugleich die Pflicht des Halters erfüllt wird, das Grundstück freizumachen. Diese Pflicht folgt wiederum bei einer Besitzstörung aus § 862 Abs. 1 BGB und bei einer Besitzentziehung aus § 861 Abs. 1 BGB. Das unberechtigte Parken, auch auf für die Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen „geöffneten“ Parkplätzen, stellt grundsätzlich verbotene Eigenmacht dar. Das Abschleppen erfolgt auch im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Halters, denn die Tilgung fremder Schulden (Freimachen des Grundstücks) wird nach ständiger Rechtsprechung als objektiv nützlich angesehen (BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.).

Auf Rechtsfolgenseite kommen verschiedene Kostenpositionen in Betracht, die dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden könnten. An erster Stelle ist an die Abschleppkosten selbst zu denken. Diese sind dann ersatzfähig, wenn sie eine ortsübliche Vergütung nicht überschreiten. Hierzu ist auf sämtliche Sachverhaltsinformationen einzugehen. Zweitens könnte der Parkplatzeigentümer daran denken, die Kosten, die für die Überwachung des Parkplatzes entstehen, auf „Falschparker“ umzulegen – etwa sofern ein Supermarkt einen großen Kundenparkplatz betreibt. Diese Kosten sind jedoch nicht ersatzfähig, da es an der Kausalität des konkreten Parkvorgangs für die Überwachungskosten fehlt. Drittens kommen Standgebühren wie in dem hier besprochenen Fall in Betracht. Es ist konsequent, hier zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Herausgabeverlangen zu unterscheiden. Denn spätestens nach dem unmissverständlichen Herausgabeverlangen kann für die Unterbringung auf dem Gelände des Abschleppunternehmens nicht mehr von dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters ausgegangen werden. Sofern man im Falle der unberechtigten GoA hier auf eine verbleibende Bereicherung nach § 684 BGB abstellen will, kommt es darauf an, ob der Halter durch die Unterbringung tatsächlich sonstige Stellplatzgebühren eingespart hat, was regelmäßig nicht der Fall sein wird.

19.09.2022/2 Kommentare/von Dr. Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Philip Musiol2022-09-19 07:28:082022-10-24 14:37:35OLG Dresden zur Ersatzfähigkeit von Stellplatzgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge
Redaktion

Der Dritte im allgemeinen Schuldrecht

BGB AT, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Der Dritte im allgemeinen Schuldrecht” Prof. Dr. Jens Petersen

beleuchtet gesetzliche Regelungen und Rechtsinstitute, die Rechtsbeziehungen zu Dritten regeln. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und der Vertrag zugunsten Dritter gehören zum Standardprogramm der universitären Ausbildung. Abtretung, Zurechnung oder Schuldübernehme sind dagegen vielen Studierenden schon weniger geläufig. Der vorliegende Beitrag gibt einen kompakten Einstieg in die Thematik.
Den Beitrag findet Ihr hier.
 

01.07.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-01 09:00:062015-07-01 09:00:06Der Dritte im allgemeinen Schuldrecht
Gastautor

Examenswissen auf Wikipedia – Beitrag "Abtretung"

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Liebe Leser von juraexamen.info, vor einiger Zeit haben wir Euch auf das Seminar „Examenswissen auf Wikipedia“ der Universität zu Köln (Kompetenzzentrum für juristisches Lehren und Lernen; Prof. Dauner-Lieb) hingewiesen, das von Frau Professor Dauner-Lieb und Herrn Tobias Lutzi betreut wurde.

Wir freuen uns heute und in den nächsten Tagen einige sehr gelungene Beiträge hiervon auf unserer Seite veröffentlichen zu können. Sämtliche hier veröffentlichten Beiträge werden in der nächsten Zeit in ähnlicher Form auch auf wikipedia erscheinen. Eine Übersicht über alle Beiträge werden wir, wenn diese vorliegt, hier auch noch veröffentlichen.

Der heutige Beitrag ist von Vera Eickhoff und befasst sich mit dem Stichwort „Abtretung“.

 Abtretung

Abtretung meint nach der Legaldefinition des § 398 Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung. Die Abtretung ist daher abzugrenzen von der Schuldübernahme und der Novation. Neben dem rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang kann die Person des Gläubigers auch kraft Gesetzes (sog. cessio legis, bspw. § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG) oder durch Hoheitsakt (bspw. § 835 Abs. 2 ZPO) ausgetauscht werden.

