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Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2

IPR, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes

Im ersten Teil des Einmaleins des IPR zu den Grundlagen des Internationalen Privatrechts hatten wir bereits die Aufgabe und die grundsätzliche Funktionsweise des IPR erläutert. Im Folgenden wollen wir in die beiden äußerst klausurrelevanten Bereiche des internationalen Vertragsrechts sowie des internationalen Deliktsrechts einführen.
 
6. Internationales Vertragsrecht: Welchem Recht unterfällt ein wahrhaft internationaler Schiedsvertrag?
Das internationale Vertragsrecht ist – wegen der großen Anzahl von Verträgen und vertragsrechtlichen Streitigkeiten – eine der am häufigsten anzutreffenden Materien des IPR. Das Vertragskollisionsrecht ist innerhalb der EU vereinheitlicht durch die Verordnung (EG) 593/2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom I-VO“, die seit Dezember 2009 gilt.
Hier ist wichtig: Zunächst die Verordnung finden (Rom I-III, Schönfelder Nr. 21a–21c). Dann sauber (!) den Anwendungsbereich prüfen (sachlich, räumlich, zeitlich) und die Normen sorgfältig lesen. Die Art. 5-9 Rom I VO enthalten spezielle Anknüpfungsregeln.

Fall: (nach MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, RabelsZ 71 (2007), 225, 261; vgl. Neubert, Die objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen gem. Art. 4 Rom I-Verordnung, EWS 2011, 369 ff.):
Der italienische Staatsbürger A und der österreichische Staatsbürger B streiten sich vor einem Kollegialschiedsgericht in Paris. Das Verfahren führen die Schiedsrichter C (deutscher Staatsbürger), D (bulgarischer Staatsbürger) und E (spanischer Staatsbürger), die alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Land haben. Im Laufe des Verfahrens verstoßen alle drei Schiedsrichter gegen die Schiedsgerichtsordnung, missachten Parteivorträge und Beweise und handeln ermessensmissbräuchlich. A und B wollen die drei Schiedsrichter wegen Verletzung des Schiedsrichtervertrags haftbar machen. Welches Recht ist anwendbar?

Zunächst könnte man daran denken, das Recht anzuwenden, das die Parteien vereinbart haben – vom Ansatz her richtig: Grundsätzlich findet zunächst immer das Recht Anwendung, das die Parteien gewählt haben (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 3 Rom I-Verordnung), bevor auf die sog. objektiven Anknüpfungen (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 4 Rom I-Verordnung) zurückgegriffen wird. Allerdings lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass die Streitparteien eine Rechtswahl vorgenommen hätten.
Also kommt man mangels Rechtswahl zu den objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen,
Art. 4 Rom I-VO:
a. Schiedsrichtervertrag als Dienstleistungsvertrag, Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I VO
Ordnet man den Schiedsrichtervertrag zutreffend als „Dienstleistungsvertrag“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ein, so wäre der Schiedsrichtervertrag an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Dienstleisters anzuknüpfen; folglich wären Streitigkeiten aus dem Schiedsrichtervertrag den Rechtsordnungen der jeweiligen Schiedsrichter C, D und E zu unterwerfen, also deutschem, bulgarischen und spanischen Recht.
b. engere Verbindung zu anderem Staat, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO?
Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO. Diese sog. „Ausweichklausel“ ist nach Wortlaut („offensichtlich“), Systematik und Telos restriktiv auszulegen; sie ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Anknüpfung an den Typenkatalog des Art. 4 Abs. 1 Rom I-Verordnung zu schlichtweg unangemessenen Ergebnissen führt. Dies ist hier der Fall: Alle Parteien (also sowohl A und B als auch C, D und E) haben Bezüge zu ihrem eigenen Land, die für den jeweils anderen jedoch nur zufällig sind. Alle aber haben sich absichtlich an das Pariser Schiedsgericht gewandt, A und B als Dienstleistungsnehmer, C, D und E als Dienstleister. Damit hat der Schiedsrichtervertrag eine offensichtlich engere Beziehung zu Frankreich als dem Ort des Schiedsverfahrens. Art. 4 Abs. 3 Rom I-Verordnung ist erfüllt (a.A. ggf. vertretbar). Damit ist französisches Recht anwendbar. (VertiefendPalandt/Thorn, 70.Aufl. 2011, Art. 4 Rom I, Rn. 4, 29.)
 
