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Schlagwortarchiv für: 2018

Redaktion

Zivilrecht I – Dezember 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Gesellschaftsrecht, Lerntipps, Mietrecht, Nordrhein-Westfalen, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Zivilrecht I, 1. Staatsexamen, NRW, Dezember 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info.
M ist seit Juni 2011 Mieter der von der X-GmbH vermieteten Wohnung. Die Wohnung ist Teil eines Mehrfamilienhaus, das auf einen Grundstück der X-GmbH steht. Gesellschafter der ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen X-GmbH sind die Brüder A und B. 

A bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung, die für den bald erwarteten Nachwuchs zu klein ist. Deswegen will er in die größere, von M gemietete Wohnung einziehen. Nach Rücksprache mit B setzt A am 08.03.2018 selbst ein Kündigungsschreiben auf, in dem er genau seinen Eigenbedarf begründet, das Mietverhältnis zum 20.09.2018 kündigt und das er eigenhändig im Namen der X-OHG unterschreibt. Dieses geht am 10.03.2018 dem M zu. 
 
Am 31.03.2016 erhebt M Widerspruch. Er will unbedingt in der Wohnung bleiben und meint, ein Gesellschafter einer OHG könne sich nicht auf Eigenbedarf berufen. Zudem hält er mangels Vollmachtsurkunde das Kündigungsschreiben des A für unwirksam. 
In einem darauf folgenden Telefongespräch mit B, weist B darauf hin, dass er die Kündigung für rechtmäßig hält und an ihr festhalten will. 
 
Mitte April 2018 erbt die Ehefrau das A überraschend eine ausreichend große Wohnung, sodass A daraufhin kein Interesse mehr an der Wohnung des M hat. M zahlt jedoch nur eine Miete von 1.000 €, obwohl die ortsübliche Miete 1.500 € beträgt. Eine Mieterhöhung wäre erst wieder in einem Jahr möglich. Deswegen beschließen A und B dem M nichts von der neuen Wohnung des A zu erzählen, um den M so zu kündigen und die Wohnung anschließend lukrativer vermieten zu können. 
 
Nachdem A und B dem M mehrfach – auch unter Einbeziehung eines Anwaltes – mit einer Räumungsklage gedroht haben, sollte er die Wohnung nicht zum 30.09.2018 verlassen, erklärt sich M schließlich Mitte Juni aus Furcht vor einer Klage und den damit verbundenen Kosten zu einem Auszug bereit. 
Tatsächlich zieht er dann auch schon am 15.09.2018 in eine andere Wohnung.
 
Ab dem 01.10.2018 wird die Wohnung an den D mit seiner Familie vermietet. Da D bereits seit zwei Jahren verzweifelt eine Wohnung sucht, war er bereit mit 1.750 € auch einen über der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins zu zahlen. 
 
Am 02.10.2018 erfährt M zufällig von dem ganzen Sachverhalt. Noch am gleichen Tag verlangt er von der X-OHG, wieder in die Wohnung gelassen zu werden, da er meint, dass das Mietverhältnis noch fortbestehe. Zudem verlangt er Schadensersatz für seine (angemessenen) Umzugskosten in Höhe von 1.250 €. Außerdem will M die Mieteinnahmen von D solange erhalten, wie er nicht in der Wohnung wohnen kann. 
 
B meint, das Mietverhältnis sei ordentlich gekündigt worden. Selbst wenn nicht, wäre es nicht möglich den D aus der Wohnung zu bekommen, da dieser unter allen Umständen dort bleiben wolle. Auch will B nicht die Umzugskosten zahlen und meint, es gäbe keine Anspruchsgrundlage für eine Erlösherausgabe. Zudem müsste ansonsten M sich jedenfalls seine Miete in Höhe von 1.000 € anrechnen lassen.
 
Am 01.12.2018 geht M zu dem Anwalt R und bittet ihn um Hilfe. Sie assistieren R als studentischer Rechtsberater und sollen für ihn folgende Fragen begutachten:
 
Frage 1:
Kann M von der X-OHG die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung verlangen?
 