Bedeutung. Die Forderung als solche hat Vermögenswert.[1] Die Abtretung ist daher insbesondere bedeutsam als Zahlungsmittel (Abtretung an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber) und Sicherungsmittel für Geld- oder Warenkrediten.

 

Rechtsnatur. Bei der Abtretung handelt es sich um eine Verfügung über die Forderung. Sie ist allerdings kein dingliches Rechtsgeschäft, da sie kein Recht an einer Sache, sondern einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) betrifft.[2] Insofern erklärt sich die Einordnung im allgemeinen Teil des Schuldrechts. Demgegenüber können dingliche Rechte wie bspw. das Eigentum und Ansprüche, die einzig dazu dienen, diese dinglichen Rechte durchzusetzen (bspw. § 985 BGB), nicht abgetreten werden: sie gehen nach den allgemeinen Regeln über die Übertragung dinglicher Rechte (bspw. §§ 929 ff. BGB) über.[3]

Als Verfügung ist der Abtretungsvertrag abstrakt von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft.[4] Hierbei kann es sich bspw. um einen Forderungskauf, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (im Falle der Inkassozession, s.u.) oder eine Sicherungsabrede (im Falle der Sicherungsabtretung, s.u.) handeln. Mängel im Kausalgeschäft berühren die Wirksamkeit der Abtretung nicht, die Forderung ist aber ggf. kondizierbar (§§ 812 ff. BGB).

 

1. Voraussetzungen der Abtretung

1.1 Wirksame Einigung über den Forderungsübergang, § 398 Satz 1 BGB

Bei der Einigung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, der nach den allgemeinen Vorschriften über Entstehung und Wirksamkeit von Willenserklärungen und Verträgen beurteilt werden muss. Die Abtretung kann insbesondere gegen § 134 BGB iVm § 203 StGB verstoßen, da § 402 BGB den Zedenten zur Herausgabe der zur Durchsetzung erforderlichen, ggf. vertraulichen Unterlagen verpflichtet.[5] Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formlos wirksam.[6] Dies gilt auch, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (bspw. nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), da die Abtretung als Verfügungsgeschäft abstrakt ist. Ausnahmsweise kann aber auch der Abtretungsvertrag einem Formzwang nach Spezialgesetzen unterliegen (bspw. gem. § 1154 Abs. 1 BGB). Auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags kann sich auch der Schuldner berufen.[7]

1.2 Berechtigung des Zedenten

Die Forderung muss tatsächlich bestehen und der Zedent ihr Inhaber sein. Zudem darf die Abtretung nicht ausgeschlossen sein.

1.2.1 Bestehen der Forderung zugunsten des Zedenten

Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar, unabhängig, aus welchem Schuldverhältnis sie stammt. Eine Teilabtretung ist nach herrschender Meinung (h.M.) möglich, wenn die Forderung teilbar ist.[8] Aber auch erst künftig entstehende Forderungen können abgetreten werden (Vorausabtretung, praktisch häufig zu Sicherungszwecken).[9] Auch können mehrere Forderungen auf einmal abgetreten werden, bspw. alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis (Globalzession).

Bestimmtheitsgrundsatz. Die Forderung muss im Interesse der Rechtssicherheit nach Schuldgrund, Inhalt und Schuldner zweifelsfrei bestimmbar sein.[10] Für künftige Forderungen reicht aus, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung erfüllt sind.[11] Insbesondere bei der Globalzession muss nicht jede Forderung einzeln bezeichnet werden, wenn eindeutig ist, dass alle Forderungen aus einem bestimmten Zeitraum oder aus bestimmten Geschäftsbeziehungen abgetreten werden sollen.[12]

Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen. Besteht die Forderung nicht oder ist der Zedent nicht Inhaber der Forderung – etwa weil er sie bereits abgetreten hat – kommt ein gutgläubiger Erwerb durch den vermeintlichen Neugläubiger grundsätzlich nicht in Betracht.[13] Anders als beim Erwerb eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache (§§ 932 ff. BGB) oder an Grundstücken (§ 892 BGB) fehlt es hier an einem Rechtsscheinsträger wie dem Besitz (§ 1006 BGB) oder dem Grundbuch, auf den der Neugläubiger vertrauen darf. Bei einer mehrfachen Abtretung derselben Forderung greift nur die erste (Prioritätsprinzip); alle nachfolgenden gehen ins Leere.[14] Ausnahmsweise kann eine Forderung gutgläubig erworben werden, sofern über sie eine Urkunde ausgestellt wurde, die als Rechtsscheinsträger fungiert. § 405 BGB ermöglicht aber nur den Erwerb trotz der Einwendung des § 117 BGB oder eines Abtretungsausschlusses gem. § 399 Fall 2 BGB, nicht in sonstigen Fällen fehlender Forderungsinhaberschaft. Eine solche Möglichkeit besteht nur, wenn der Abtretende durch einen Rechtsscheinsträger legitimiert wird (bspw. § 2366 BGB).[15]