7. Internationales Deliktsrecht: Welche Folgen hat eine Schussverletzung an der deutsch-französischen Grenze?
Auch das internationale Deliktsrecht ist selbstredend eine häufig auftauchende Materie. Es ist – zusammen mit GoA, c.i.c. und Bereicherungsrecht – ebenfalls innerhalb der EU vereinheitlicht und zwar durch die seit Januar 2009 geltende Verordnung (EG) 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom II-VO“. Sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Art. 38-42 des EGBGB. Die Kollisionsnorm des Art. 4 Rom II-VO ist – wie viele derartige Kollisionsnormen, z.B. auch Art. 40 EGBGB – im Grundsatz Ausprägung des Tatortprinzips: Es wird das Recht des Staates zur Anwendung berufen, in dem sich das Delikt zugetragen hat (lex loci delicti comissi). Dieser Ort ist grundsätzlich leicht zu ermitteln, denn zumeist tritt die Verletzung der geschützten Rechtsposition in demselben Land ein, in dem der Schädiger auch gehandelt hat (Identität von Handlungs- und Erfolgsort = sog. Platzdelikt).Aber was gilt, wenn Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen (sog. Distanzdelikt)?

Fall: A wohnt bei Breisach (Baden) direkt am Rhein. Als begeisterter Sportschütze geht er von seinem Haus durch den Garten am Rheinufer zu seinem Auto, um zum Schießstand zu fahren, als sich aus der in seiner Hand befindlichen Sportpistole ein Schuss löst. B, der in Colmar (Elsaß) wohnt und gerade auf der französischen Rheinseite spazieren geht, wird von der Kugel getroffen. B verlangt von A Schadensersatz. Welches Recht ist anwendbar?

In Betracht kämen deutsches und französisches Recht. Die einschlägige Kollisionsnorm ist Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Diese knüpft an das Recht des Staates an, in dem der Schaden eintritt (lex locus damni); die Norm ist unmissverständlich auch auf Distanzdelikte anwendbar. A und B haben auch nicht beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO keine Anwendung findet. Eine offensichtlich engere Beziehung nach Deutschland, die die Aktivierung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Folglich ist französisches Recht anwendbar. (Vertiefend Palandt/Thorn, 70. Aufl. 2011, Rom II-VO, Art. 4, Rn. 1 ff.; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 4. Aufl. 2010, 149 ff.)
 
8. Internationales Deliktsrecht: Verbleibt den Art. 38-42 EGBGB neben der Rom II-VO überhaupt noch ein Anwendungsbereich?
Grundsätzlich werden die Art. 38-42 im Anwendungsbereich der Rom II-VO vollständig verdrängt. Allerdings ist die Rom II-VO erst eine relativ junge Norm, sodass der Klausurbearbeiter immer an „Altfälle“ denken muss – denn die Rom II-VO ist nicht anwendbar auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die vor dem 11.1.2009 begründet wurden. Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind zudem Persönlichkeitsrechtsverletzungen (dies ergibt sich aus Art. 1 II lit. g Rom II-VO). In diesen beiden Konstellationen sind die Art. 38-42 EGBGB weiterhin anwendbar. Eine sorgfältige Prüfung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Rom II-VO wird aber diese Fälle leicht ausscheiden, so dass aktives Wissen hier nicht erforderlich ist.
 
Der Beitrag wird fortgesetzt. Im dritten und letzten Teil wollen wir Euch einen wahren „IPR-Klassiker“ vorstellen, bei dem es u.a. um die Behandlung des unserer Rechtsordnung fremden Rechtsinstituts der „Morgengabe“ geht. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

09.03.2013/5 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-09 10:00:432013-03-09 10:00:431×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 1

IPR, Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes

 Wir freuen uns, einen Gastbeitrag zum sehr examensrelevanten Rechtsgebiet „Internationales Privatrecht“ veröffentlichen zu können. Der Beitrag umfasst insgesamt drei Teile, von denen wir heute den ersten vorstellen. Mehr über die Autoren erfahrt ihr am Ende des Textes.
Einleitung
Das internationale Privatrecht (IPR) gehört in den meisten Bundesländern zum Prüfungsstoff, ist jedoch ein recht komplexes Rechtsgebiet mit ganz eigener Sprache („Qualifikation“, „Anknüpfung“, „Statut“ usw.), das sich nur sehr schwer in kurzer Zeit erschließen lässt. Der eine oder andere Examenskandidat dürfte auf dem Gebiet noch ziemlich unwissend sein. Wir wollen in diesem Beitrag und zwei weiteren Beiträgen anhand von insgesamt zehn Fragen und Antworten einen ersten Einstieg geben.
 
