Im Beschwerdeverfahren vom 24.01.2014 (Az. 209 O 188/13) hat das LG Köln, im Zusammenhang mit den vielseitig diskutierten RedTube-Abmahungen, den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben und dabei entschieden, dass die Herausgabe von bestimmten IP-Adressen, die den Namen sowie den Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom zuzuordnen sind, nicht gerichtlich hätte angeordnet werden dürfen – Ende des vergangenen Jahres hatte das LG Köln den Anträgen des Unternehmens „The Archive AG“ auf Herausgabe dieser Daten noch entsprochen.
Die in vier Fällen ergangenen Beschlüsse begründete das LG Köln damit, dass in den Anträgen des Unternehmens „The Archive AG“ die Rede von „Downloads“ gewesen sei, wobei es sich nunmehr herausgestellt habe, dass es sich beim Abruf dieser Videos um ein Streaming auf der allseits bekannten Internet-Plattform gehandelt hat. Im Vergleich zu einem Download stellt aber das Streaming – zumindest nach Auffassung des LG Köln – grundsätzlich keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts (insbesondere sei auf § 16 UrhG verwiesen) dar.
Wenngleich die Problematik des Streamings bislang noch nicht abschließend einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden ist und im Hinblick auf § 44a Nr. 2 UrhG vieles dafür spricht, dass es sich um eine nur vorübergehende Speicherung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellter bzw. öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen handelt, bleibt es hier durchaus spannend. Von daher sei an dieser Stelle interessehalber noch einmal auf einen unserer Artikel vom 17. September 2009 sowie auf einen solchen vom 01. November 2009 verwiesen.
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