1.2.2 Übertragbarkeit der Forderung / Kein Ausschluss der Abtretung

Die Abtretbarkeit kann durch Sondervorschriften ausgeschlossen sein (bspw. § 613 Satz 2, § 664 Abs. 2 BGB). Weiterhin kommt ein Ausschluss gem. § 399 oder § 400 BGB in Betracht.

§ 399 Fall 1 BGB: Ausschluss bei Inhaltsänderung. Eine Inhaltsänderung der Forderung durch die Abtretung kommt insbesondere in Betracht bei höchstpersönlichen Ansprüchen, die auf die Person des Gläubigers zugeschnitten sind (bspw. Urlaubsanspruch, § 1 BUrlG),[16] ebenso bei einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (bspw. § 257 BGB): dieser kann ohne Inhaltsänderung nur an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit abgetreten werden.[17]

§ 399 Fall 2 BGB: Vertraglicher Abtretungsausschluss (pactum de non cedendo). Schuldner und Gläubiger können vereinbaren, dass eine Forderung nicht abtretbar sein soll. Nach h.M. hat diese Vereinbarung absolute, nicht bloß relative Wirkung.[18] Zwei Ausnahmen von der Unwirksamkeit der Abtretung in solchen Fällen begründet § 354a HGB.

Auf einen Ausschluss der Abtretbarkeit gem. § 399 Fall 2 BGB kann sich der Schuldner gem. § 405 Fall 2 BGB nur bei Kenntnis des Zessionars berufen. Gem. § 851 Abs. 2 ZPO wirken Abreden im Sinne des § 399 Fall 2 BGB nicht zu Lasten von Vollstreckungsgläubigern.

Einer vereinbarungswidrigen Verfügung kann der Schuldner zustimmen, da § 399 Fall 2 BGB nur ihn schützt.[19] Die neuere Rechtsprechung und herrschende Lehre (h.L.) hält die Zustimmung für einen Abänderungsvertrag mit Wirkung bloß für die Zukunft.[20] Auch wenn die Abtretung ausdrücklich von der Genehmigung des Schuldners abhängig gemacht wurde, soll diese nicht zurückwirken.[21] Eine ältere Ansicht billigt der Zustimmung des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, § 184 Abs. 1 BGB Rückwirkung zu auf den Zeitpunkt der Abtretung. Bei mehrfacher Abtretung soll diejenige wirksam werden, der der Schuldner zuerst zustimmt; dies kann auch die spätere Abtretung sein.[22] Bedeutsam wird dieser Streit bei der Frage, ob zwischen Abtretung und Zustimmung vorgenommene Verfügungen oder Pfändungen wirksam bleiben oder nicht.

§ 400 BGB: Unpfändbare Forderungen. Soweit eine Forderung nicht pfändbar ist, kann sie auch nicht abgetreten werden. Dies dient zum einen dem Schutz des Existenzminimums des Gläubigers, zum anderen auch dem Schutz der Allgemeinheit: der Gläubiger soll sich seines eigenen Vermögen insoweit nicht entledigen können, als er dann auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.[23] Daher ist § 400 BGB zwingend und der Schuldner kann auf seinen Schutz nicht verzichten.[24] Die Pfändbarkeit ist geregelt in §§ 850 ff. ZPO.

