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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Zivilrecht

Redaktion

Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Berlin, Examensreport, Lerntipps, Niedersachsen, Startseite, Zivilrecht
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die G-GmbH (im folgenden G) betreibt einen Supermarkt. Um ihren Kunden eine größere Anzahl an Parkplätzen zur Verfügung zu stellen, mietet sie eine vor dem Supermarkt befindliche Stellfläche des Eigentümers E an. Auf ihr befanden sich entsprechende Markierungen für Parkbuchten.
Weiterhin befand sich ein Schild auf dem Parkplatz mit dem Hinweis: „Parken für Kunden erlaubt von Montags bis Freitags von 08:00 bis 22:00 Uhr. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Zusätzlich befand sich oberhalb dieses ausformulierten Hinweis ein Abschlepp-Piktogramm.
Eines Tages parkte F von 09:00 bis 11:30 Uhr auf diesem Parkplatz, um einen in der Nähe befindlichen Geschäftstermin wahrzunehmen. Daraufhin beauftragte der A, alleiniger Geschäftsführer der G, im Namen der G, den Abschleppunternehmer U damit das Fahrzeug des F zu entfernen. Um 9:00 Uhr morgens waren zwei von 20 Stellflächen beparkt und um 11:30 Uhr, acht von 20 Stellflächen beparkt. Die Abschleppkosten betrugen 150 €. Als F um 16:30 Uhr wiederkam, verlangte A von F, dass er an G 150 € zahlen solle.
Zu Recht? 
Abwandlung:
Die Abwandlung war im Wesentlichen gleich, beinhaltete jedoch Abweichungen hinsichtlich eines zwischen G und U geschlossenen Rahmenvertrages. Die überschrittene zulässige Höchstparkdauer war dieselbe, jedoch mit einer anderen Zeitangaben versehen. Der Rahmenvertrag beinhaltete folgende Regelungspunkte:
(1) Für jedes Kfz, das er anschleppt, solle U 150€ erhalten.
(2) 10€ für eine Parkraumüberwachung.
(3) 15€ dafür, dass U selbst gegen die jeweiligen Falschparker hinsichtlich seiner Forderungen vorgeht.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die G erfüllungshalber und im Voraus sämtliche Ansprüche an den Abschleppunternehmer abtritt. In der Abwandlung parkte der F ebenfalls in einer die zulässige Höchstparkdauer überschreitenden Weise und wurde von dem Abschleppunternehmer aufgefordert, an ihn 175 € zu zahlen.
Kann F von G / U die 175 € zurückverlangen? 
25.10.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-25 12:00:442014-10-25 12:00:44Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Examensreport, Lerntipps, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henrik und Carolin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in NRW und Berlin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

M (Architektin) und V (Bauingenieur) sind seit Juli 2013 verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und leben im Haus der M.

M hat aus der Ehe mit dem bereits verstorbenen O eine 20 jährige Tochter T, die aber aufgrund von Differenzen mit V bei ihrer Tante H wohnt. Weitere Verwandte hat die T nicht.

V hat aus erster Ehe den 16 jährigen Sohn S der mit M und V in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt.

V schreibt am 31.12.2013 ein Testament gemeinsam mit seiner Ehefrau M. Er schreibt handschriftlich mit Füller auf ein Blatt Papier.

„M und V setzen sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zunächst Versterbenden auf den gesamten Nachlass ein. Als Erbe des zuletzt Versterbenden werden die gemeinsamen Kinder eingesetzt.“

Beide Eheleute unterschreiben rechts neben der Datumsangabe (31.12.2013) und verwahren das Testament in einem Kuvert bei ihren Unterlagen.

Am 20.8.2014 hat M einen Unfall, sie fällt auf der Baustelle vom Gerüst.

Sie wird in die Klinik der K-GmbH eingeliefert und unterschreibt dort die Aufnahmeunterlagen. M ist privatversichert. Nach einer Woche ist sie bereits wieder auf dem Weg der Besserung.

An einem Tag führt der sonst sehr gewissenhafte und fachlich kompetente Stationsarzt (A) eine Gruppe Studenten durch die Klinik und will ihnen zeigen, wie man eine Infusion legt.

Er verwechselt jedoch nachlässig die Krankenakte der M und gibt ihr deshalb eine viel zu starke Infusion. A fällt deshalb ins Koma.

