Frankreich plant, straffällige Roma auszuweisen (vgl. „Eklat auf dem EU-Gipfeltreffen“, Faz v. 17.9.2010, S. 1). Die europäische Kommission ist der Ansicht, dies verstoße gegen Europarecht. Was sind die europarechtlichen Hintergründe?
Art. 21 Abs. 1 AEUV gibt jedem Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit in der gesamten Union. Freizügigkeit schließt den dauernden Aufenthalt in dem jeweiligen Mitgliedsstaat mit ein. Im Gegensatz zu den „wirtschaftlichen“ Freizügigkeitsrechten der Arbeitnehmer- (Art. 45 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit für Selbstständige (Art. 49 AEUV) setzt Art. 21 Abs. 1 AEUV weder eine wirtschaftliche Tätigkeit des Berechtigten voraus noch gelten die Einschränkungen für die neuen Mitgliedsstaaten (für Rumänien vgl. Amtsblatt v. 21.6.2005 L 157/138, hier mit Zusammenfassung der Regelungen erhältlich).
Demnach können sich die in Frage stehenden Roma, die (zumindest wohl weit überwiegend) rumänische Staatsbürger und damit gem. § 20 Abs. 1 S. 2 AEUV Unionsbürger sind, auf die Freizügigkeitsregel gem. Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen. Sie dürfen also grundsätzlich nicht abgeschoben werden.
Dieses Recht besteht vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften genannten Bedingungen und Begrenzungen, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Darunter fallen insbesondere die Vorbehalten für die öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem. Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV. Aus dem Sekundärrecht macht die Richtlinie 90/364 das Aufenthaltsrecht abhängig von dem Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung und ausreichender Existenzmittel. Ferner soll – und dies ist hier relevant – eine Beendigung des Aufenthaltsrechts kommt im Falle der Begehung schwerer Straftaten in Betracht kommen
(vgl. zu den Begrenzungen insgesamt Grabitz/Hilf-Hilf, 40. EL 2009, Art. 18 EGV Rn. 10).
Demnach erscheint es also durchaus möglich, dass im Prinzip straffällige Roma ausgewiesen werden können, auch wenn im Einzelfall natürlich darüber gestritten werden kann, wie viele der Vorwürfe als „schwere Straftaten“ eingeordnet werden können. Für die europarechtliche Diskussion ist dies jedoch neben der Sache. Der Vorwurf ist nicht, dass Straftäter ausgewiesen werden, sondern dass sich diese Ausweisungspolitik offenbar nur auf die „ethnische Gruppe“ der Roma beziehen soll.
Dies ist höchst problematisch im Hinblick auf die europäischen Grundrechte. Diese sind vorliegend anwendbar gem. Art 51 Abs. 1 S. 1 EuGRC (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit den Aufsatz Mangold abgesegnet und umfangreich Pötters/Traut, ZESAR 2010, 267ff.), da sich die Roma im Bereich der Unionsbürgerrechte bewegen. Diese Nutzung europäischer Freiheiten begründet nach der „ERT-Rechtsprechung“ des EuGH den Anwendungsbereich des Europarechts, in dem die europäischen Grundrechte auch auf das nationale Recht Anwendung finden, weil es dann der „Durchfürung von Europarecht“ i.S.d. Art. 51 Abs. 1 S. 1 EuGRC dient.
Die Ausweisungsakte wären demnach an den europäischen Grundrechten (und ggf. an den sie konkretisierenden Richtlinien insb. 2000/43/EG, die aber vorliegend wohl eher nicht anwendbar ist) zu messen. Nach Art. 21 Abs. 1 EuGRC sind Diskriminierungen „wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft“ verboten. Die Roma sind eine ehtnische Gruppe in diesem Sinne (Meyer/Hölscheidt, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2006, Art. 21 Rn. 35). Knüpft man eine Ausweisungspolitik an ihre ethnische Herkunft an, wäre sie demnach unzulässig. Die Roma würden grundlos gegenüber anderen Unionsbürgern, die straffällig werden, anders behandelt. Ein Deutscher, der in Frankreich einen Mord begeht, dürfte demnach ebenfalls ausgewiesen werden, wird es – das muss man hier unterstellen – jedoch nicht. Die französischen Ausweisungsanordnungen wären somit auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar.
Der Einwand „keine Gleichheit im Unrecht“ verfängt wohl nicht. Er besagt nur, dass man nicht auf Grund der Gleichbehandlungsgebote die Vornahme einer rechtswidrigen Handlung fordern kann (Callies/Ruffert-Rossi, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, Art. 20 EuGRC Rn. 20). Vorliegend wäre eine Nicht-Abschiebung der Roma wohl rechtmäßig, also droht schon kein Verstoß gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns. Außerdem ging es vorligend nur um ein Unterlassen.
Anders wäre die Rechtmäßigkeit des Vorgehens etwa zu beurteilen, wenn konsequent alle (erheblich) straffälligen Unionsbürger abgeschoben würden. Dann läge keine Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft mehr vor.
Beachte aber: Die vorliegende Einschätzung beruht auf Berichten über den Vorstoß des französischen Präsidenten in der deutschen Presse, nicht auf einer detaillierter Kenntnis des französischen Ausländerrechts. Ziel des Beitrages ist es nur, die möglichen europarechtlichen Problematiken darzustellen. Der Verfasser beansprucht nicht, eine umfassende Beurteilung der Rechtslage abzugeben.
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