 

2. Wirkungen der Abtretung

2.1 Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 Satz 2 BGB

Die Abtretung führt zum Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht, § 398 S.2 BGB. Anders als bei einer Vertragsübernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede des § 320 BGB geltend machen.[25] Er bleibt auch empfangszuständig für die Gestaltungserklärungen des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag.[26]

Bei der Vorausabtretung kann der Zessionar die Forderung erst bei ihrer Entstehung erwerben. Ob die Gläubiger des Zedenten in dessen Insolvenz auf die Forderung zugreifen können und ob dem Zessionar schon vor Forderungsentstehung eine Prozessführungsbefugnis zusteht, richtet sich danach, ob die vorausabgetretene Forderung direkt in der Person des Zessionars entsteht (Direkterwerb) oder zunächst für eine logische Sekunde in der Person des Zedenten (Durchgangserwerb). Überwiegend[27] wird danach unterschieden, ob mit der Abtretung bereits eine bestehende Rechtsposition (Anwartschaft) übertragen werden konnte (bspw. bei aufschiebend bedingten Forderungen), oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Bei Übertragung einer Anwartschaft soll ein Direkterwerb vorliegen, sonst ein Durchgangserwerb.

2.2 Übergang von Neben- und Vorzugsrechten, § 401 BGB

Ausdrücklich in § 401 BGB genannt sind Hypotheken und Pfandrechte sowie Bürgschaften. Da diesen Rechten gemeinsam ist, dass sie abhängig von der Forderung sind (Akzessorietät), wird diese Vorschrift analog auf andere akzessorische Sicherheiten angewandt, insbesondere auf die Vormerkung (§§ 883 ff. BGB).[28] Ebenso gehen unselbstständige Hilfsansprüche wie bspw. Auskunftsansprüche über.[29]

Bezüglich der Gestaltungsrechte, die dem Zedenten hinsichtlich der Forderung zustanden, ist nach h.M. zu unterscheiden:[30] dienen diese nur zur Durchsetzung der Forderung (bspw. Fälligkeitskündigung, Wahlrecht des Gläubigers), sollen sie entsprechend § 401 BGB mit der Forderung übergehen.[31] Betreffen sie aber auch die verbliebene Position des Zedenten (bspw. §§ 346 ff. BGB nach Erklärung des Rücktritts), sollen sie diesem oder beiden Gläubigern zur gemeinsamen Ausübung zustehen.[32] Ihr Übergang kann allerdings gesondert vereinbart werden.[33]

Keine Anwendung findet § 401 BGB auf fiduziarische Sicherungsrechte wie Sicherungsgrundschuld, –übereignung oder –zession. Diese sind zum einen nicht akzessorisch zur Forderung; zum anderen ist der Gläubiger im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber gebunden, sodass diese Vertrauensstellung dem automatischen Personenwechsel entgegensteht.[34] Allerdings kann aus dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis für den Zedenten die schuldrechtliche Pflicht bestehen, solche Rechte ebenfalls zu übertragen.[35]

2.3 Pflichten des Zedenten, §§ 402, 403 BGB

Der Zedent ist verpflichtet, dem Zessionar die nötige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Urkunden zu übergeben (§ 402 BGB). Er hat außerdem auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen (§ 403 BGB).

 

3. Schuldnerschutz

Die §§ 404, 406 ff. BGB dienen dem Schutz des Schuldners. Grundgedanke dieser Regelungen ist, dass sich die Rechtsstellung des Schuldners nicht durch die Abtretung verschlechtern darf, da er an ihr nicht mitwirken, von ihr nicht einmal Kenntnis haben muss.

3.1 Erhalt von Einwendungen und Einreden aus dem Ursprungsschuldverhältnis, § 404 BGB

Da die Forderung so übergeht, wie sie beim Zedenten bestand (§ 398 Satz 2 BGB), geht sie mit allen Verteidigungsrechten über, die der Schuldner bereits dem Altgläubiger entgegenhalten konnte. § 404 BGB gilt daher auch für Einreden.[36] Einzig auf § 117 BGB kann sich der Schuldner im Fall des § 405 BGB nicht berufen (s.o.).

§ 404 BGB gilt zunächst für solche Einwendungen/Einreden, deren Voraussetzungen bei der Abtretung vorlagen (bspw. Nichtigkeitsgründe bzgl. der Forderung; Verjährung; Erfüllung, auch durch Aufrechnung). Es reicht aber auch aus, wenn die Einwendung/Einrede zur Zeit der Abtretung nur „begründet“ ist, das heißt dem Grunde nach angelegt ist in dem Ursprungsschuldverhältnis,[37] selbst wenn alle Voraussetzungen erst nach der Abtretung vorliegen (bspw. wenn bei Gestaltungsrechten die Erklärung fehlt). Bei mehrfacher Abtretung kann der Schuldner dem nachfolgenden Zessionar gem. § 404 BGB auch Einwendungen/Einreden entgegenhalten, die er aus dem Verhältnis mit dem vorigen Zessionar erworben hat. Die in der Praxis oft seitens des Zessionars vom Schuldner erbetene Bestätigung der Einredefreiheit ist eng auszulegen, insbesondere kann ein Verzicht auf diesem noch unbekannte Einwendungen/Einreden so nicht konstruiert werden.[38]