Die Ärzte meinen, dass der M Kontakt mit nahen Angehörigen gut tun würde, und den  Heilungsprozess von Komapatienten beschleunigen (dies belegten auch Studien). Deshalb fährt V mit S (und T?) mit öffentlichen Verkehrsmitteln ins Krankenhaus (er ist nämlich umweltbewusst).

Dennoch verstirbt M.

V ist über den Tod der V bestürzt. Zwar ist er finanziell abgesichert, dennoch will er Ersatz für seine Trauer und für seine Fahrtkosten iHv 90 € (60 € für V und 30€ für S). Er will zudem Ersatz für die Schmerzen, die seine Frau erleiden musste.

Nachdem V vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt wurde, erfährt T, dass sie leer ausgehen würde. Sie empfindet das als ungerecht, da M doch ihre Mutter ist. Der Nachlass besteht aus einem Sparbuch (40.000€) und einem Grundstück (360.000€).

A.      Kann V aus eigenem Recht/übergegangenem Recht Ersatz für die Fahrtkosten, eigenes Schmerzensgeld und Schmerzensgeld für M

–          Von K

–          Von A

erhalten?

B.      Kann T von V Zahlung eines Pflichtteilanspruchs gemäß § 2303 BGB verlangen?

Auf §2311 wird hingewiesen. Alle Probleme sind zu erörtern, ggf. im Hilfsgutachten.

22.10.2014/15 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-22 08:25:132014-10-22 08:25:13Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Mai 2014 im Zivilrecht in NRW. Vielen Dank dafür an Olaf. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt

Der stets äußerst zuverlässige T ist seit 2005 bei der W GmbH beschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Partyservice mit 4 Arbeitnehmern.
An einem Morgen unternimmt T eine Liefertour und hält an einer Ampel. Aus leichtester Unachtsamkeit rollt er weiter und fährt auf den vor ihm stehenden Wagen des H auf.
H begutachtet den Schaden und verlangt von T ein Schriftstück zu unterzeichnen, wonach T alle Schuld auf sich nimmt und für den Schaden aus dem Unfall aufkommt. T unterschreibt, da er in Eile ist.
Aufgrund des Unfalls kommt er erst um 10:05 Uhr bei der Sparkasse Krefeld an, zu der er Schnittchen liefern sollte. Diese waren für einen Empfang gedacht, der von 9 bis 10 Uhr stattfand. Dies war mit W explizit abgesprochen.  Alle Gäste waren bereits wieder weg, weshalb die Sparkasse die Annahme der Schnittchen verweigerte.
Daher brachte T die Schnittchen im Wert von 1000 zur Krefelder Tafel zur kostenlosen Ausgabe an Bedürftige, da er sonst keine Verwendung dafür sah.
C, alleiniger Geschäftsführer der W, weiß bereits durch H von dem Unfall Bescheid, welcher C angerufen hat und ihm mitgeteilt hat, dass er von T und W 1000 für die Reparaturkosten verlange (was dem tatsächlichen Aufwand entspricht) und 500 für eine Kernspintomographie. Letztere wurde durchgeführt, um eine Kopfverletzung auszuschließen, die jedoch letzten Endes nicht vorlag (und wofür es objektiv auch keinen Anhaltspunkt gab).
C verlangt Wiedergutmachung durch T. Er fordert 1000 für die Schnittchen und 1000 aufgrund einer immer von ihm verwendeten Vertragsklausel, welche auch im von T unterzeichneten Arbeitsvertrag steht:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer 1000 Vertragsstrafe, sollte es aufgrund seines Verschuldens zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden kommen. Unfälle mit dem Auslieferungs-LKW gelten zudem als wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB.
Im Übrigen erklärt C, dass T mit sofortiger Wirkung gekündigt ist. Er übergibt T sogleich ein von ihm unterzeichnetes Kündigungsschreiben. Darin heißt es, T hätte die Schnittchen nicht weggeben dürfen (auch wenn T erwidert – was zutrifft – das diese sonst hätten weggeschmissen werden müssen). Des Weiteren werfe der Unfall ein schlechtes Licht auf W und sei kostspielig, auch wegen der Schäden am LKW.
  1. Ist T verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  2. Ist W verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  3. Ist T mit Blick auf die Schnittchen verpflichtet, 1000? an W zu zahlen?
  4. Ist T aus der von C angeführten Vertragsklausel verpflichtet, weitere 1000? an W zu zahlen?
  5. Unterstellen Sie (unabhängig von Ihrem vorherigen Ergebnis), dass der T verpflichtet ist, 1500? an den H zu zahlen. Hat T Ersatzansprüche gegen W?
  6. Ist die von C erklärte fristlose Kündigung wirksam?
Bearbeitervermerk: SGB VII ist nicht zu prüfen!
28.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-28 10:00:422014-05-28 10:00:42Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung! Der Sachverhalt ist an folgendes Urteil angelehnt: BGH, Urt. vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S ist begeisterte Reiterin und nahm mit ihrem Pferd „Peter“ gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Bei einem dieser Turniere ging das Pferd „Peter“ dabei durch. Aufgrund dessen ist „Peter“ nicht mehr geeignet für solche Zwecke genutzt zu werden. Dies wurde von einem Sachverständigen sogar in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Von daher entschloss sich S schweren Herzens „Peter“ abzugeben.
Sie verfasste dafür ein Inserat in der einschlägigen Presse mit dem Inhalt: „
„Pferd Peter für 750€€ abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot.““
Auf dieses Inserat meldete sich H, gewerbliche Pferdehändlerin, die diesen Umstand jedoch der S gegenüber verschwieg. Beide wurden sich schnell handelseinig. H zahlte die 750€ € in Bar und nahm „Peter“ sofort mit. S überreichte der H dabei auch das
Sachverständigengutachten. H hingegen setzte umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf mit dem Inhalt: „“Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500€€“.“
Aufgrund dieses Inserates meldete sich M, welche „Peter“ gegen Barzahlung von 3500€€ sofort mitnahm. Dabei hat H der M keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten und dessen Inhalt gemacht. Die gesundheitlichen Probleme sah man dem sehr gepflegten Pferd nicht an.
Als S nach einer Zeit von dieses Begebenheiten erfahren hatte, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Zudem kontaktierte sie M, welcher sie von alldem berichtete und trat ihr überdies alle Ansprüche gegen H auf „Herausgabe wegen der Anfechtung“ ab.
Tags darauf suchte M ihren Rechtsanwalt auf, der sogleich unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung erklärte wegen „Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit“. Zudem forderte er H zur Rückzahlung der gezahlten 3500€€ auf.
H hingegen wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei 2750€ €zurückzuzahlen. Außerdem bestehe sie auf die Rückgabe des Pferdes.
S möchte „Peter“, zu dem sie mittlerweile schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die gleich zwei Vertragspartner in die Irre geführt habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann „auffliegen“ würde.
Aufgabe 1: Hat M einen Anspruch gegen H auf Zahlung von 3500€ €?
Abwandlung:
H ist die Ungewissheit über die Sachlage nicht recht. Sie erhebt zur Klärung der Rechtslage Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei, um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen. Sie möchte ferner wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt.
Aufgabe 2a: Ist eine Widerklage der H zulässig?

Aufgabe 2b: Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei davon auszugehen ist (ggf. abweichend vom Ergebnis in Aufgabe 1), dass der M ein Anspruch zusteht?

28.04.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 14:00:492014-04-28 14:00:49Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Jessica für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Der gleiche Sachverhalt wurde außerdem in Niedersachsen im April 2014 gestellt. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist Rentner und will auf einen langersehnten 14tägigen Segeltörn gehen, Er bittet seinen Nachbarn B darum auf das Haus acht zu geben und händigt ihm seinen Hausschlüssel aus. Er weist den B darauf hin insbesondere auf die wertvolle Gemäldesammlung des A acht zu geben.
Der B versichert dem A er müsse sich keine Sorgen machen, er – der B – würde sich um alles kümmern.
Während der Abwesenheit des A kommt der B in Geldnöte. Er wählt deshalb aus der Sammlung des A ein Gemälde aus und bringt es dem Kommissionär C der es für ihn verkaufen soll.
Der C findet schnell eine Käuferin, die D. Für den Marktwert von 25.000 € verkauft er das Gemälde an die D.
Von dem Kaufpreis behält C 5.000 € handelsübliche Kommission ein und leitet 20.000 € an den B weiter. Die D ist begeistert von dem Gemälde und will es auf keinen Fall wieder hergeben.
Als der A vom Segeln zurückkommt will er sein Gemälde wieder haben.
Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen D? 
Der A befürchtet die D werde sich mit dem Gemälde ins Ausland absetzen und dann wäre die Herausgabe des Gemäldes faktisch unmöglich.

Frage 2: Welche Ansprüche kann der A gegen B und C geltend machen? 
 