Frage 2:
Es wird unterstellt, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde.
 
a) Kann M von der X-OHG Schadensersatz für seine Umzugskosten von 1.250 € verlangen?
 
b) Kann M von der X-OHG Erlöserausgabe für die Miete des D in Höhe von 1.750 € für die Monate Oktober und November verlangen?
 
Frage 3:
Es wird unterstellt, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde. 
Am 14.09.2018 wird die Y-GmbH nach vorheriger, ordnungsgemäßer Auflassung als Eigentümerin für das Grundstück, auf dem die ehemals von M bewohnte Wohnung steht, in das Grundbuch eingetragen. Ist sie in das Mietverhältnis eingetreten?
 
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche aus den §§ 823 ff. sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist notfalls hilfsgutachterlich einzugehen. 
14.12.2018/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-12-14 09:00:192018-12-14 09:00:19Zivilrecht I – Dezember 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Öffentliches Recht II – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Öffentlichen Recht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info.
In Deutschland gibt es die Möglichkeit zur Punzierung. Das ist ein Stempel auf Edelmetallen, der deren Feinheit angibt. Die Hersteller nehmen die Punzierung selbst und freiwillig vor. Wenn die Angaben falsch sein sollten, haften die Hersteller auf Schadenersatz und begehen eine Ordnungswidrigkeit. Bei vorsätzlichem Handeln begehen sie sogar eine Straftat.
Die Staaten A, B und C sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dort nimmt eine staatliche Stelle die Punzierung vor. In diesen Mitgliedstaaten dürfen auch nur Edelmetalle verkauft werden, die eine staatliche Punzierung erhalten haben. Diese Staaten erkennen die Punzierungen aus den jeweils anderen Staaten an. Für Hersteller aus Deutschland gewährt der Mitgliedstaat A die Möglichkeit, die Produkte vor ihrem Verkauf in A punzieren zu lassen. Punzierungen aus Deutschland würden anerkannt werden, wenn diese auch in Deutschland durch eine staatliche Stelle übernommen werden würden.
Die X-GmbH mit Sitz in Deutschland stellt Edelmetallprodukte her und vertreibt diese. Sie möchte ihre Produkte insbesondere auch in A verkaufen. Dafür muss gemäß der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates A vor jeder Auslieferung die Punzierung bei der staatlichen Stelle in A (oder auch in B oder C) beantragt und vorgenommen werden. Es kommt hierbei immer wieder zu sprachlichen Schwierigkeiten und die Lieferzeiten der X-GmbH verzögern sich dadurch insbesondere im Vergleich zu in A ansässigen Unternehmen deutlich. Aufgrund dessen werden viele Bestellungen von Kunden aus A bei der X-GmbH wieder stroniert.
Die Bundesrepublik Deutschland vermutet einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Insbesondere gäbe es mit einer europäischen Richtlinie über das CE-Siegel bereits eine europaweite Regelung, welche die Qualität von Produkten gewährleisten soll.
Die Kommission verfasst eine begründete Stellungnahme nach Art. 259 AEUV und stellt diese dem Mitgliedstaat A zu.
Dieser verneint einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Von staatlichen Stellen vorgenommene Punzierungen seien verlässlicher. Das sei bedeutend, weil schon – was zutrifft – kleinste Abweichungen eine erhebliche Auswirkung auf die Gewinnspanne hätten.
Die Bundesrepublik Deutschland betreibt nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat A wegen dessen Verwaltungspraxis.
Aufgabe 1
Hat das Vertragsverletzungsverfahren Erfolg?
Aufgabe 2
Unterstellt wird, dass das Vertragsverletzungsverfahren keinen Erfolg hat: Kann die X-GmbH aus Grundfreiheiten oder deutschen Grundrechten von der BRD verlangen, dass auch in Deutschland eine staatliche Punzierungsstelle geschaffen wird? Die Bundesregierung meint, dass die Grundfreiheiten „in dieser Konstellation“ nicht anwendbar wären, und hat Zweifel, was die „Funktion der Grundrechte“ angeht.
Aufgabe 3
Unabhängig von einer Verpflichtung dazu hält die Bundesreggierung es zum Abbau bestehender Nachteile für die deutschen Hersteller für Geboten, auch in Deutschland die Möglichkeit zur Punzierung durch eine staatliche Stelle zu schaffen. Das untenstehende Gesetz bringt sie in den Bundestag ein, wo es  in einem ordnungsgemäßen Verfahren  beschlossen wird. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, wird das Gesetz verkündet. Die Landesregierung L meint, dass der Bund hierfür keine Kompetenz hätte. Verwaltung sei Ländersache. Und sowieso hätte der Bundesrat zustimmen müssen. Ist das Gesetz mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar?
§ 1 Hersteller von Edelmetallen haben die Möglichkeit, eine staatliche Punzierung zu erhalten.
§ 2 Zu diesem Zweck wird eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn errichtet und dem Bundesministerium für Wirtschaft unterstellt.
Aufgabe 4
Die Kommission hält es für sinnvoller, wenn statt der einzelstaatlichen Regelungen die Punzierung einheitlich durch die Europäische Union geregelt wird. Hat sie dafür die Kompetenz? In welcher Handlungsform könnte sie das tun? Welches Verfahren ist dafür vorgesehen? Wer könnte das einleiten?
Bearbeitervermerk: Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen – ggf. hilfsgutachterlich – in einem umfassenden Gutachten.