3.2 Schutz des Schuldners bei Unkenntnis von der Abtretung, §§ 407, 408 BGB

Hat der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung, muss der Zessionar eine Leistung an den Zedenten sowie ein Rechtsgeschäft mit dem Zedenten die Forderung betreffend gegen sich gelten lassen (bspw. Erlass, Stundung, Aufrechnung), § 407 Abs. 1 BGB. Ist nach Abtretung, aber vor Kenntnis des Schuldners hiervon über die Forderung ein Rechtsstreit zwischen Zedenten und Schuldner anhängig geworden, muss der Zessionar auch ein rechtskräftiges Urteil zugunsten des Schuldners gegen sich gelten lassen, § 407 Abs. 2 BGB.[39] Die Unkenntnis des Schuldners wird vermutet; fahrlässige Unkenntnis schadet nicht (§ 407 Abs. 1 und 2 BGB a.E.).

Auf Urteile oder Handlungen zu Lasten des Schuldners jedoch (bspw. Kündigung, Hemmung der Verjährung) kann sich der Zessionar nicht berufen („gegen sich gelten lassen“, § 407 Abs. 1 und 2 BGB). Da die Vorschrift allein den Schutz des Schuldners bewirken soll, kann er auf ihre Wirkung verzichten; beispielsweise kann es für ihn günstig sein, seine Leistung vom Zedenten zurückzufordern, um mit einer Forderung, die er gegen den insolventen Zessionar hat, gegen die abgetretene Forderung aufzurechnen.[40]

Die Grundsätze gelten auch bei mehrfacher Abtretung oder gerichtlicher Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung an einen Dritten, wenn der Schuldner keine Kenntnis vom zeitlich früheren Forderungsübergang hat (§ 408 BGB). Bei bloßer Unkenntnis über die tatsächliche Reihenfolge der Abtretungen schützt § 408 BGB den guten Glauben des Schuldners jedoch nicht.[41]

3.3 Schutz bei Abtretungsanzeige bzw. bis zur Abtretungsanzeige, §§ 409, 410 BGB

Wird dem Schuldner die Abtretung angezeigt, muss er auf die Richtigkeit der Anzeige vertrauen können. Die Anzeige kann auf zwei Arten erfolgen: entweder stammt sie – mündlich[42] oder schriftlich – vom Zedenten, oder der Zessionar legt dem Schuldner eine vom Zedenten ausgestellte Urkunde über die Abtretung vor. Der Schuldner darf dann befreiend an den leisten, der ihm als neuer Gläubiger benannt ist, sowie Rechtshandlungen ihm gegenüber vornehmen. Nach überwiegender Ansicht soll es für diese Wirkung nicht auf die Gutgläubigkeit des Schuldners ankommen, der sich sogar bei positiver Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung auf die Abtretungsanzeige berufen können soll.[43] Die Gegenansicht hält dies für zu weit gehend und beschränkt den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB auf die Fälle, in denen es dem Schuldner wirklich auf die Tilgung seiner Verbindlichkeit ankommt.[44]

Der Zedent kann Leistung an sich selbst nur dann verlangen, wenn derjenige, der in der Anzeige als Zessionar genannt ist, der Rücknahme der Anzeige zustimmt (§ 409 Abs. 2 BGB). Darauf kann der Zedent allerdings einen Anspruch aus § 812 BGB haben.

§ 410 Abs. 1 BGB gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum urkundlichen Nachweis über die Abtretung durch den Zessionar. Bis dahin darf er aus diesem Grund dessen Mahnung oder Kündigung unverzüglich zurückweisen; es sei denn, der Zedent hat dem Schuldner die Abtretung – schriftlich – angezeigt.[45] Der Schuldner muss also nicht ohne den Schutz des § 409 BGB leisten.