28.04.2014/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 10:00:242014-04-28 10:00:24Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Catharina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachen im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
C fährt mit ihrem Auto eine Spazierfahrt und sieht plötzlich H, der in einen Kanal springt. Da es sich bei H um einen Bekannten der C handelt, weiß sie, dass sich H in einer schweren Krise befindet. Daraufhin stellt C ihren Wagen am Straßenrand ab, springt dem H hinterher und zieht ihn ans Land. Dabei bemerkt sie, dass sie sich verletzt hat und ihr Kleid zerrissen ist. In dem Moment kommt ein Arzt A vorbei, den C zu sich ruft und ihn darum bittet, sie zu verbinden. A verbindet C und führt eine künstliche Beatmung des H durch, jedoch vergebens. H verstirbt. E ist alleiniger Erbe des H.
C muss feststellen, dass ihr Wagen durch einen Unbekannten beschädigt worden ist.
a.) Nun verlangt A vom Ehemann der C, von F, eine Vergütung nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ). F meint, dass er nichts mit der Rettungsaktion seiner Ehefrau zutun und sich A sowieso am Nachlass des H zu halten habe.
b.) C will von E Ersatz für den Schaden an ihrem PKW, für das zerrissene Kleid, Schmerzensgeld sowie Befreiung von der Forderung des A, falls eine solche bestehen sollte.
Bestehen die erhobenen Ansprüche?

27.04.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-27 16:00:362014-04-27 16:00:36Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Rechtsanwalt R will in seiner Kanzlei neue Fliesen verlegen. Er überlegt, diese bei seiner Mandantin, der M-GmbH zu erwerben, da diese mit hochwertige Marmorfliesen handelt. Aufgrund mehrerer Artikel in der Fachpresse weiß er um die Probleme mit mangelhaften Fliesen. So dann beauftragt im März 2012 er den Fliesenleger F, der neben bei als Gutachter für die Handelskammer tätig ist und auch so kostenpflichtig Gutachten anfertigt, mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Fliesen der M, welche R ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
F begutachtet die Fliesen und hält im Ergebnis fest, dass diese eine hinreichende Oberflächenbehandlung aufweisen. Dabei übersieht er aufgrund einer Nachlässigkeit, was jedem anderen Fachmann sofort aufgefallen wäre: die Fliesen unterlagen einer unzureichenden Oberflächenbehandlung.
R teilt dem Geschäftsführer der M-GmbH Mit, dass er alsbald die Fliesen für 20.000€erwerben will und teilte dem GF auch den Zweck mit. Am 31.5.2012 lässt M die Fliesen für direkt vom Hersteller an R liefern. Nach nur kurzer Zeit werden deutliche Verfärbungen auf den Fliesen sichtbar. Infolge dieser Verfärbungen werden die Fliesen für R völlig wertlos.
Nun möchte R nicht seinen Mandanten verklagen und will sich deshalb an F halten. Er verklagt diesen. Im Laufe des Prozesses wird allerdings deutlich, dass F nicht die finanziellen  Mittel zur Befriedigung des R hat. Die beiden schließen daraufhin einen Vergleich am xx.10.2012. F soll 10.000€ an R zahlen, was er auch tut.
Erst einige Zeit später, nämlich im Januar 2013, möchte R mit der M über die Lieferung neuer Fliesen verhandeln. R gibt wahrheitsgemäß an, dass nur der Hersteller H die Fliesen zum Preis von 20.000€ anbietet. Alle anderen würden 10.000€ mehr verlangen. H kann den guten Preis allerdings nur Händlern anbieten.
M hingegen lehnt alle Ansprüche des R in Verbindung mit dem Rechtsgeschäft ein  und für alle Mal ab. Stattdessen ist er der Meinung, der zwischen R und F geschlossene Vergleich müsste sich auch auf die Ansprüche des R gegen M auswirken.
R dagegen bestellt die Fliesen bei einem anderen Hersteller für 30.000. Außerdem lässt er die mangelhaften Fliesen aus- und die neuen einbauen, was je 25.000€ kostet.
Fragen:
1a. Welche Ansprüche hat R gegen F unter Außerachtlassung des Vergleichs und der Zahlung von 10.000€?
1b. Welche Wirkung hat der Vergleich auf diese Ansprüche?
2. Kann R von M Erstattung der Kosten für die neuen, fehlerfreien Fliesen (30.000)wie auch die Kosten des Aus- und Einbaus verlangen, insgesamt 50.000€?
3. Welche Ansprüche hat M gegen H?

22.01.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-22 17:30:492014-01-22 17:30:49Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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