1. Wie ist das IPR einzuordnen?
Die Bezeichnung dieses Rechtsgebietes ist zumindest zweideutig: Bei dem Begriff „Internationales Privatrecht“ könnte man an internationales Recht denken, also z.B. Völkerrecht. Das Internationale Privatrecht ist jedoch nationales Recht. Zwar erhält das IPR dadurch seinen internationalen Charakter, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet – daher auch der Name. Grundsätzlich aber gibt sich jeder Staat ein eigenes Internationales Privatrecht. In Deutschland war es bislang hauptsächlich im EGBGB geregelt. Mittlerweile sind allerdings einige Bereiche von EU-Verordnungen geregelt, die in Deutschland genau wie deutsches Recht Anwendung finden.
 
2. Was ist die Aufgabe des IPR?
Das erschließt sich nicht unbedingt auf den ersten Blick, ist aber für das Verständnis des Rechtsgebiets unverzichtbar.

Fall : Der Deutsche V vermietet dem Franzosen M seine Ferienwohnung in der Toskana. M zahlt die Miete jedoch nicht, weil er meint, die Wohnung sei in einem desolaten Zustand. Auf welche Frage soll das Internationale Privatrecht nun eine Antwort geben?

Es geht hier nicht um die Frage, ob V einen Anspruch auf die volle Miete hat – das ist eine Frage, die das Sachrecht zu entscheiden hat. Es geht auch nicht um die Frage, vor welchem Gericht V den M verklagen kann – das ist eine Frage des sog. Internationalen Zivilverfahrensrechts. Das IPR soll vielmehr Antwort auf die Frage geben, welches Sachrecht anwendbar ist, d.h. ob im genannten Fall deutsches BGB, französischer Code civil oder italienischer Codice civile anwendbar ist. Daher nennt man das IPR auch Kollisionsrecht.
 
3. Wer bestimmt, welches IPR anwendbar ist – ein Teufelskreis?
Klar ist nun, dass das IPR dabei helfen soll, das anwendbare Sachrecht zu bestimmen. Aber wer bestimmt dann wiederum, welches IPR anwendbar ist?
Diese Frage ist oftmals von entscheidender Bedeutung, denn nicht alle IPR führen zum gleichen Ergebnis. Für den gleichen Sachverhalt könnte z.B. französisches IPR den französischen Code civil zur Anwendung berufen, während das EGBGB das deutsche BGB für anwendbar erklären würde. Auch gibt es hierfür kein eigenes Kollisions-Kollisionsrecht. Vielmehr hängt die Antwort davon ab, welches Gericht zuständig ist: Deutsche Gerichte wenden das deutsche IPR an (z.B. das EGBGB bzw. die im deutschen Recht unmittelbar geltenden EU-Verordnungen). Französische Gerichte wenden das französische IPR an usw. Man nennt diesen Grundsatz „lex fori“-Prinzip: Jedes Gericht wendet das an seinem Ort geltende IPR an (vertiefend Krebs, IPR, 2011, Rn. 88).
Daraus ergibt sich für die Lösung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug folgender Dreischritt:
(1) Gerichtszuständigkeit bestimmen nach IZVR (=Internationalem Zivilverfahrensrecht), z.B. deutsche Gerichte sind zuständig; (2) Sachrecht bestimmen nach IPR, z.B. deutsches materielles Recht ist anwendbar; (3) Rechtsfrage beantworten nach dem Sachrecht, z.B. der Kaufpreisanspruch besteht.
 