3.4 Schuldnerschutz im Rahmen der Aufrechnung, § 406 BGB

Unproblematisch aufrechnen kann der Schuldner gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung, die ihm gegen diesen zusteht. § 406 BGB betrifft die Fälle, in denen ihm die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Zedenten ermöglicht werden soll, wenn also die in § 387 BGB geforderte Gegenseitigkeit nicht gegeben ist. § 406 BGB gilt nur für eine Aufrechnung, die in Kenntnis der Abtretung vorgenommen wird; sie ist gegenüber dem Zessionar zu erklären. Für Aufrechnungen, die bereits vor der Abtretung gegenüber dem Zedenten erklärt worden sind, gilt § 404 BGB; für Aufrechnungen in Unkenntnis von der Abtretung gilt § 407 BGB.

§ 406 BGB hilft über die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen hinweg. Der Schuldner ist schutzwürdig, wenn er hoffen durfte, mit seiner Gegenforderung gegen die abgetretene (Haupt-)Forderung aufrechnen zu können.[46] Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von der Abtretung erhält.

Wusste er schon bei Erwerb der Gegenforderung von der Abtretung, kann er dem Zessionar gegenüber nicht aufrechnen (§ 406 Hs. 2 Alt. 1 BGB). Dann musste er sich bewusst sein über die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen.[47]

Ist die Gegenforderung des Schuldners erst nach dessen Kenntnis von der Abtretung und später als die abgetretene Hauptforderung fällig geworden, kann der Schuldner dem Zessionar gegenüber ebenfalls nicht aufrechnen (§ 406 Hs. 2 Alt. 2 BGB). Bei pünktlicher Erfüllung seiner Verbindlichkeit hätte der Schuldner ja auch dem Zedenten gegenüber nicht mit seiner noch nicht fälligen Gegenforderung aufrechnen können.[48]

Im Umkehrschluss bleibt der Schuldner zur Aufrechnung befugt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Abtretung Kenntnis erhält, bereits eine Aufrechnungslage iSd § 389 BGB gegeben war – § 406 BGB hilft über die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen hinweg. Er bleibt auch berechtigt, wenn sich für ihn ohne die Abtretung bei der im Zeitpunkt der Kenntniserlangung gegebenen Rechtslage eine Aufrechnungslage entwickelt hätte, weil seine Gegenforderung vor oder mit der abgetretenen Hauptforderung zusammen fällig geworden wäre.[49]

 

4. Spezialfälle der Abtretung

4.1 Sicherungsabtretung

Hier dient die Forderung zur Sicherung eines Bar- oder Warenkredits. Kausalgeschäft ist eine Sicherungsabrede, die in der Regel den Zessionar (Sicherungsnehmer) im Innenverhältnis verpflichtet, die Forderung nur im Sicherungsfall zu verwerten und bei Rückzahlung des Kredits rückabzutreten. Für größere Kredite in der Praxis relevant ist die sog. Sicherungsglobalzession, bei der alle Forderungen des Zedenten gegen Drittschuldner oder zumindest alle aus bestimmten Geschäftsbeziehungen an den Zessionar abgetreten werden. Oft erfolgt die Sicherungsabtretung als sog. stille Zession: der Zedent tritt die Forderung ab, wird aber zugleich vom Zessionar zur Einziehung ermächtigt.[50]

4.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Hier gestattet der Eigentumsvorbehaltsverkäufer seinem Käufer, die Kaufsache weiterzuveräußern und auch das Eigentum daran zu übertragen; im Gegenzug lässt er sich im Voraus die Forderungen aus der Weiterveräußerung abtreten.

4.3 Inkassozession

Die Forderung wird vom Zedenten übertragen, damit der Zessionar sie für ihn einzieht. Anders als bei der Einziehungsermächtigung[51] wird der Zessionar hier Inhaber der Forderung und ist nur im Innenverhältnis durch die Inkassoabrede dem Zedenten verpflichtet.

4.4 Factoring

Bei dieser gesetzlich nicht geregelten Konstruktion überträgt der Gläubiger Forderungen an einen Factor, der ihm den Gegenwert abzüglich einer Risikopauschale zur Verfügung stellt. Das unechte Factoring, bei dem dieser Austausch im Falle der Uneintreibbarkeit der Forderung rückgängig gemacht wird, wird allgemein als Darlehensgeschäft, das echte Factoring, bei dem eine Rückabwicklung ausgeschlossen ist, als Forderungskauf eingeordnet.[52] In beiden Fällen ist das Factoring das abstrakte Kausalgeschäft, das durch die Abtretung erfüllt wird.

 

5. Vertiefende Literatur

Larenz, Schuldrecht Band I Allgemeiner Teil, 14. Auflage 1987, §§ 33, 34.