12.12.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-12-12 09:00:052018-12-12 09:00:05Öffentliches Recht II – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Öffentliches Recht I – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Öffentlichen Recht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info.
 
Der K betreibt ein kleines Geschäft in einem allgemeinen Wohngebiet der großen kreisangehörigen Stadt S. Er hatte hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten. Diese enthielt den Zusatz, dass er sich (wegen Lärm) nicht in der Nachtzeit (von 00:00 bis 06:00 Uhr) beliefern lassen darf. Die Baugenehmigung war rechtmäßig und ist inzwischen bestandskräftig.
Damit er auch in seiner Abwesenheit beliefert werden kann, überlässt der K seinem Lieferanten G einen Schlüssel für das Lager. Damit kann G seinen LKW bis an das Geschäft des K heranfahren und seine Waren abladen. Der K weist den G auf das Verbot hin, zur Nachtzeit zu beliefern. Anfangs hält sich der G daran.
Wegen des tagsüber hohen Verkehrsaufkommens beginnt der G nach einiger Zeit aber damit, den K auch nachts (zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr) zu beliefern. Der G nutzt dazu seinen eigenen, von K überlassenen Schlüssel. Der K erfährt davon, unternimmt aber nichts.
Der Nachbar N wohnt direkt neben dem Geschäft des K. Er wird von dem Lärm nachts gestört. Wegen der tropischen Wettertemperaturen ist an Schlaf vor 24:00 Uhr nicht zu denken. Der von den nächtlichen Belieferungen verursachte Lärm lässt ihn nicht schlafen. Aufgrund des Schlafmangels hat der N mit Beschwerden zu kämpfen, insbesondere mit Kopfschmerzen. Ein Sachverständiger kann nachweisen, dass der Lärm bestimmte Grenzwerte überschreitet und daher ein Verstoß gegen § 22 BImSchG i.V.m. der TA-Lärm darstellt.
Der N beschwert sich bei K, der aber weiterhin nichts unternimmt. Er meldet diese Vorfälle und der – zuständigen – unteren Bauaufsichtsbehörde. Diese bestätigt schriftlichen den Eingang der Meldung und verspricht, sich schnellstmöglich um diese Angelegenheit zu kümmern. Im weiteren Verlauf unternimmt die Behörde aber nichts und antwortet zwei Monate lang nicht auf Nachfragen des N.
Der N wendet sich an den Rechtsanwalt R. Dieser fragt sich, ob die Behörde überhaupt gegen den K etwas unternehmen könne und ob nicht vielmehr der G in Anspruch genommen werden müsse.
Aufgabe 1
1. Könnte die Behörde auf Grundlage von § 61 I 2 BauO NRW (ggf. i.V.m. § 14 OBG) gegen den K einschreiten?
2. Was könnte die Behörde in Hinblick auf eine zwangsweise Durchsetzung außerdem noch verfügen? Unter welchen Voraussetzungen wäre das rechtmäßig?
3. Hat der N auch einen Anspruch auf Einschreiten?
Aufgabe 2
Unterstellt wird, dass der N einen Anspruch auf Einschreiten hat: Wie könnte der N seinen Anspruch mit verwaltungsgerichtlichen Mitteln geltend machen, wenn dies möglichst schnell gehen soll? Wäre so ein Vorgehen zulässig? Unter welchen Voraussetzungen wäre so ein Vorgehen grundsätzlich begründet?
Bearbeitervermerk: Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen  ggf. hilfsgutachterlich  in einem umfassenden Gutachten aus der Sicht des R.
Es folgten Ausführungen zum BImSchG.
Es folgten Ausführungen zur TA-Lärm und der Hinweis darauf, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt.
Soweit es zur Lösung der Aufgabenstellung auf die Anwendung von Vorschriften aus dem Bauordnungsrecht ankommt, ist die BauO NRW (v. Hippel/Rehborn ON: 93) anzuwenden und nicht die BauO NRW 2016 (v. Hippel/Rehborn ON: 93.1).