4. Internationales Erbrecht: Nach welchem Recht wird der in Berlin befindliche CLK eines Schweizers vererbt?
Nun ein Beispiel, wie man das anwendbare Sachrecht bestimmt. Eine der klassischen Anwendungen des IPR findet im Bereich des Erbrechts statt. Solche Fälle sind weiterhin nach EGBGB, also – noch – ganz ohne Europäische Verordnungen zu lösen.

Fall (vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, 9. Aufl., 2007, § 9,Rn. 1ff.): Der in Zürich lebende Schweizer E ist Eigentümer eines CLK, den seine Tochter in Berlin fährt. Nach welchem Erbrecht richtet sich die Erbfolge an dem PKW nach seinem Tod, wenn deutsche Gerichte zuständig sind? (Art. 90 I des Schweizer IPRG lautet: „Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz in der Schweiz, so ist schweizerisches Erbrecht anzuwenden.“)

In Betracht kämen das Schweizer Zivilgesetzbuch oder das deutsche BGB.
Da deutsche Gerichte zuständig sind, ist deutsches IPR anwendbar („lex fori-Prinzip“). Aus Art. 25 I EGBGB ergibt sich, dass das Recht des Staates Anwendung findet, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. E war Schweizer, es gilt also Schweizer „Recht“. Art. 4 I 1 EGBGB stellt klar, dass damit nicht direkt auf Schweizer Erbrecht verwiesen ist, sondern auch auf dessen IPR (sog. Gesamtnormverweisung). Nach Art. 90 I Schweizer IPRG ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. E lebte in der Schweiz, es gilt also Schweizer Erbrecht.
 
Achtung: Ab dem 17. August 2015 gilt die Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (sog. EU-Erbrechtsverordnung, auch „Rom V-Verordnung“ genannt). Deren Art. 21 enthält eine allgemeine Kollisionsnorm für die Rechtsnachfolge von Todes wegen.
 
Wie eingangs erwähnt, arbeitet das IPR bisweilen mit einer sehr eigenen Rechtssprache. Ein ganz zentraler der Begriff ist der der „Anknüpfung“. Anknüpfung bedeutet die Herstellung einer Verbindung zwischen einem Sachverhalt und einem anwendbaren Recht. Im vorliegenden Beispiel richtete sich die Erbfolge des E hinsichtlich des CLK nach Schweizer Recht (Rechtsfolge der Kollisionsnorm). Es wurde also „angeknüpft“ nach Schweizer Recht.
 
5. Internationales Familienrecht: Mitverpflichtung unter spanischen Ehegatten in Deutschland?
Auch hier hat es Brüssel mangels einer Gesetzgebungskompetenz noch nicht geschafft, eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen.

Fall (vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, 9.Aufl., 2007, § 8,Rn. 19; vgl. auch BGH IPRax 1993, 97): Ein nicht krankenversicherter Spanier wird in einem deutschen Krankenhaus behandelt. Das Krankenhaus nimmt seine spanische Frau in Anspruch. Welches Sachrecht bestimmt über die Mitverpflichtung der Frau, wenn deutsche Gerichte zuständig sind? (Spanisches IPR würde spanisches Sachrecht zur Anwendung berufen.)

In Betracht kommen grundsätzlich deutsches und spanisches Recht. Das zuständige deutsche Gericht wendet deutsches IPR an. Art. 14 I EGBGB knüpft die „allgemeinen Ehewirkungen“, d.h. auch die Frage der Mithaftung der Ehegatten vorrangig an das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten an. Art. 4 EGBGB erklärt diese Verweisung zur Gesamtnormverweisung, die auch das spanische IPR umfasst. Das spanische IPR nimmt die Verweisung an und beruft spanisches Sachrecht zur Anwendung.
 
Das Internationale Privatrecht ist in seiner Abstraktion – zumal noch im Zusammenspiel mit dem Internationalen Zivilverfahrensrecht – ein komplexes Rechtsgebiet. Wir haben uns hier zur besseren Verständlichkeit zunächst auf die absoluten „Basics“ beschränkt. Der Beitrag wird jedoch fortgesetzt mit Einführungen in das internationale Vertragsrecht und das internationale Deliktsrecht – zwei der wohl klausurrelevantesten Materien. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

 

08.03.2013/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-08 12:00:482013-03-08 12:00:481×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 1

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