Ahcin / Armbrüster, Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, 450 ff., 549 ff., 658 ff., 768 ff., 865 ff., 965 ff.

Haertlein, Die Rechtsstellung des Schuldners einer abgetretenen Forderung, JuS 2007, 1073 ff.

Bacher, Aufrechnung gegenüber abgetretenen Forderungen, JA 1992, 200 ff., 234 ff.

Eidenmüller, Die Dogmatik der Zession vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung, AcP 204 (2004), 457 ff.

 

 


[1] Ausführlich Larenz, Schuldrecht Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 33 I, II.

[2] Ahcin/Armbrüster, Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, 450 (452).

[3] Larenz, Schuldrecht Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 2, 583.

[4] G. Lüke, Grundfragen des Zessionsrechts, JuS 1995, 90.

[5] Ahcin/Armbrüster, Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, 450, 452 ff.; Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1091.

[6] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 36. Aufl. 2012, § 34, Rn. 9.

[7] Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1123.

[8] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 398, Rn. 10; Larenz, Schuldrecht Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 1, 579; a.A. MüKomm/Roth Band 2, 2012, § 398, Rn. 65.

[9] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 398, Rn. 11 mwN.

[10] Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1097 ff.; zu den verschiedenen Konstellationen Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 398, Rn. 14 ff.

[11] Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 755.

[12] Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1099: Nicht ausreichend ist die Abtretung aller Forderungen bis zu einer bestimmten Summe, da bei deren Überschreiten nicht klar ist, welche Forderungen beim Zedenten verbleiben sollen.

[13] Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 758.

[14] Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, 891 (892).

[15] Ausführlich Thomale, Der gutgläubiger Forderungserwerb im BGB, JuS 2010, 857 ff.

[16] Übersicht bei Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 399, Rn. 4 ff.

[17] Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1103.

[18] Vgl. nur BGH NJW 1991, 559; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 399, Rn. 12; Nomos-Kommentar BGB SchuldR/Kresse, B. Eckardt, Band 2, 12. Aufl. 2012, § 399, Rn. 12; Staudinger/Busche, 2012, § 399, Rn. 65; a.A. Erman/H.P. Westermann, 13. Aufl. 2011, § 399, Rn. 3a; Scholz, Die verbotswidrige Abtretung, NJW 1960, 1837.

[19] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 399, Rn. 12; Staudinger/Busche, 2012, § 399, Rn. 63.

[20] BGH NJW 1978, 813; Larenz, Schuldrecht Band I AT 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 2, 581f.; Palandt/Grüneberg 72. Aufl. 2013, § 399, Rn. 12; Staudinger/Busche, 2012, § 399, Rn. 63 mwN.

[21] BGH NJW 1990, 109; a.A. MüKomm/Roth, Band 2, 2012, § 399, Rn. 38.

[22] BGH NJW 1964, 243, 244, Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 761.

[23] Zur teleologischen Reduktion des § 404 BGB bei ausreichender Gegenleistung vgl. Ahcin/Armbrüster, Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, 549 (552).

[24] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 36. Aufl. 2012, § 34, Rn. 13.

[25] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 398, Rn. 21; ausführlich Larenz, Schuldrecht Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 1, 577f.

[26] Ausführlich Köhler, Forderungsabtretung und Ausübung von Gestaltungsrechten, JZ 1986, 516 (518); ist der Schuldner an einer Mitteilung ihm gegenüber gehindert, kann er gem. § 132 Abs. 2 BGB vorgehen oder analog § 770 Abs. 1 BGB gegenüber dem Zessionar die Einrede der Gestaltbarkeit erheben.

[27] Ausführlich Larenz, Schuldrecht Band I AT 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 3, 585 f.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 756; vgl. auch Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 398, Rn. 12 mwN zum Streitstand; Nomos-Kommentar BGB SchuldR/Kresse, B. Eckardt, Band 2, 12. Aufl. 2012, § 398, Rn. 16.

[28] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 401, Rn. 2; MüKomm/Roth, Band 2, 2012, § 401, Rn. 7 ff.

[29] G. Lüke, Grundfälle des Zessionsrechts, JuS 1995, 90 (92); Beispiele in Nomos-Kommentar BGB, SchuldR/Kresse, B. Eckardt, Band 2, 12. Aufl. 2012, § 401, Rn. 5 ff.

