Die Wahl und der voraussichtliche Regierungswechsel sind auch für das Arbeitnehmerdatenschutzrecht von Interesse: Nachdem der scheidende Arbeitsminister Olaf Scholz kurz vor der Wahl noch den Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes vorgelegt hatte (BDatG), soll derzeit auch aus schwarz-gelben Reihen an einer entsprechenden Gesetzesvorlage gearbeitet werden. Vor allem die FDP hat dazu schon innerparteiliche Vorarbeit geleistet, die sie in der zukünftigen Koalition wohl auch umzusetzen gedenken wird. „Eile mit Weile!“ mag man der neuen Regierung zurufen: Erstens harren derzeit dringendere Probleme als der Arbeitnehmerdatenschutz der Bewältigung (transparentes Steuersystem, Bildung, Gesundheit, Renten [Wo genau versteckt sich eigentlich die von Älteren oft beschworene Generationengerechtigkeit bei der jüngst eingeführten Rentengarantie zu Lasten meiner Generation?], Beruf und Familie) , zweitens ist niemandem mit einem Schnellschuss gedient. Das BDSG zeichnet sich vor allem durch schlechte Gesetzgebungstechnik, systematische Intransparenz und unklare Begrifflichkeiten aus. Der neue § 32 BDSG bildet hier ein abschreckendes Beispiel (vgl. Thüsing, NZA 2009, 865). Ein BDatG sollte es besser machen.
S. auch:
Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft
Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
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Nach den (echten und vermeintlichen) Datenskandalen bei Deutscher Bahn, Lidl und Telekom hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmerdatenschutz auf die politische Agenda gesetzt. Fraktionsvorschläge aus dem Bundestag, die noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende Kodifizierung des Arbeitnehmerdatenschutzes erreichen wollten, haben sich aber vorläufig nicht durchgesetzt.
Vielmehr hat die Bundesregierung einen Vorschlag für einen neuen § 32 BDSG unterbreitet (BT-Drucks. 16/13657, S. 34 ff.), der am 3.7.2009 die parlamentarische Hürde genommen hat. Der neue § 32 BDSG tritt zum 1.9.2009 in Kraft. Die Neuregelung lautet:
§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretung der Beschäftigten bleibt unberührt.
Was ist neu?
Nach der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 16/13657, S. 34 f.) ändert sich gegenüber der bisherigen Rectslage wenig. Zwar stellt § 32 BDSG eine Spezialregelung zu den §§ 28 ff. BDSG dar, die aber lediglich das geltende Richterrecht kodifiziert. Im einzelnen gilt:
§ 32 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BDSG = BAG NZA 1984, 321; NZA 1985, 57; NZA 1996, 637,
§ 32 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BDSG = BAG DB 1987, 1048; NZA 1996, 637,
§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG = BAG NZA 2003, 1193; NZA 2008, 1187,
§ 32 Abs. 2 BDSG = BAG DB 1987, 2571; NZA 2006, 269.
In der Literatur ( Deutsch/Diller, DB 2009, 1462 f. ) wird bemängelt, dass unklar ist, wann eine Datenerhebung i.S.d. § 32 Abs.1 S.1 BDSG „erforderlich“ ist. Richtigerweise wird man das Merkmal ähnlich dem bisher geltenden § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu verstehen haben. Weiter fehlt eine Regelung zur Datenweitergabe an Dritte (etwa im Konzern). Da nicht anzunehmen ist, dass diese fortan gänzlich verboten sein soll, wird man die Regelungend es BDSG hierzu analog anwenden müssen.
S. auch:
Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz