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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Zivilrecht

Alexandra Alumyan

BGH: Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben

Aktuelles, BGB AT, Erbrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Eine gut gemeinte Geste, die aber in einem juristischen Fiasko enden kann: Nach dem Ableben des Erblassers geht das Vermögen des Verstorbenen auf seine Erben über, welche – statt das Erbe anzunehmen – sich auch überlegen könnten, das Erbe zugunsten der nächstberufenen Erben auszuschlagen. Selbst wenn der Erbe dabei eine klare Vorstellung von der Funktionsweise der §§ 1922 ff. BGB zu haben meint, so herrscht und realisiert sich oft das Risiko, dass die Erbschaft letztlich einer ganz anderen Person anfällt, die sodann hoch erfreut ihren Erbschein abholen darf, während sich der Ausschlagende vor Ärger die Hände vors Gesicht schlägt. Dieses Szenario wirft eine entscheidende Frage auf, die seit geraumer Zeit sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur intensiv diskutiert wird: Kann in solchen Fällen die Ausschlagungserklärung des Erben aufgrund eines Irrtums über die Person des nächstberufenen Erben angefochten werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals in seinem Beschluss vom 22. März 2023 – IV ZB 12/22 zu dieser Frage Stellung bezogen und eine klare Absage erteilt.

A. Sachverhalt (gekürzt)

Im zugrundeliegenden Sachverhalt geht es darum, dass die Kinder des verstorbenen Erblassers ihr Erbe ausschlugen, mit dem Ziel, dass deren Mutter – die Ehefrau des Erblassers und Miterbin der Kinder – Alleinerbin wird. Zur Erbmasse gehörte ein Haus, dessen Alleineigentümerin die Mutter werden sollte. Im Zuge des Erbscheinverfahrens stellte sich aber überraschenderweise heraus, dass der Erblasser noch Halbgeschwister hatte und damit nicht die Mutter, sondern eben jene Familienmitglieder von der väterlichen Seite die nächstberufenen Erben seien. Daraufhin fochten die Kinder des Erblassers ihre Ausschlagungserklärungen wegen Rechtsfolgenirrtums gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB an. Sie haben zum Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung gedacht, dass die gesamte Erbschaft an die übrigbleibende Miterbin, die Mutter, gehen würde. Ein Erbanfall bei den der Kernfamilie unbekannten Halbgeschwistern war nicht gewollt und sollte durch eine Anfechtung rückgängig gemacht werden.

B. Rechtliche Aufarbeitung

Die Streitfrage bildet einen Schnittpunkt der prüfungsrelevanten Gebiete des BGB AT und des Erbrechts. Dieser Beitrag soll ein Grundverständnis für die Ausgangspunkte des Streits und seine Lösungsansätze schaffen.

I. Erbrechtliche Grundlagen

Nach dem deutschen Erbrecht fällt der Nachlass zunächst gem. §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB dem Erben an (Anfall) und kann sodann von diesem angenommen oder ausgeschlagen werden, gem. § 1943 Hs. 1 BGB. Zum Erbnachlass gehören alle übertragbaren Rechtspositionen des Erblassers, also etwa positive Vermögenswerte, z.B. das Eigentum an einem Grundstück, wie auch negative Vermögenswerte, z.B. Schulden. Eine Annahme bewirkt, dass der Nachlass auf den Erben übergeht und dieser infolge der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer der Nachlassgegenstände wird. Der Annahme steht es gleich, wenn der Erbe innnerhalb von sechs Wochen nicht ausschlägt – die Erbschaft geht dann automatisch auf ihn über. Dahingegen führt eine Ausschlagung dazu, dass der Erbe seine Erbenposition verliert und bei der Neuverteilung der Erbschaft nicht berücksichtigt wird. Er wird dann so behandelt, als hätte er nie gelebt. Die Erbfolge kann der Erblasser primär selbst, z.B. indem er ein Testament schreibt, bestimmen (gewillkürte Erbfolge). Liegt eine solche Willensbekundung des Erblassers nicht vor, dann bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz, §§ 1924 ff. BGB (gesetzliche Erbfolge). Die Annahme- sowie die Ausschlagungserklärung sind Willenserklärungen, die nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden können.

II. Anfechtung und Rechtsfolgenirrtum

Mithilfe der Anfechtung können Willenserklärungen „rückgängig“ gemacht werden. Ist die Anfechtung erfolgreich, so werden alle rechtlichen Wirkungen, die die Willenserklärung ausgelöst hat, ex tunc beseitigt – die Willenserklärung wird rückwirkend nichtig (ausführlich zu den Voraussetzungen der Anfechtung). Der Anfechtende hat jedoch nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn auch ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die für die Ausschlagung tauglichen Anfechtungsgründe werden in den §§ 119-123 BGB normiert. Im Erbrecht finden sich daneben auch spezielle Anfechtungsgründe (§§ 2078 ff., 2281 ff., 2308 BGB), die aber keine Anwendung auf die Ausschlagungserklärung finden (vgl. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1954 Rn. 3).

Im heutigen Fall steht der Rechtsfolgenirrtum im Mittelpunkt:

„Ein Rechtsfolgenirrtum im engeren Sinne, der einen Unterfall des Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt.1 BGB darstellt, liegt dann vor, wenn die Willenserklärung nicht die vom Erklärenden gewollten, sondern andere, davon wesentlich abweichende Rechtsfolgen nach sich zieht, an die der Erklärende überhaupt nicht gedacht und nicht beabsichtigt hat“ (BGH, Beschl. v. 5.7.2006 – IV ZB 39/05, BeckRS 2006, 10938 Rn. 19 mwN).

Allerdings berechtigt nicht jeder Irrtum über eine Rechtsfolge zur Anfechtung. So ist nach ständiger Rechtsprechung der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 387/15, NJW 2016, 2954 Rn. 11 mwN).

Diese (im Übrigen streitige!) Abgrenzung soll insbesondere dafür sorgen, dass der mit der Willenserklärung angestrebte Erfolg nicht mit etwaigen weiteren, vom Erklärenden beabsichtigten Zielen unzulässigerweise vermischt wird. Im Allgemeinen Teil des BGB sieht der Gesetzgeber einzig für den Fall des Eigenschaftsirrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB die Anfechtung wegen Motivirrtums vor (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 108).

III. Irrtum über die Person des Nächstberufenen

Zurück zum Fall: Die Kinder haben ihre Ausschlagungserklärungen angefochten und erklärten, sie hätten sich über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen geirrt, da sie davon ausgingen, dass die übrig gebliebene Miterbin, also ihre Mutter, erben würde, nicht hingegen die unbekannten Halbgeschwister des Erblassers. Diese Vorgehensweise wird auch „lenkende Ausschlagung“ genannt, weil die Ausschlagenden durch ihre Erklärung versuchen, den Anfall der Erbschaft gezielt bei einer anderen Person zu bewirken, den Anfall des Erbrechts auf eine bestimmte Person mithin „lenken“.

Nach obiger Definition kann ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum nur angenommen werden, wenn ein Irrtum über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung besteht.

Die streitrelevanten Normen sind § 1953 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

Unstreitig ist, dass es sich beim Verlust des Erbrechts (Abs. 1) um eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung handelt. Ob auch der Anfall der Erbschaft an die nächstberufene Person eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung darstellt und damit die Anfechtbarkeit wegen Rechtsfolgenirrtums eröffnet ist, ist dagegen zweifelhaft. Der Meinungsstreit hat – nicht zuletzt aufgrund der Komplexität und Einzigartigkeit erbrechtlicher Fallkonstellationen – etliche Rechtsauffassungen zugelassen, die sich im Folgenden hauptsächlich in zwei Strömungen bündeln lassen:

1. Erste Auffassung: Beachtlicher Rechtsfolgenirrtum

Nach einer Auffassung kann ein Irrtum über den Nächstberufenen einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum darstellen: Nicht nur der Wegfall der Erbschaft beim Ausschlagenden, sondern auch der Anfall der Erbschaft beim konkreten Nächstberufenen sei eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung, wenn es dem Ausschlagenden darauf ankommt, dass die Erbschaft infolge seiner Ausschlagung einer bestimmten Person unmittelbar anfällt. Ein ungewolltes Ergebnis in der Erbrechtsnachfolge könne entsprechend durch eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung korrigiert werden.

2. Zweite Auffassung: Unbeachtlicher Motivirrtum 

Eine andere Auffassung hingegen nimmt einen unbeachtlichen Motivirrtum an. Die unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung sei lediglich der Verlust der eigenen Erbenposition, während der Anfall der Erbschaft beim konkreten Nächstberufenen eine mittelbare, zusätzliche Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung darstelle. Damit sei ein Irrtum über die Person des Nächstberufenen unbeachtlich, soweit der Ausschlagende weiterhin den wesentlichen Inhalt seiner Erklärung („mit der Ausschlagung verliere ich meine Position als Erbe“) nicht verkennt. Eine fehlgeschlagene Lenkung sei daher nicht anfechtungsfähig.


3. Streitentscheid

Vertreter der ersten Auffassung führen (ohne sie abschließend aufzuzählen) folgende Argumente an:

Arg. 1: Kein erbenloser Nachlass

Der Wegfall der Erbschaft beim Ausschlagenden und der Anfall der Erbschaft beim Nächstberufenen stehen in einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang: Wenn eine Person die Erbschaft ausschlägt, gibt es immer einen Nachfolger, der in die Rechtsposition des Ausschlagenden rückt. Es gibt keinen „erbenlosen Nachlass“ – Wegfall und Anfall seien daher „zwei Seiten derselben Medaille“ und können nicht in eine unmittelbare und mittelbare Rechtsfolge künstlich aufgespalten werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.2019 – I 2 Wx 166/17, BeckRS 2019, 11301 Rn. 20).

Arg. 2: Zeitgleicher Wegfall und Anfall

Das Prinzip des Vonselbsterwerbs führe außerdem dazu, dass alle Wirkungen der Ausschlagung gleichzeitig und unmittelbar eintreten, damit also auch der Wegfall und Anfall der Erbschaft (OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.2.2021 – 21 W 167/20, NJW-RR 2021, 800 Rn. 24). Wer konkret die Person des Nächstberufenen ist, stehe schon zum Zeitpunkt der Ausschlagung fest. Es sei unschädlich, dass diese Person zunächst ermittelt werden muss und dafür eine komplexe Subsumtion anderer Vorschriften oder eine anspruchsvolle Auslegung des hinterlassenen Testaments bewältigt werden müssen (Keim, ZEV 2020, 393, 400). Das Ergebnis dieser Erbenermittlung sei lediglich die nachträgliche Feststellung der Erbfolge, die aber schon zeitgleich zur Ausschlagung vorlag. Daher sei neben dem Wegfall auch der Anfall der Erbschaft eine unmittelbare Folge der Ausschlagung.

Arg. 3: Unzulässige Privilegierung des „error in negotio“-Irrenden

In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung über Fälle entschieden, in denen der Ausschlagende über das Mittel der Ausschlagung an sich schon irrte, weil er dachte, dass die Ausschlagungserklärung ein Instrument der unmittelbaren Eigentumsübertragung sei. Die Rechtsprechung sah darin einen beachtlichen Inhaltsirrtum, error in negotio (so OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2022 – 15 W 51/19, BeckRS 2022, 14901, und OLG Schleswig, Beschl. v. 11.5.2005 – 3 Wx 70/04, BeckRS 2005, 30356208). Nimmt die Rechtsprechung in der besprochenen Konstellation aber keinen beachtlichen Irrtum an, so komme es zu einem ungerechten Ergebnis: Der Ausschlagende, der einem error in negotio unterliegt, habe das Institut der Ausschlagung „am gründlichsten“ verkannt, denn er irrt bereits über den Geschäftstyp der Ausschlagungserklärung an sich (vgl. Anm. Muscheler, ZEV 2020, 152, 156; Keim, ZEV 2020, 393, 400) und würde unzulässigerweise demjenigen gegenüber privilegiert, der die Ausschlagung von seinem Wesen her grundsätzlich erkannt hat, aber über eine ihrer Rechtsfolgen irrt. Die Anfechtungsmöglichkeit müsste konsequenterweise auch dem über den Nächstberufenen Irrenden eröffnet sein, der das Erbrecht jedenfalls „besser“ verstanden hat.


Der BGH positioniert sich auf Seiten der zweiten Auffassung, die eine Anfechtung wegen Irrtums über die nächstberufene Person verneint. Gegen die Anfechtbarkeit sprechen unter anderem folgende Argumente:

Arg. 1: Wortlaut und Systematik

Der BGH betrachtet zunächst den Wortlaut und die Systematik der Norm im Erbrecht. Dabei tenoriert er, dass Abs. 2 in seinem Wortlaut nicht unmittelbar regelt, wer die nächstberufene Person sein soll. Eine konkrete Bestimmung des Nächstberufenen erfolgt erst über die allgemeinen Regeln zur gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder, wenn der Fall einer gewillkürten Erbfolge vorliegt, über die Testamentsauslegung (§§ 2069, 2094 BGB) (BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22, BeckRS 2023, 7397 Rn. 21). Die Regelungen zur Ermittlung der konkreten Person sind also systematisch von § 1953 BGB getrennt. Dem BGH zufolge sei § 1953 Abs. 2 BGB daher lediglich eine Vorgabe für die weitere Rechtsanwendung und stelle noch keine Grundlage für die Anfechtung dar (so auch KG Berlin, Beschl. v. 11.7.2019 – 19 W 50/19, BeckRS 2019, 36694, Rn. 27).

Arg. 2: Sinngehalt des Wortes „ausschlagen“

Aus der Perspektive eines juristischen Laien ließe sich das Wort „Ausschlagung“ als Mittel des Verlusts des Erbrechts verstehen, nicht aber als Mittel des Erwerbs einer anderen Person (BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22, BeckRS 2023, 7397 Rn. 22). Sofern sich der Ausschlagende im Klaren über die Rechtsfolge des Verlusts ist, so entspricht auch der innere Wille dem äußeren Tatbestand der Erklärung – ein Rechtsfolgenirrtum sei dann ausgeschlossen (OLG Schleswig, Beschl. v. 11.5.2005 – 3 Wx 70/04, BeckRS 2005, 30356208).

Arg. 3: Historie

Ein Blick in die Entstehungsgeschichte des BGB zeige ferner, dass die Anfechtungsmöglichkeiten tendenziell strenger bewertet werden sollen, so der BGH. Der Erbe habe die Verantwortung, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Erbschaft vorher selbst die Umstände des Erbfalls rechtlich einzuschätzen und letztlich die vollständige Kenntnis über die Rechtswirkungen der Erklärung zu erlangen (vgl. §§ 2040, 2041 BGB-E Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band V S. 272). Aufgrund dieser Verantwortung soll er nicht wegen seiner eigenen Unzuverlässigkeit nachträglich doch „die Rechte derjenigen, an welche in Folge seiner Ausschlagung ein Anfall erfolgt sei“ in Frage stellen können (BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22, BeckRS 2023, 7397 Rn. 26).

Der historische Gesetzgeber habe außerdem absichtlich nur begrenzt Möglichkeiten für die Anfechtung aufgrund Motivirrtums zugelassen: Die Konzeption der Anfechtungsgründe war durchaus streitig und die Gesetzgeber kamen letztendlich zu dem Kompromiss, den Kreis der relevanten Irrtümer nur auf solche zu begrenzen, die den Erklärungsvorgang selbst und nicht die Willensbildung, d.h. das Motiv, betreffen (vgl. Staudinger/Singer, Neubearb. 2021, BGB § 119 Rn. 2; Lange, ZEV 2023, 270, 273).

Arg. 4: Rechtssicherheit

Auch aus Rechtssicherheitsgründen sei, laut BGH, eine engere Auslegung angebracht: Nach dem Anfall der Erbschaft beginnt der Schwebezustand, der spätestens durch die Annahmefiktion gem. § 1943 Hs. 2, 1944 Abs. 1 BGB bereits nach sechs Wochen beendet wird. Eine Anfechtung führt dazu, dass die sechswöchige Frist von neu an zu laufen beginnt und der Schwebezeitraum sich damit erheblich verlängert. Eine solche Verlängerung widerspricht aber dem Interesse an einer zeitlichen Begrenzung der unklaren Erbrechtslage. Der Rechtssicherheit missfällt daher eine Erweiterung der Anfechtungsgründe (BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22, BeckRS 2023, 7397 Rn. 25).

C. Einordnung der Entscheidung

Der Streit um die Einordnung des Irrtums über die Person des Nächstberufenen hat die Entstehung weiterer interessanter Ansätze provoziert, auf deren Abhandlung im vorliegenden Rahmen verzichtet wird, obgleich sie nicht weniger spannend sind, z.B. ob der Ausschlagungserklärung möglicherweise eine stillschweigend beigefügte Gegenwartsbedingung (§ 1947 BGB) anhaftet, die bei Nichteintritt des vorgestellten Erfolges die Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung herbeiführt, oder ob in der Konstellation nicht schon ein Irrtum über den Geschäftstyp (error in negotio), ein Unterfall des Inhaltsirrtums, vorliegt, der anerkanntermaßen zur Anfechtung berechtigt, sofern der Ausschlagende davon ausgeht, dass er durch seine Erklärung eine unmittelbare Vermögensübertragung bewirkt.

Eine ausführliche Untersuchung des Streitstandes verdeutlicht, dass der bisherigen Rechtsprechung ausreichend differenzierte Kriterien zur eindeutigen Einordnung des Irrtums als beachtlichen Rechtsfolgenirrtum fehlten und zumeist auf eine wertungsmäßige Einzelfallbetrachtung zurückgegriffen werden musste. Und während das Problem ein sehr erbrechtsspezifisches zu sein scheint, führt es uns Studierenden eine immer wiederkehrende Herausforderung der Rechtswissenschaft vor Augen: Abstrakt gesehen stehen sich in diesen Entscheidungen stets der Rechtsverkehr und die Privatautonomie gegenüber. Im Sinne eines Interessenausgleichs ist zwischen beiden Seiten die goldene Mitte zu finden – dies kann jedoch sehr schwierig sein, wenn der Mensch, der im Rechtsverkehr Erklärungen abgibt, stets unausgesprochene Hintergedanken hegt und für ihn entscheidende Motive an seine Erklärung knüpft, die für die Außenwelt unzugänglich sind und ihr daher unerkennbar bleiben. Wenn aber die Willenserklärung in den Rechtsverkehr gelangt ist und dieser auf ihre Wirksamkeit und Endgültigkeit vertraut, so stellt sich die Rechtswissenschaft zu Recht die Frage, ob es für die Willenserklärung wirklich „einen Weg zurück“ geben sollte.

03.11.2023/2 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-11-03 09:16:362023-11-03 23:00:17BGH: Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Berlin, Examensreport, Lerntipps, Niedersachsen, Startseite, Zivilrecht
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die G-GmbH (im folgenden G) betreibt einen Supermarkt. Um ihren Kunden eine größere Anzahl an Parkplätzen zur Verfügung zu stellen, mietet sie eine vor dem Supermarkt befindliche Stellfläche des Eigentümers E an. Auf ihr befanden sich entsprechende Markierungen für Parkbuchten.
Weiterhin befand sich ein Schild auf dem Parkplatz mit dem Hinweis: „Parken für Kunden erlaubt von Montags bis Freitags von 08:00 bis 22:00 Uhr. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Zusätzlich befand sich oberhalb dieses ausformulierten Hinweis ein Abschlepp-Piktogramm.
Eines Tages parkte F von 09:00 bis 11:30 Uhr auf diesem Parkplatz, um einen in der Nähe befindlichen Geschäftstermin wahrzunehmen. Daraufhin beauftragte der A, alleiniger Geschäftsführer der G, im Namen der G, den Abschleppunternehmer U damit das Fahrzeug des F zu entfernen. Um 9:00 Uhr morgens waren zwei von 20 Stellflächen beparkt und um 11:30 Uhr, acht von 20 Stellflächen beparkt. Die Abschleppkosten betrugen 150 €. Als F um 16:30 Uhr wiederkam, verlangte A von F, dass er an G 150 € zahlen solle.
Zu Recht? 
Abwandlung:
Die Abwandlung war im Wesentlichen gleich, beinhaltete jedoch Abweichungen hinsichtlich eines zwischen G und U geschlossenen Rahmenvertrages. Die überschrittene zulässige Höchstparkdauer war dieselbe, jedoch mit einer anderen Zeitangaben versehen. Der Rahmenvertrag beinhaltete folgende Regelungspunkte:
(1) Für jedes Kfz, das er anschleppt, solle U 150€ erhalten.
(2) 10€ für eine Parkraumüberwachung.
(3) 15€ dafür, dass U selbst gegen die jeweiligen Falschparker hinsichtlich seiner Forderungen vorgeht.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die G erfüllungshalber und im Voraus sämtliche Ansprüche an den Abschleppunternehmer abtritt. In der Abwandlung parkte der F ebenfalls in einer die zulässige Höchstparkdauer überschreitenden Weise und wurde von dem Abschleppunternehmer aufgefordert, an ihn 175 € zu zahlen.
Kann F von G / U die 175 € zurückverlangen? 
25.10.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-25 12:00:442014-10-25 12:00:44Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Examensreport, Lerntipps, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henrik und Carolin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in NRW und Berlin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt

M (Architektin) und V (Bauingenieur) sind seit Juli 2013 verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und leben im Haus der M.

M hat aus der Ehe mit dem bereits verstorbenen O eine 20 jährige Tochter T, die aber aufgrund von Differenzen mit V bei ihrer Tante H wohnt. Weitere Verwandte hat die T nicht.

V hat aus erster Ehe den 16 jährigen Sohn S der mit M und V in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt.

V schreibt am 31.12.2013 ein Testament gemeinsam mit seiner Ehefrau M. Er schreibt handschriftlich mit Füller auf ein Blatt Papier.

„M und V setzen sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zunächst Versterbenden auf den gesamten Nachlass ein. Als Erbe des zuletzt Versterbenden werden die gemeinsamen Kinder eingesetzt.“

Beide Eheleute unterschreiben rechts neben der Datumsangabe (31.12.2013) und verwahren das Testament in einem Kuvert bei ihren Unterlagen.

Am 20.8.2014 hat M einen Unfall, sie fällt auf der Baustelle vom Gerüst.

Sie wird in die Klinik der K-GmbH eingeliefert und unterschreibt dort die Aufnahmeunterlagen. M ist privatversichert. Nach einer Woche ist sie bereits wieder auf dem Weg der Besserung.

An einem Tag führt der sonst sehr gewissenhafte und fachlich kompetente Stationsarzt (A) eine Gruppe Studenten durch die Klinik und will ihnen zeigen, wie man eine Infusion legt.

Er verwechselt jedoch nachlässig die Krankenakte der M und gibt ihr deshalb eine viel zu starke Infusion. A fällt deshalb ins Koma.

Die Ärzte meinen, dass der M Kontakt mit nahen Angehörigen gut tun würde, und den  Heilungsprozess von Komapatienten beschleunigen (dies belegten auch Studien). Deshalb fährt V mit S (und T?) mit öffentlichen Verkehrsmitteln ins Krankenhaus (er ist nämlich umweltbewusst).

Dennoch verstirbt M.

V ist über den Tod der V bestürzt. Zwar ist er finanziell abgesichert, dennoch will er Ersatz für seine Trauer und für seine Fahrtkosten iHv 90 € (60 € für V und 30€ für S). Er will zudem Ersatz für die Schmerzen, die seine Frau erleiden musste.

Nachdem V vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt wurde, erfährt T, dass sie leer ausgehen würde. Sie empfindet das als ungerecht, da M doch ihre Mutter ist. Der Nachlass besteht aus einem Sparbuch (40.000€) und einem Grundstück (360.000€).

A.      Kann V aus eigenem Recht/übergegangenem Recht Ersatz für die Fahrtkosten, eigenes Schmerzensgeld und Schmerzensgeld für M

–          Von K

–          Von A

erhalten?

B.      Kann T von V Zahlung eines Pflichtteilanspruchs gemäß § 2303 BGB verlangen?

Auf §2311 wird hingewiesen. Alle Probleme sind zu erörtern, ggf. im Hilfsgutachten.

22.10.2014/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-22 08:25:132014-10-22 08:25:13Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Mai 2014 im Zivilrecht in NRW. Vielen Dank dafür an Olaf. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Der stets äußerst zuverlässige T ist seit 2005 bei der W GmbH beschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Partyservice mit 4 Arbeitnehmern.
An einem Morgen unternimmt T eine Liefertour und hält an einer Ampel. Aus leichtester Unachtsamkeit rollt er weiter und fährt auf den vor ihm stehenden Wagen des H auf.
H begutachtet den Schaden und verlangt von T ein Schriftstück zu unterzeichnen, wonach T alle Schuld auf sich nimmt und für den Schaden aus dem Unfall aufkommt. T unterschreibt, da er in Eile ist.
Aufgrund des Unfalls kommt er erst um 10:05 Uhr bei der Sparkasse Krefeld an, zu der er Schnittchen liefern sollte. Diese waren für einen Empfang gedacht, der von 9 bis 10 Uhr stattfand. Dies war mit W explizit abgesprochen.  Alle Gäste waren bereits wieder weg, weshalb die Sparkasse die Annahme der Schnittchen verweigerte.
Daher brachte T die Schnittchen im Wert von 1000 zur Krefelder Tafel zur kostenlosen Ausgabe an Bedürftige, da er sonst keine Verwendung dafür sah.
C, alleiniger Geschäftsführer der W, weiß bereits durch H von dem Unfall Bescheid, welcher C angerufen hat und ihm mitgeteilt hat, dass er von T und W 1000 für die Reparaturkosten verlange (was dem tatsächlichen Aufwand entspricht) und 500 für eine Kernspintomographie. Letztere wurde durchgeführt, um eine Kopfverletzung auszuschließen, die jedoch letzten Endes nicht vorlag (und wofür es objektiv auch keinen Anhaltspunkt gab).
C verlangt Wiedergutmachung durch T. Er fordert 1000 für die Schnittchen und 1000 aufgrund einer immer von ihm verwendeten Vertragsklausel, welche auch im von T unterzeichneten Arbeitsvertrag steht:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer 1000 Vertragsstrafe, sollte es aufgrund seines Verschuldens zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden kommen. Unfälle mit dem Auslieferungs-LKW gelten zudem als wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB.
Im Übrigen erklärt C, dass T mit sofortiger Wirkung gekündigt ist. Er übergibt T sogleich ein von ihm unterzeichnetes Kündigungsschreiben. Darin heißt es, T hätte die Schnittchen nicht weggeben dürfen (auch wenn T erwidert – was zutrifft – das diese sonst hätten weggeschmissen werden müssen). Des Weiteren werfe der Unfall ein schlechtes Licht auf W und sei kostspielig, auch wegen der Schäden am LKW.
  1. Ist T verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  2. Ist W verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  3. Ist T mit Blick auf die Schnittchen verpflichtet, 1000? an W zu zahlen?
  4. Ist T aus der von C angeführten Vertragsklausel verpflichtet, weitere 1000? an W zu zahlen?
  5. Unterstellen Sie (unabhängig von Ihrem vorherigen Ergebnis), dass der T verpflichtet ist, 1500? an den H zu zahlen. Hat T Ersatzansprüche gegen W?
  6. Ist die von C erklärte fristlose Kündigung wirksam?
Bearbeitervermerk: SGB VII ist nicht zu prüfen!
28.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-28 10:00:422014-05-28 10:00:42Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung! Der Sachverhalt ist an folgendes Urteil angelehnt: BGH, Urt. vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S ist begeisterte Reiterin und nahm mit ihrem Pferd „Peter“ gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Bei einem dieser Turniere ging das Pferd „Peter“ dabei durch. Aufgrund dessen ist „Peter“ nicht mehr geeignet für solche Zwecke genutzt zu werden. Dies wurde von einem Sachverständigen sogar in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Von daher entschloss sich S schweren Herzens „Peter“ abzugeben.
Sie verfasste dafür ein Inserat in der einschlägigen Presse mit dem Inhalt: „
„Pferd Peter für 750€€ abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot.““
Auf dieses Inserat meldete sich H, gewerbliche Pferdehändlerin, die diesen Umstand jedoch der S gegenüber verschwieg. Beide wurden sich schnell handelseinig. H zahlte die 750€ € in Bar und nahm „Peter“ sofort mit. S überreichte der H dabei auch das
Sachverständigengutachten. H hingegen setzte umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf mit dem Inhalt: „“Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500€€“.“
Aufgrund dieses Inserates meldete sich M, welche „Peter“ gegen Barzahlung von 3500€€ sofort mitnahm. Dabei hat H der M keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten und dessen Inhalt gemacht. Die gesundheitlichen Probleme sah man dem sehr gepflegten Pferd nicht an.
Als S nach einer Zeit von dieses Begebenheiten erfahren hatte, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Zudem kontaktierte sie M, welcher sie von alldem berichtete und trat ihr überdies alle Ansprüche gegen H auf „Herausgabe wegen der Anfechtung“ ab.
Tags darauf suchte M ihren Rechtsanwalt auf, der sogleich unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung erklärte wegen „Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit“. Zudem forderte er H zur Rückzahlung der gezahlten 3500€€ auf.
H hingegen wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei 2750€ €zurückzuzahlen. Außerdem bestehe sie auf die Rückgabe des Pferdes.
S möchte „Peter“, zu dem sie mittlerweile schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die gleich zwei Vertragspartner in die Irre geführt habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann „auffliegen“ würde.
Aufgabe 1: Hat M einen Anspruch gegen H auf Zahlung von 3500€ €?
Abwandlung:
H ist die Ungewissheit über die Sachlage nicht recht. Sie erhebt zur Klärung der Rechtslage Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei, um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen. Sie möchte ferner wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt.
Aufgabe 2a: Ist eine Widerklage der H zulässig?

Aufgabe 2b: Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei davon auszugehen ist (ggf. abweichend vom Ergebnis in Aufgabe 1), dass der M ein Anspruch zusteht?

28.04.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 14:00:492014-04-28 14:00:49Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Jessica für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Der gleiche Sachverhalt wurde außerdem in Niedersachsen im April 2014 gestellt. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist Rentner und will auf einen langersehnten 14tägigen Segeltörn gehen, Er bittet seinen Nachbarn B darum auf das Haus acht zu geben und händigt ihm seinen Hausschlüssel aus. Er weist den B darauf hin insbesondere auf die wertvolle Gemäldesammlung des A acht zu geben.
Der B versichert dem A er müsse sich keine Sorgen machen, er – der B – würde sich um alles kümmern.
Während der Abwesenheit des A kommt der B in Geldnöte. Er wählt deshalb aus der Sammlung des A ein Gemälde aus und bringt es dem Kommissionär C der es für ihn verkaufen soll.
Der C findet schnell eine Käuferin, die D. Für den Marktwert von 25.000 € verkauft er das Gemälde an die D.
Von dem Kaufpreis behält C 5.000 € handelsübliche Kommission ein und leitet 20.000 € an den B weiter. Die D ist begeistert von dem Gemälde und will es auf keinen Fall wieder hergeben.
Als der A vom Segeln zurückkommt will er sein Gemälde wieder haben.
Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen D? 
Der A befürchtet die D werde sich mit dem Gemälde ins Ausland absetzen und dann wäre die Herausgabe des Gemäldes faktisch unmöglich.

Frage 2: Welche Ansprüche kann der A gegen B und C geltend machen? 
 

28.04.2014/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 10:00:242014-04-28 10:00:24Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Catharina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachen im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
C fährt mit ihrem Auto eine Spazierfahrt und sieht plötzlich H, der in einen Kanal springt. Da es sich bei H um einen Bekannten der C handelt, weiß sie, dass sich H in einer schweren Krise befindet. Daraufhin stellt C ihren Wagen am Straßenrand ab, springt dem H hinterher und zieht ihn ans Land. Dabei bemerkt sie, dass sie sich verletzt hat und ihr Kleid zerrissen ist. In dem Moment kommt ein Arzt A vorbei, den C zu sich ruft und ihn darum bittet, sie zu verbinden. A verbindet C und führt eine künstliche Beatmung des H durch, jedoch vergebens. H verstirbt. E ist alleiniger Erbe des H.
C muss feststellen, dass ihr Wagen durch einen Unbekannten beschädigt worden ist.
a.) Nun verlangt A vom Ehemann der C, von F, eine Vergütung nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ). F meint, dass er nichts mit der Rettungsaktion seiner Ehefrau zutun und sich A sowieso am Nachlass des H zu halten habe.
b.) C will von E Ersatz für den Schaden an ihrem PKW, für das zerrissene Kleid, Schmerzensgeld sowie Befreiung von der Forderung des A, falls eine solche bestehen sollte.
Bestehen die erhobenen Ansprüche?

27.04.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-27 16:00:362014-04-27 16:00:36Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Rechtsanwalt R will in seiner Kanzlei neue Fliesen verlegen. Er überlegt, diese bei seiner Mandantin, der M-GmbH zu erwerben, da diese mit hochwertige Marmorfliesen handelt. Aufgrund mehrerer Artikel in der Fachpresse weiß er um die Probleme mit mangelhaften Fliesen. So dann beauftragt im März 2012 er den Fliesenleger F, der neben bei als Gutachter für die Handelskammer tätig ist und auch so kostenpflichtig Gutachten anfertigt, mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Fliesen der M, welche R ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
F begutachtet die Fliesen und hält im Ergebnis fest, dass diese eine hinreichende Oberflächenbehandlung aufweisen. Dabei übersieht er aufgrund einer Nachlässigkeit, was jedem anderen Fachmann sofort aufgefallen wäre: die Fliesen unterlagen einer unzureichenden Oberflächenbehandlung.
R teilt dem Geschäftsführer der M-GmbH Mit, dass er alsbald die Fliesen für 20.000€erwerben will und teilte dem GF auch den Zweck mit. Am 31.5.2012 lässt M die Fliesen für direkt vom Hersteller an R liefern. Nach nur kurzer Zeit werden deutliche Verfärbungen auf den Fliesen sichtbar. Infolge dieser Verfärbungen werden die Fliesen für R völlig wertlos.
Nun möchte R nicht seinen Mandanten verklagen und will sich deshalb an F halten. Er verklagt diesen. Im Laufe des Prozesses wird allerdings deutlich, dass F nicht die finanziellen  Mittel zur Befriedigung des R hat. Die beiden schließen daraufhin einen Vergleich am xx.10.2012. F soll 10.000€ an R zahlen, was er auch tut.
Erst einige Zeit später, nämlich im Januar 2013, möchte R mit der M über die Lieferung neuer Fliesen verhandeln. R gibt wahrheitsgemäß an, dass nur der Hersteller H die Fliesen zum Preis von 20.000€ anbietet. Alle anderen würden 10.000€ mehr verlangen. H kann den guten Preis allerdings nur Händlern anbieten.
M hingegen lehnt alle Ansprüche des R in Verbindung mit dem Rechtsgeschäft ein  und für alle Mal ab. Stattdessen ist er der Meinung, der zwischen R und F geschlossene Vergleich müsste sich auch auf die Ansprüche des R gegen M auswirken.
R dagegen bestellt die Fliesen bei einem anderen Hersteller für 30.000. Außerdem lässt er die mangelhaften Fliesen aus- und die neuen einbauen, was je 25.000€ kostet.
Fragen:
1a. Welche Ansprüche hat R gegen F unter Außerachtlassung des Vergleichs und der Zahlung von 10.000€?
1b. Welche Wirkung hat der Vergleich auf diese Ansprüche?
2. Kann R von M Erstattung der Kosten für die neuen, fehlerfreien Fliesen (30.000)wie auch die Kosten des Aus- und Einbaus verlangen, insgesamt 50.000€?
3. Welche Ansprüche hat M gegen H?

22.01.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-22 17:30:492014-01-22 17:30:49Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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