Im Folgenden erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle zu den im Zivilrecht gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamen im Januar in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalte
Z 1 -236:
Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht, Kläger hatte Darlehen von Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a., zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten, später dann wurde eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten, das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und außerdem auch noch weitere 65.000 € wegen angeblicher Sittenwidrigkeit des Darlehens, der Beklagte wendet ein, dass Sittenwidrigkeit nicht vorliege, die Forderung des Klägers verjährt sei und er außerdem noch weitere Forderungen gegen den Kläger habe, diese weiteren Forderungen stammen aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers, der Kläger meint, die Abtretung verstoße gegen § 64 StBerG; hilfsweise erklärt der Beklagte noch die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €, die dazugehörige Vertragsurkunde wurde aber nicht unterschrieben und der Kläger bestreitet den endgültigen Vertragsschluss, hierzu werden drei Zeugen zu Beweiszwecken gehört.
Z 2 -236:
Kautelarklausur – Es sollte eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Internetshop des Mandanten (Verkauf von Parfums) gebastelt werden, der Mandant hatte schon ein Muster aus dem Internet ausgedruckt, das verbessert werden sollte, der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware originalverpackt zurückgesendet werden müsse;
außerdem gab es eine Kundin, die ein Parfum bestellt, die Folie aufgerissen und 10 % des Parfums verbraucht hatte und es dann zurückgeschickt hatte und nun 70 € (Kaufpreis, Hinsendekosten und Rücksendekosten) verlangt; dieser Fall sollte begutachtet werden und ggf ein Schreiben entworfen werden, ansonsten Brief an den Mandanten zzgl Entwurf der Widerrufsbelehrung für die Zukunft.
Zu dieser Klausur s. https://www.juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/ und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%20127/05
Z 3 -236:
Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde (nach Auslegung wohl abstraktes!), welches wiederum der Sicherung von Mietforderungen diente; der Kläger geht nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vor, nicht gegen den Titel selbst; er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen, außerdem wendet der Kläger ein, dass nur noch Mietforderungen iHv 20.000 bestanden haben und diese auch durch Aufrechnung erloschen seien, er trägt insofern Aufwendungsersatzansprüche wegen Selbstvornahme nach Rohrbruch und Schadensersatzansprüche wegen eines weiteren Rohrbruchs vor, bei jedem Anspruch unterschiedliche Probleme, Beklagter bestreitet zT Notwendigkeit nach § 536a II BGB und Verschulden bei § 536 BGB; außerdem wendet er ein, dass es auf die Aufrechnung nicht ankomme, da das Schuldanerkenntnis von den Mietforderungen zu trennen sei, dagegen wiederum ist die Sicherungsabrede auszulegen; der Beklagte erhebt zudem Widerklage auf Zahlung der 20.000 € Miete, der Kläger wendet hiergegen ein, dass diese bereits rechtshängig seien, zumindest aber kein RSB für die Widerklage bestehe.
Z 4 -236:
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Klageerwiederung schreiben bzw. Schreiben an Mandanten), gegen den Beklagten ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, dagegen hat er Einspruch eingelegt; Probleme rund um den Einspruch nach §§ 338, 700 I ZPO, Zulässigkeit fraglich wegen Fristversäumnis, hier diverse Zustellungsprobleme, u.a. Zustellung nach Umzug des Adressaten; dann iE Einspruch wohl zulässig à Zulässigkeit der Klage: hier nur Zuständigkeit des Amtsgerichts DDorf nach Umzug problematisch (Lösung wohl über §§ 261 III Nr. 2, 700 II ZPO); Begründetheit: hier ging es um Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung einer im Voraus bezahlten Vergütung für Partnerschaftsvermittlung; Abgrenzung § 656 BGB vs Dienstvertrag, § 656 BGB analog auf Partnerschaftsvermittlung?, auch fraglich: Widerruf des Vertrages wegen Haustürgeschäft möglich oder hat der Kläger als Verbraucher den Beklagten in seine Privatwohnung „bestellt“ iSv § 312 III Nr. 1 BGB?, Kläger wollte nur eine Frau (Brunhilde), hat dann aber einen Vertrag über 24 Monate angedreht bekommen; der Kläger hat außerdem gekündigt (nach 5 Monaten von insgesamt 24 Monaten Vertragslaufzeit), weil er kein Vertrauen mehr habe und nun gläubig sei und er jetzt alles unmoralisch finde; hier musste breit § 627 BGB erörtert werden, außerdem ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts, dieser wiederum könnte nach § 307 BGB unwirksam sein, das Vorliegen von AGB war aber auch fraglich; schließlich wohl iE Kündigung wirksam, der Beklagte kann aber geltend machen, dass er schon Leistungen erbracht hat – Vergütung nach § 628 I 1 als Gegenanspruch/Rechtsgrund gegen den Bereicherungsanspruch des Klägers aus §§ 812 I 2, 818, 628 I 3 BGB? Hier musste man wohl differenzieren, denn es gab im Vertrag einmalige Leistungen, wie zB Erstellen eines Profils für den Kunden etc. sowie laufende Leistungen über die gesamten 24 Monate (Versenden von Partnervorschlägen etc.), diese Leistung waren jeweils unterschiedlich beziffert, Teil-Vergütung nur pro rata temporis nach § 628 I 1?
Zu dieser Klausur s. https://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/ und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48785&pos=0&anz=1
S 1 -236:
1. Tatkomplex:
H ist 81 Jahre alt und der Vater von P und K. Gemeinsam haben sie einen schönen Oldtimer, einen Alfa Romeo Giulia Spider in rot. Dem H wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 1.12.13 (oder so) fährt nun ein Mann mit diesem Fahrzeug auffällig langsam durch die Kanalstraße in Münster, wo H und K auch wohnen. Derjenige fährt plötzlich und mit großer Geschwindigkeit gegen die Wand einer Fabrikhalle, wodurch ein Schaden iHv. 2.500 EUR entsteht. Der Wagen wird kurz danach beschädigt in der Garage von H und K gefunden.
Zeugen (Eheleute) sagen übereinstimmend aus: Fahrer war ein Mann, ca. 70 Jahre alt, der hat gesagt, er habe Bremse und Gas verwechselt. Da sie den Inhaber der Fabrik kennen, fragen sie nach dem Namen des H. Den bekommen sie aber nicht. Dann kommt ein Mann (Beschreibung passt auf K), der hat dem H gesagt, er solle verschwinden, zu den Zeugen sagt er: „Ihr habt nix gesehen, wenn ihr zur Polizei geht, knallt`s!“ Und geht dann selber weg. Kurz danach kommt ein weiterer Mann (Beschreibung passt auf P), der sammelt die abgesplitterten Teile auf, legt sie in den Wagen und fährt davon. (Danach ist der Wagen in der Garage gefunden worden)
Den Polizisten sagt K, dass in einer Stunde der Fahrer im PP erscheinen werde.
Ca. eine Stunde später erscheint der P und sagt, er habe den Wagen gefahren und sei weggefahren, ohne Angaben zu hinterlassen, H sei nur Beifahrer gewesen. Dabei hat er einen Fahrtenbuch dabei, in den eingetragen werden muss, wer mit dem Auto gefahren ist (rotes Kennzeichen für Oldtimer). Darin steht, von P eingetragen, dass der P in der fraglichen Zeit des Unfalls gefahren sei.
2. Tatkomplex:
P ist Lokführer. Am 2.1.14 steht er in Hiltrup und fährt gerade mit dem Zug los, als der L eine Glasflasche in das Führerhäuschen wirft. P steigt aus und stellt den L, der sich in der Nähe versteckt hat, zur Rede. Er packt ihn, zieht ihn in die Lok, schlägt ihn ins Genick und sperrt ihn dann durch Verschließen der Tür in der Lok ein. Dann nimmt er ihn ein paar Minuten mit bis zur Polizei am Hbf Münster und übergibt ihn den Beamten. L ist aber erst 13, P hat ihn aber für 15 gehalten. Nach dem Vermerk sieht der L tatsächlich aus wie 15.
S 2 (Revision) -236:
Mandant wird wegen 2 Taten vor AG Münster angeklagt. Am 6.6. wirft er normale Kartoffeln auf ein Feld, das zu Genversuchszwecken genutzt werden soll, und tritt und gräbt diese dann ein. Weil eine Mischnutzung verboten ist laut Behörde, darf der Eigentümer jetzt auf der betroffenen Fläche (2 von 20 ha der Versuchsfläche) erstmal keine Genkartoffeln anpflanzen. Das Versuchsfeld ist umgrenzt, dort steht ein Schild, betreten verboten. Deswegen wird M wg. Nötigung verurteilt. (Anm. vgl. hierzu LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
Am 21.6. wird aus dem Keller der Zeugin Z ein Fahrradanhänger geklaut, der M wird auch deswegen verurteilt, wegen Diebstahls.
Zwei Einzelstrafen zu je 50 TS, Gesamt: 75 TS.
Weiterhin wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
M geht schon während der Urteilsbegründung. Das Urteil bekommt er am 4.10. zugestellt, legt hiergegen Berufung ein, die am 11.10. eingeht, das war rechtzeitig.
LG Münster als Berufungsinstanz; StA geht auch in Berufung, unbeschränkt. Ladung bekommt M nur 4 oder 5 Tage vor der Hauptverhandlung. In der HV wird die Verlobte des M, die L, als Zeugin vernommen. Die ist aber später geladen gewesen und bekommt die Eingangszeugenbelehrung nicht mit, wird selbst nur nach § 52 StPO belehrt. Es stellt sich aber heraus, dass sie den Fahrradanhänger geklaut hatte. Außerdem sagt die L vor ihrer Vernehmung, dass sie sich auf ihr ZVR berufen wird, wenn der M bei der Vernehmung im Raum wäre. Beschluss, dass M raus soll. M wird erst nach der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin wieder hereingebeten.
Vorsitzender weist gem. § 265 StPO darauf hin, dass die Tat vom 6.6. auch als tateinheitliche Sachbeschädigung zu werten sein könnte, und die andere Tat als Begünstigung. Laut Urteil wird der M dann (wegen der zweiten Tat) auch wegen Begünstigung verknackt, weil er am 28.6. (!) der geschädigten Z, als diese von dem Diebstahl erzählt, sagt, er wisse nichts von dem Diebstahl und von dem Verbleib des Anhängers. In Wirklichkeit weiß er, dass die L den geklaut hat und dass der bei ihnen im Keller steht.
Im Urteil steht später, dass das Gericht auf die Verlesung irgendwelcher Unterlagen verzichtet habe, weil das Gericht hiervon Kenntnis und andere Gelegenheit zur Einsicht gehabt hätte. Im Protokoll steht dazu nichts. Aber laut Urteil waren die Unterlagen für die Verurteilung wichtig.
M bekommt in der Berufung je 60 TS, Gesamt 90 TS, aber auf die Revision der StA hin. Die Berufung des M wird verworfen, da unzulässig. Vor der Urteilsverkündung verlässt M den Saal (Anm. hier fehlen noch einige Daten).
V1 -236:
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf folgendem Urteil: OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Daneben waren noch folgende Themenkreise zu prüfen: Statthaftigkeit von § 80 V VwGO mangels VA-Charakter der Festsetzung einer Ersatzvornahme nach § 64 VwVG NW; kein RSB mangels Verfristung der Hauptsache
V2 -236:
Es ging um ene Mandantin, die Eigentümerin eines Grundstücks in Remscheid ist. Nebenan ist ein Lidl samt Parkplatz, die an den Grundstücken vorbei führende „Königstraße“ ist stark befahren, es haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Personenschäden, ereignet. Die Stadt will daher vor dem Grundstück der M einen Kreisverkehr errichten. Dazu benötigt sie aber einen kleinen Teil des Grundstücks der M, den sie auch versucht hatte, ihr abzukaufen, Stadt will auch die Kosten der erforderlich werdenden neuen Zufahrt übernehmen und verspricht (OB persönlich! ;-)), dass man die erforderliche Widmung vornehmen wird, um der M den Zugang zu ihrem Grundstück über die neue Zufahrt zu gewährleisten; außerdem verspricht sie, dass M während der Bauarbeiten ihr Grundstück erreichen kann. Die Stadt beantragt bei der zuständigen Bezreg. Düsseldorf die Enteignung. Auf die Anwendbarkeit der §§ 85 ff. BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen! RA soll die Rechtmäßigkeit der Enteignung prüfen und ob ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Enteignung gestellt werden sollte, außerdem wurde ein (weiterer) Antrag nach § 116 BauGB gestellt; zudem Zweckmäßigkeitserwägungen, Schreiben an die Mandantin war (ausdrücklich!) zu fertigen.
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