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Du bist hier: Startseite1 > 1. Staatsexamen Zivilrecht ZII

Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Zivilrecht ZII

Redaktion

Zivilrecht II – September 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im September 2014 im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der erste Teil der Klausur bezog sich auf folgende BGH-Entscheidung:
http://lexetius.com/2003,330
Zweiter Teil:
A erhält vom Auktionator X, der als Kommissionär für anonyme Einlieferer Sachen in einer öffentlichen Versteigerung veräußert, einen Prospekt mit den neuesten Auktionsgegenständen. X macht regelmäßig solche Prospekte für Stammkunden, zu denen A gehört. Darin sieht A einen Sportpokal, der als Original von „XY-Turniersieg 1999“ angeboten wird. Bei der Auktion ist er Höchstbietender. Nach ein paar Monaten stellt er fest, dass es eine Fälschung ist und er will den Pokal zurückgeben und sein Geld zurück.
X beruft sich auf seine „Versteigerungsbedingungen“, die auch immer im Prospekt abgedruckt sind und bei jeder Auktion verwendet werden. In denen steht in §5, dass die Angaben über die Beschaffenheit der Angaben im Prospekt nicht Vertragsbestandteil werden.
Außerdem schließt er in §6 Nr.1 sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln gegen sich aus. Bei begründeten Ansprüchen würde X sich aber an die anonymen Einlieferer wenden und denen gegenüber könnten Ansprüche geltend gemacht werden.
In Nr.2 schließt er darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche gegen sich wegen einer Verletzung von Leib und Leben aus und ebenfalls wegen Vorsatzes und jeder Fahrlässigkeit  (da fehlt was, jedenfalls war die Klausel mit §309 Nr.7 unvereinbar).
Kann A den Pokal zurückgeben und bekommt er sein Geld zurück?
Dem zweiten Teil lag eine abgewandelte BGH Entscheidung von 2013 zugrunde: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr244_12.htm

30.09.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-30 08:32:042014-09-30 08:32:04Zivilrecht II – September 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen zweiten Klausur des ersten Staatsexamens in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

M und V sind seit 1995 verheiratet. 1997 wird T geboren. V ist nicht der
biologische Vater, was ihn aber nicht stört.

Seit 2010 sind M und V getrennt. T hat ein gutes Verhältnis zu V, sieht
ihn wöchentlich, lebt aber bei M.

2012 – T ist 15 – lernt sie den F, ihren ersten Freund, kennen. Er ist
drogenabhängig und T will ihn von seiner Drogensucht befreien. M und V
billigen die Beziehung nicht.

Im Sommer sind M und T im Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern. F reist
heimlich nach. Er trifft sich mit T und will sie überreden, mit ihm eine
Weltreise zu machen. T hat Bedenken. M meinte, sie darf sich nicht
weiter als 1 km vom Hotel entfernen, ohne Bescheid zu sagen.

F wirkt auf T ein. Ob ihre Eltern ihr wichtiger seien als die Liebe zu
ihm. Außerdem sei er der Mann in der Beziehung und entscheide jetzt
einfach, dass sie mitkomme. T hat zwar immer noch Bedenken, sieht sich
aber gezwungen, mitzukommen.

T schreibt der M noch einen Zettel („Mach dir keine Sorgen, ich bin in 8
Monaten wieder da“) und reist mit F auf seine Kosten ab.

Als die M das bemerkt, schaltet sie die Polizei ein. Die Polizei kann T
nicht finden. Daher beauftragt M den Privatdetektiv A mit dem Auffinden
der T.

V ist mit der Wahl nicht einverstanden und beauftragt Detektiv B. Sie
vereinbaren einen für Privatdetektive üblichen Stundenlohn und
veranschlagen erst einmal 100 Stunden. Für den Fall, dass B die T
findet, verspricht V dem B, ihm den doppelten Stundenlohn zu zahlen.

Nach vier Wochen findet Detektiv A F und T am Bodensee. Weiter in den
Süden sind sie nicht gekommen, hatten aber Pläne für die Weiterreise. F
hat T heimlich bewusstseinserweiternde Substanzen verabreicht. Dass sie
dadurch in eine Abhängigkeit geraten könnte, erschien ihm nicht
ausgeschlossen. T wurde drogenabhängig.

M und V machen sich mit dem Zug von Osnabrück zum Bodensee, um T
abzuholen. Wieder zurück in Osnabrück teilt V dem B mit, dass A die T
gefunden hat. Daraufhin rechnet B seine bisher aufgewendeten 80 Stunden
auf Basis der Honorarvereinbarung (einfacher Stundensatz) ab. V erfährt
jetzt – was auch stimmt – dass Bs Tätigkeit vollkommen ungeeignet und
wertlos war. Seine Arbeit war mangelhaft. V verweigert daraufhin die
Zahlung. Bs Leistung wäre nichts wert. Außerdem habe A die T gefunden
und nicht B. Daher müsse er gar nicht zahlen. Und da die Tätigkeit des B
so schlecht sei, stehe ihm ein Minderungsrecht zu. Er mindert aufgrund
der Inkompetenz des B seine Ansprüche auf null.

M möchte von F Ersatz haben. Sie ist der Ansicht, er habe sie in ihrem
Recht auf elterliche Sorge verletzt.

*Frage 1:*Kann M von F die für den Privatdetektiv A aufgewendeten Kosten
erstattet verlangen?

*Frage 2:*Können M und V von F die Kosten für die Zugfahrt von
Osnabrück-Bodensee und zurück erstattet verlangen?

*Frage 3:*Können M und V von F die Kosten der Entziehungskur für T
ersetzt verlangen?

*Frage 4:*Hat B gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Honorars?

Bearbeitervermerk:

Ansprüche aus GoA sowie strafrechtliche Vorschriften
sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf.
hilfsgutachterlich – einzugehen.

23.01.2014/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-23 12:00:012014-01-23 12:00:01Zivilrecht ZII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

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