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Gastautor

BGH: Zur Strafbarkeit von Abofallen im Internet

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT

Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Rechtsanwältin Sandra Knaudt, LL. M. veröffentlichen zu können.
Ihr Beitrag bespricht eine kürzlich ergangene Entscheidung des BGH, in dieser nun erstmals bestätigt, dass bereits das Betreiben einer Abofalle im Internet als versuchter Betrug gemäß §§ 263 I, 22 StGB strafbar ist. Bei Abofallen handelt es sich um unseriöse Seiten im Internet, die durch ihre Gestaltung darauf angelegt sind, Verbraucher über eine kostenpflichtige Nutzung zu täuschen und diese dadurch zu unbewussten Zahlungen zu veranlassen.
I. Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH vom 05.03.2014 – 2 StR 616/12 lag dabei das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.06.2012 – 5-27 KLs 12/08 mit folgendem Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war Inhaber einer Firma, die mehrere Internetseiten, unter anderem einen Routenplaner, betrieb. Die Seiten waren dabei so gestaltet, dass sich eine Kostenpflichtigkeit für den Nutzer, insbesondere die Verpflichtung zum Abschluss eines drei- oder sechsmonatigen Abos für die Nutzung, nicht ohne Weiteres ergab. Der Anmeldebutton war mit einer Teilnahme an einem Gewinnspiel kombiniert. Bei der Anmeldemaske die mit einem kleinen Sternchen versehen war, wurde der Nutzer dazu aufgefordert seine Emailadresse, seine Wohnanschrift und sein Geburtsdatum anzugeben. Anschließend musste er noch zwei Häkchen zur Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zur Teilnahme am Gewinnspiel setzen. Unmittelbar darunter befand sich der eigentliche „Anmeldebutton“ mit dem die Webseite für den Nutzer bildlich endete. Erst mit einigem Abstand darunter und nur beim weiteren Scrollen zu entdecken befand sich ein klein gedruckter Text mit dem Sternchen, der die entsprechenden Preisangaben und Informationen über den Vertragsabschluss enthielt. Nach Anmeldung verschickte die Firma des Angeklagten an die Nutzer Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben.
II. Handhabung in der Klausur
In der Klausur ist bei der Lösung zu beachten, dass der BGH bereits das Erstellen und Betreiben einer Abofalle als strafbar eingestuft hat und hier nicht der Fall eines konkret geschädigten Verbrauchers geprüft wurde. Der BGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass bereits das Betreiben einer entsprechenden Seite im Internet den Tatbestand des versuchten Betrugs gemäß §§ 263 I, 22 StGB erfüllt, weshalb bei dieser Fallkonstellation in der Klausur der Versuchs- und nicht der Vollendungsaufbau zu wählen ist.
Die Schwerpunkte sind dabei an folgenden Stellen zu setzen:
1. Vorliegen einer Täuschung
Der Betrug setzt tatbestandlich zunächst das Vorliegen einer Täuschung voraus. Täuschen ist das bewusst irreführende Einwirken auf das Vorstellungsbild des Gegenübers.
Bei den sogenannten Abofallen ist es bereits fraglich, ob ohne Weiteres von einer Täuschung ausgegangen werden kann. Üblicherweise enthalten die entsprechenden Internetseiten irgendwo einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots. Man könnte deswegen davon ausgehen, dass Verbraucher, die diesen aufgrund von Unaufmerksamkeit übersehen, selbst dafür verantwortlich sind und von einem täuschenden Einwirken des Betreibers der Internetseite nicht ausgegangen werden kann.
Der BGH sieht die Täuschungshandlung allerdings nicht in der Unterlassung der Aufklärung über die entstehenden Kosten, sondern in dem Verschleiern der entstehenden Kostenpflicht durch den bewusst gewählten Aufbau der Internetseite.
Noch deutlicher werden die Voraussetzungen für die Annahme einer Täuschung in dem Beschluss des OLG Frankfurts vom 17.12.2010 – 1 Ws 29/09 dargestellt, der in diesem Zusammenhang äußerst lesenswert ist. Das OLG stellt im Rahmen der Prüfung der Täuschung darauf ab, ob der Hinweis auf die Kostenpflicht für den Nutzer der Internetseite bereits bei Aufruf der Seite deutlich erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall liegt nach der Auffassung des OLG ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit und somit eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vor, die auch nicht durch die Erkennbarkeit des Irrtums bei sorgfältiger Lektüre ausgeschlossen wird.
In dem Beschluss heißt es wörtlich:

„Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung oder Leichtgläubigkeit des potenziellen Opfers schließt eine Täuschung im Sinne von § 263 StGB nicht aus, wenn der Täter die Eignung der Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht nur die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.“

2. Aufgrund der Täuschung kausaler Irrtum
Kausal durch die Täuschung müssten die Nutzer der Internetseite einem Irrtum erlegen sein.  Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung des Gegenübers.
Der BGH ist in seiner Entscheidung der Auffassung, dass es vorliegend am Nachweis der Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum fehlt, da nicht belegt werden konnte, dass die Verschleierung der Webseite ursächlich für das Übersehen der Zahlungspflicht war. Der BGH nimmt aufgrund des Fehlens dieses objektiven Tatbestandsmerkmals nur eine Strafbarkeit wegen versuchten und nicht wegen vollendeten Betrugs an.
In seiner Entscheidung heißt es:

„(…) im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, (wird) nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.“

3. Vorliegen eines Vermögensschadens
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Prüfung des Vermögensschadens. Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen, wenn eine Wertminderung des Vermögens gegeben ist. Nach der Differenzhypothese ist ein Vergleichen der Vermögenslage mit und ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses vorzunehmen, wobei der Vergleich von Leistung und Gegenleistung nach der objektiv-individuellen Theorie erfolgt.
Bei der Annahme eines Vermögensschadens kommt es nach der Entscheidung des BGH auf zwei wesentliche Punkte an. Zunächst einmal müssen durch Nutzung der Seite bestehende oder auch nur scheinbare Verbindlichkeiten gegen den Nutzer begründet werden, was bei Abofallen unproblematisch zu bejahen ist, jedenfalls dann, wenn der Betreiber der Webseite den Nutzer mit einer Zahlungsaufforderung anschreibt.
Daneben muss die Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer wertlos sein, was der BGH in diesem Urteil nicht weiter ausführt. Näher konkretisiert wird das Vorliegen des Vermögensschadens in der obigen Fallkonstellation in dem Beschluss des OLG Frankfurts. Die Wertlosigkeit der erhaltenen Nutzungsmöglichkeit wird dabei dadurch begründet, dass es sich bei den angebotenen Leistungen um solche handelt, die der Nutzer lediglich einmalig, allenfalls gelegentlich nutzt und ein entsprechendes Abo nicht benötigt. Zudem unterstellt das OLG wären die entsprechenden Leistungen auch unentgeltlich im Netz zu erhalten oder der einmalige käufliche Erwerb einer entsprechenden Software für den Nutzer wirtschaftlich sinnvoller.
III. Fazit
Der Schwerpunkt der Prüfung ist somit eindeutig im objektiven Tatbestand zu setzen. Hier muss darauf eingegangen werden, dass trotz Angabe der Zahlungsverpflichtung der Aufbau der Seite entscheidend ist für die Prüfung des Vorliegens der Täuschung und ob sich das dem Nutzer der Website darstellende Bild dazu eignet die Kostenpflicht zu verschleiern.
Im Rahmen des Irrtums ist, wenn man der Ansicht des BGH folgt, die fehlende Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum aufzuzeigen und eine Vollendung des Betrugs abzulehnen. Bei der Prüfung des Vermögensschadens muss darauf eingegangen werden, dass bereits die nur scheinbar bestehende Verbindlichkeit als Belastung ausreichend ist, dass die erhaltene Gegenleistung für den Nutzer wertlos ist und die Zahlungsverpflichtung wertmäßig nicht ausgleicht.
Da die Probleme hier schwerpunktmäßig im objektiven Tatbestand liegen, empfiehlt es sich in der Klausur mit der Prüfung der Strafbarkeit des vollendeten Betrugs gemäß § 263 I BGB zu beginnen und die Probleme dort umfangreich darzustellen mit dem Ergebnis, dass aufgrund des Fehlens der Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. In einem zweiten Schritt ist dann in die Versuchsprüfung gemäß § 263 I, 22 StGB zu wechseln und diese nach dem bekannten Schema durchzuführen.

26.03.2014/10 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-03-26 08:00:022014-03-26 08:00:02BGH: Zur Strafbarkeit von Abofallen im Internet

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