[30] Ausführlich MüKomm/Roth, Band 2, 2012, § 398, Rn. 97 ff.; sowie Staudinger/Busche, 2012, § 413, Rn. 10 ff. jeweils mwN zu den jeweiligen Streitständen.

[31] Staudinger/Busche, 2012, § 401, Rn. 35.

[32] Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 752; zum Rücktrittsrecht vgl. BGH NJW 1985, 2640; zum Minderungsrecht BGHZ 95, 250; zum Nachbesserungsanspruch BGHZ 96, 146; vertiefend Pick, Einwendungen beim gegenseitigen Vertrag nach Abtretung, AcP 172 (1972), 39.

[33] MüKomm/Roth, Band 2, 2012, § 398, Rn. 98; Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1106 mwN.

[34] Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 756.

[35] Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1112.

[36] Vgl. nur Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 404, Rn. 2.

[37] BGH NJW 1957, 1553 (1554).

[38] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 404, Rn. 7; BGH NJW 1983, 1904.

[39] Erfolgt die Abtretung während des anhängigen Prozesses, gilt nicht § 407 BGB, sondern §§ 265, 325 ZPO.

[40] Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 20. Aufl. 2012, Rn. 779; Nomos-Kommentar BGB SchuldR/Kresse, B. Eckardt, Band 2, 12. Aufl. 2012, § 407, Rn. 15.

[41] BGHZ 100, 36 (46 ff.), Anm. K. Schmidt, JuS 1987, 911 ff.

[42] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 409, Rn. 2.

[43] Larenz, Schuldrecht Band I AT 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 4, 593; differenzierend: MüKomm/Roth, Band 2, 2012, § 409 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 409, Rn. 5.

[44] Nomos-Kommentar BGB SchuldR/Kresse, B. Eckardt, Band 2, 12. Aufl. 2012, § 409, Rn. 6; Staudinger/Busche 2012, Rn. 29; Karollus, Unbeschränkter Schuldnerschutz nach § 409 BGB?, JZ 1992, 557; Rieke, Zum Schutz des Schuldners nach § 409 Abs. 1 BGB, NJW 1959, 1415.

[45] Siehe auch § 174 BGB für die Vollmacht.

[46] Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1126.

[47] Nach h.M. gilt dies auch für den Fall der Vorausabtretung, vgl. Ahcin/Armbrüster, Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, 658 (661).

[48] BGH NJW 1996, 1056 (1058).

[49] Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 406, Rn. 5.

[50] Staudinger/Busche, 2012, Einl. zu §§ 398 ff., Rn. 28.

[51] Zur Einziehungsermächtigung vertiefend: Larenz, Schuldrecht Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 34 V (S. 597); Staudinger/Busche, 2012, Einl. zu §§ 398 ff., Rn. 107 ff.

[52] Jork, Factoring, verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession in Kollisionsfällen, JuS 1994, 1019 (1022).

22.02.2013/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-02-22 18:00:252013-02-22 18:00:25Examenswissen auf Wikipedia – Beitrag "Abtretung"
Dr. Stephan Pötters

Das Risikobegrenzungsgesetz – Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise

Kreditsicherung, Sachenrecht, Schuldrecht, Zivilrecht, ZPO

Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers
Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.
Hohe Examensrelevanz: Der neue § 1192 Abs. 1a BGB & Co.
Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue § 1192 Abs. 1a BGB sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue § 799a ZPO zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ausgesetzt sieht, hat nun gem. § 799a ZPO einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Wir von juraexamen.info haben euch daher noch einmal die examensrelevantesten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes zusammengestellt:

  1. § 1192 Abs. 1a BGB: kein gutgl. lastenfreier Erwerb der SiGS
  2. § 799a ZPO: verschuldensunabhängiger Anspruch bei unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde
  3. § 492 Abs. 1a BGB: Hinweispflicht des Darlehensgebers bzgl. Abtretbarkeit
  4. § 492a BGB: Informationspflicht bzgl. befristeter Zinsbindung und befristeter Kreditverträge
  5. § 498 Abs. 3 BGB: Einschränkung des Kündigungsrechts
  6. § 496 Abs. 2 BGB: Anzeigepflicht bei Abtretung der Kreditforderung
  7. § 1193 Abs. 2 BGB: Kündigungspflicht bei SiGS nicht abdingbar

s. zum Ganzen ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz

30.06.2009/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-06-30 07:24:482009-06-30 07:24:48Das Risikobegrenzungsgesetz – Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise

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