06.12.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-12-06 09:00:562018-12-06 09:00:56Öffentliches Recht I – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht I – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

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Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Zivilrecht I, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken A.P. sehr herzlich für die Zusendung.
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Sachverhalt
Studentin S sucht eine neue Wohnung. Die Wohnung der Vermieterin V gefällt der S sehr, was sie ihr auch sagt. Nach kurzer Zeit meldet sich die V und berichtet S, dass sie ihr den Individualvertrag bereits von ihr unterschrieben per E-Mail zusendet, sofern S mit diesen einverstanden ist, solle sie der V Bescheid geben.
S freut sich über diesen Zuschlag und schreibt der V per WhatsApp: „Ich freue mich schon über die neue Wohnung“, sodann druckt S die E-Mail der V aus und legt sie ohne diese gelesen zu haben zur Seite.
S weiß, dass aufgrund des § 556d BGB die Monatsmiete nicht über 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dank ihrer Recherche erfährt S, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 500 Euro beträgt und beauftragt ihre Bank sodann mit der monatlichen Überweisung an V iHv 550 Euro.
Tatsächlich stand in den Vertragsbedingungen, dass die Vertragslaufzeit aufgrund der sich immer wieder ändernden Marktlage auf zwei Jahre begrenzt ist und die Monatsmiete 750 Euro beträgt.
Im Mai meldet sich V bei S und sagt, dass ihr Mietvertrag bald (Dezember 2017) endet. Außerdem sei ihr aufgefallen, dass S ihr 200 Euro monatlich zu wenig an Miete gezahlt hat und sie aufgrund der Brandflecke auf dem Parket einen Kostenvoranschlag holen werde.
Tatsächlich bedauert S, im Dezember mehrmals die Kerzen auf dem Parkettboden vergessen zu haben. Aber mit dem Ende der Vertragslaufzeit und der zu wenig gezahlten Miete sei sie nicht einverstanden. Zumal dies gar nicht gelten könnte, wenn S den Vertrag gar nicht unterzeichnet hat. S zieht nach Ende der Mietzeit nicht aus.
Im Februar meldet sich der Investor I, der das Haus in dem sich die Mietwohnung der S befindet gekauft hat bei S. Er steht bereits seit Januar 2018 im Grundbuch. Er verlangt von S den Mietrückstand für die zwei Jahre und die Handwerkerkosten (tatsächlich iHv 1000 Euro) für die Beseitigung der Parkettschäden außerdem auch die Räumung der Wohnung. S ist der Ansicht, dass er sich zumindest die an V gezahlten zwei Monatsmieten von Januar und Februar anrechnen lassen muss. Als die S sich weigert zu zahlen und auszuziehen, wird I wütend und kündigt der S fristlos aber hilfsweise auch ordnungsgemäß, aufgrund des Mietzahlungsverzugs.
Kann I von S Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen?
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29.11.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-11-29 13:55:022018-11-29 13:55:02Zivilrecht I – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

