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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen ÖII

Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank nochmals an Olaf für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.

  • 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
  • 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
  • 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.

Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
 

29.10.2014/20 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-29 10:00:542014-10-29 10:00:54Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nochmals vielen Dank an Jessica für das Zusenden des Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die regierungsbeteiligten Fraktionen bestehen aus Abgeordneten der S- und der C-Partei. Sie sind der Meinung das Mietrecht müsste grundlegend reformiert werden. Hintergrund ist, dass immer mehr Vermieter – insbesondere in Ballungszentren – Wohnungen vermieten die in einem nicht zumutbaren, gar desolaten Zustand sind. Nach der Meinung der Abgeordneten sei das den Mieter nicht zumutbar, zumal diese sich nur schwer zur Wehr setzen könnten und Zivilverfahren lange und teuer seien. Daher wollen sie die Vermietung solcher Wohnungen unter Strafe stellen. Damit soll dieses strafwürdige Verhalten pönalisiert werden. Außerdem sei das behördliche Verfahren schneller und einfacher, zumal bei Entscheidungen von Beamten eine bessere Rechtsprechung möglich wäre. Im übrigen seien die Rechte des Beschuldigten gewahrt und zudem eine Nähe zum OWI gegeben.
Die Gegner dieses Gesetzes führen an, dass § 1 unklar, stark auslegungsbedürftig und zudem übertrieben sei. Über eine Strafbarkeit entscheide immer noch ein Richter und die rein schriftliche Stellungnahme wäre unzulässig.
Die Koalition macht einen Vorschlag zum Mietstraf- und strafverfahrensgesetz (MStVG), dieses enthält u.a.:
§ 1 – Strafbare Wohnungsüberlassung: Wer eine Wohnung vermietet die sich in einem vertragswidrigen Zustand befindet wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einer Geldstrafe belegt.
§ 16 – Strafbescheid
Die zuständige Behörde setzt das Strafmaß per Strafbefehl nach den §§ 38 ff. und §§ 46 ff. StGB fest.
§ 18 – Vernehmung
Der Beschuldigte kann sich schriftlich äußern binnen zwei Wochen. Eine mündliche Vernehmung ist nicht vorgesehen.
§ 28 – Einspruch
Einspruch gegen den Strafbefehl ist binnen zwei Wochen möglich und beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Im übrigen gelten die §§ 410 ff. StPO.
Das Gesetz soll dazu dienen die Vermieter zur Vermietung von bewohnbaren Wohnungen zu verpflichten.
Weiterhin wird eine Änderung der geltenden Paragraphen der §§ 535 ff. BGB (MRÄG) erfolgen.
§ 573 BGB wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung ein zwingendes Interesse haben muss, gem. Nr. 2 muss er darlegen dass die Nichtnutzung der Wohnung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 573a BGB wird gestrichen.
Begründet wird dies mit der Absicht die Eigenbedarfskündigungen zu erschweren. Die Gegner sprechen von einer Enteignung.
Beide Anträge werden im Bundestag abgestimmt. Bei der Abstimmung sind 48 Abgeordnete anwesend. 20 stimmen dafür, 19 dagegen, 4 enthalten sich und 5 Stimmen sind ungültig.
Nach der Abstimmung wird es ordnungsgemäß an den Bundesrat weitergeleitet. Da der Bundespräsident auf einer mehrwöchigen Urlaubsreise ist, unterschreibt der Bundestagspräsident als Vertretung das Gesetz.
Die Landesregierung des Bundeslandes L hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sowohl des MStVG als auch des MRÄG. Es stellt daher beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit.
Fallfrage: Prüfen sie die Erfolgsaussichten des Antrages der L vor dem Bundesverfassungsgericht. 

12.05.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 15:00:142014-05-12 15:00:14Öffentliches Recht ÖII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

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