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Sachverhalt

A betritt kurz vor Ladenschluss den Kiosk des K. Während der Inhaber K die Kasse zählt, schleicht sich A von hinten an den K heran und hält ihm eine fünfzig Zentimeter lange und schwere Brechstange in den Rücken und schreit: „Nicht bewegen, sonst mache ich dich kalt!“. Wie von K erwartet, hält K die Brechstange für eine Waffe und erstarrt vor Angst. So kann K ungehindert die Geldscheine ergreifen und fliehen.

Aufgrund der Beschreibung des K wird A sodann von den Polizeibeamten aufgefunden und (ordnungsgemäß) in die Strafvollzugsanstalt gebracht. Dort trifft A auf den X, der A in seine Ausbruchspläne einweiht und diesen auffordert, seinen Plan mit ihm durchzuziehen und auszubrechen. Der Plan des X sieht es vor, den gehbehinderten Strafvollzugsbeamten B während der Essensausgabe mit abmontierten Stuhlbeinen niederzuschlagen. Dass B dabei tödlich verletzt werden könnte, nimmt X billigend in Kauf. A stimmt dem X bei dem Plan zu, will insgeheim jedoch gar nicht ausbrechen. Erst durch die Zustimmung des A fühlt sich X in seinem Tatentschluss endgültig bestärkt. A und X schrauben die Beine eines Stuhls ab und legen sie im Essensraum für den nächsten Tag bereit. A erzählt den Beamten jedoch von diesem Plan. So können sie rechtzeitig die Stuhlbeine beiseiteschaffen und verlegen X in einen anderen Bereich.

Nach der Freilassung des A wird er aufgrund seiner kriminellen Ader von seiner Freundin aus der Wohnung geworfen. Sodann ruft er die Wohnwagenvermietung an, um in einem Wohnwagen zu leben, bis er eine neue Wohnung findet. Er vereinbart mit dem Vermieter einen Termin. Um zu der Wohnwagenvermietung zu gelangen, benutzt er die Straßenbahn, ohne einen Fahrschein zu lösen. Die Aufschrift „Zutritt nur mit gültigem Fahrschein“ umgeht er bewusst, jedoch mit schlechtem Gewissen. Als der Kontrolleur M den A erreicht, zeigt A sein längst abgelaufenes Semesterticket, in der Hoffnung, dass der Kontrolleur aufgrund des Gedränges nicht so genau hinschaut und das Ticket für „echt“ hält. So geschieht es auch. A ist stolz, aufgrund des „taktischen Schachzuges“ sich das erhöhte Entgelt von 60 Euro gespart zu haben.

Nachdem A die Miete für den Mietwagen zahlt, nimmt er den Mietwagen mit. Da er allerdings in nächster Zeit keine neue Wohnung findet, beschließt er, über die Vertragslaufzeit hinaus, den Wohnwagen nicht zurückzugeben. Dies obwohl er ausdrücklich wegen lukrativen Vermietungsmöglichkeiten darauf hingewiesen wurde, dass die Vertragslaufzeit nicht verlängert werden kann. Um nicht aufzufallen fährt A nicht mehr mit dem Wohnwagen.

Da A denkt, dass er sich durch den Vertragsbruch strafbar gemacht hat, will er diese Straftat vertuschen, in dem er den Wohnwagen verbrennt. Er holt einen Benzinkanister und verteilt das Benzin im Wohnwagen und zündet diesen von außen an. In der Hoffnung, dass der Vermieter diesen gegen Diebstahl und sonstige Beeinträchtigungen des Mieters versichert hat, will er dem Vermieter keinen „Schaden“ zufügen. Dafür will er ihn am nächsten Tag, also noch vor Ende der Vertragslaufzeit, als gestohlen melden. Aufgrund des Feuers wird der Wohnwagen komplett zerstört. Außerdem kommt auch der wohnungslose O, der sich hinter dem Wohnwagen schlafen gelegt hat um ein Haar durch die herunterfallenden Teile mit seinem Leben davon. Von dem O wusste A nichts.

Noch bevor A den Wohnwagen als gestohlen melden kann, wird er festgenommen.

Strafbarkeit von A und X?
Bearbeitevermerk: Nicht zu prüfen sind §§ 303, 234, 239a StGB. Sämtliche Anträge sind noch nicht gestellt.
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Instagram: @juraexamen.info

26.11.2018/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-11-26 11:06:222018-11-26 11:06:22Strafrecht – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Dr. Yannik Beden, M.A.

Koalitionsvertrag 2018: Rechtliche Neuerungen in der Arbeitswelt

Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

„Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“: Unter diesem Leitfaden haben CDU, CSU und SPD am 7. Februar den Koalitionsvertrag 2018 geschlossen. Das 177 Seiten umfassende Papier sieht in 14 Abschnitten eine Fülle an Vorhaben und Änderungen für die anstehende Legislaturperiode vor. Auch die Arbeitswelt soll reformiert werden. Die Koalitionspartner haben sich auf einige, teils grundlegende Neuerungen im Individual- und Kollektivarbeitsrecht verständigt. Da insbesondere das Individualarbeitsrecht regelmäßig Gegenstand der zivilrechtlichen Examensklausuren ist, sollte den diesbezüglichen Änderungsvorhaben der GroKo ein besonderes Augenmerk gewidmet werden. Die relevantesten Neuerungen sind nachstehend in konzentrierter Form wiedergegeben:
I. Änderungen im Individualarbeitsrecht
1. Einführung eines Rechts auf befristete Teilzeit
Die wohl gravierendste Novelle wird im Teilzeit- und Befristungsrecht (TzBfG) stattfinden. Im Fokus steht die Einführung eines Rechts auf befristete Teilzeit. Die Koalitionspartner sehen insbesondere für Frauen einen Bedarf, nach einer Familienphase ihre beruflichen Pläne vollumfänglich verwirklichen zu können. Der Koalitionsvertrag sieht gegenüber dem vorherigen Referentenentwurf folgende Änderungen zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vor:
a) Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlichen begrenzten Teilzeitarbeit.
b) Der neue Teilzeitanspruch gilt nur für Unternehmen, die in der Regel mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
c) Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.
d) Der Arbeitgeber kann befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.
e) Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
Die neu geschaffene Rechtsfigur der befristeten Teilzeit zieht eine Fülle juristischer Folgefragen mit sich. Unklar ist vor allem, wie die Zumutbarkeitsgrenze mit dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang zu bringen ist. Auch gilt es zu klären, wonach sich richtet, welchem unter mehreren Antragstellern befristete Teilzeit zu gewähren ist. Das beschäftigungspolitische Ziel ist eindeutig – die rechtliche Umsetzung bislang nicht.
2. Geänderte Obergrenzen und neue Quote bei sachgrundloser Befristung
Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung soll deutlich eingeschränkt werden. Anstatt der bisher zweijährigen sachgrundlosen Befristung soll künftig nur noch eine 18 monatige Vertragsdauer zulässig sein. Auch die rechtmäßige Anzahl an Vertragsverlängerungen wird auf eine statt bislang drei minimiert. Zusätzlich sollen bei Arbeitgebern mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft ohne Sachgrund befristet werden dürfen. Wird die Quote überschritten, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fingiert.
Auch diese Neuregelung wirft elementare Rechtsfragen auf: Wie berechnet sich die Quote? Gibt es ein Vollzeitäquivalent? Gilt die Quote betriebsbezogen, unternehmensbezogen – oder weltweit? Bleiben die besonderen Tatbestände der Alters- und Gründerbefristung? Die Regierungsparteien lassen den Rechtsanwender im Unklaren.
3. Einführung einer Höchstdauer bei der Sachgrundbefristung
Auch die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG wurde ins Visier genommen. Die Problematik der Kettenbefristung stand in den vergangenen Jahren immer wieder im Fokus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Mangels normativer Höchstgrenzen implementierte das BAG die Figur des institutionellen Rechtsmissbrauchs in das Befristungsrecht und schuf damit indiziell wirkende Grenzen, die für einen Missbrauch der Möglichkeit zur Sachgrundbefristung sprechen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde ein Missbrauch vermutet, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. Der Koalitionsvertrag sieht hier eine deutliche Herabsetzung vor. Eine Sachgrundbefristung soll künftig bereits dann unzulässig sein, wenn die Gesamtdauer des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses fünf Jahre oder mehr beträgt. Auf die Höchstdauer sollen für den Bereich der Leiharbeit auch eine oder mehrere vorherige Entleihungen des Arbeitnehmers angerechnet werden. Geplant ist insoweit auch eine Karenzzeit von drei Jahren, die vor Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses verstreichen muss. Für den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG (Befristung von z.B. Künstlern oder Fußballern) sollen abweichende Regelungen geschaffen werden. Weshalb in genau diesem Segment des Arbeitsmarktes andere Maßstäbe für Befristungsmissbrauch gelten sollen, ist allerdings nur schwer verständlich.
4. Fest Grenzen bei Zusatzarbeit
Arbeit „auf Abruf“ nimmt laut Koalitionsvertrag zu. Zwecks erhöhter Planungs- und Einkommenssicherheit sollen gesetzliche Höchstquoten zu abzurufender, vergüteter Zusatzarbeit eingeführt werden. Abrufbare Zusatzarbeit soll danach die vertragliche Mindestarbeitszeit um höchsten 20 % unter- und 25 % überschreiten dürfen. Fehlte eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit gilt demnächst eine Arbeitszeit von 20 Stunden.
II. Änderungen im Kollektivarbeitsrecht
Auch im kollektiven Arbeitsrecht sollen Änderungen stattfinden. Die Vorhaben der GroKo sind hier freilich noch nicht so konkret wie im Individualarbeitsrecht. Beabsichtigt sind jedenfalls Neuregelungen im Betriebsverfassungsrecht (BetrVG). Das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung soll gestärkt werden. Ein interessanter Vorstoß – ein solches gibt es nämlich nach geltendem Recht nicht. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen künftig über Maßnahmen der Berufsbildung beraten. Ist eine Verständigung nicht möglich, soll die einseitige Anrufung eines Moderators möglich sein. Ein Einigungszwang besteht jedoch nicht.
Ebenso soll die Gründung und Wahl von Betriebsräten erleichtert werden. Das vereinfachte Verfahren (§ 14a BetrVG) soll künftig für Betriebe mit fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend sein. Für Betriebe mit 101 bis 200 Arbeitnehmern soll das vereinfachte Verfahren optional bestehen. Bislang besteht diese Option gem. § 14a Abs. 5 BetrVG für Betriebe mit 51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten.
III. Kurzer Ausblick
Das geltende Arbeitsrecht wird in der anstehenden Amtsperiode einigen Änderungen unterzogen. Die Reformvorhaben im Teilzeit- und Befristungsrecht dürften dabei auch für die juristische Ausbildung von einiger Relevanz sein. Sowohl die Einführung des Rechts auf befristete Teilzeit als auch die Änderungen zur sachgrundlosen Befristung sowie der Sachgrundbefristung gehen mit neuen Rechtsfragen einher. Dies gibt Anlass, das geltende TzBfG nochmals eingehend zu studieren – nicht zuletzt, damit die anstehende Novelle besser nachvollzogen werden kann.

16.02.2018/0 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-02-16 09:30:482018-02-16 09:30:48Koalitionsvertrag 2018: Rechtliche Neuerungen in der Arbeitswelt

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