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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Öffentliches Recht

Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Vielen Dank hierfür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der 2003 geborene A ist geistig behindert. Im Bundesland B besuchte er seit 2009 eine Schule für geistig behinderte (Sonderschule). Im Sommer 2012 stellte M, die allein erziehungsberechtigte Mutter des A, einen Antrag auf Besuch einer Regelschule weil sie mit dem Unterricht an der Sonderschule nicht zufrieden war. Neueste pädagogische Erkenntnisse würden zeigen, dass die beste Förderung der altersadäquate Umgang mit nicht behinderten Kinder die beste Förderung sei.
Seit August 2012 besucht A die Regelschule. Im November 2013 informiert der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde darüber, dass es nicht möglich sei den A weiterhin zu beschulen da personelle und sachliche Kapazitäten für eine sinnvolle beschulung des A fehlen würden.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt daraufhin ein ein Gutachten in Auftrag, in diesem Gutachten wird gestellt dass der A einen IQ von 55 und ein Referenzalter von 5,1 Jahren aufweist. Es wird ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt.
Das Schulamt setzt die M darüber in Kenntnis, dass der A wieder auf die Sonderschule gehen muss, wegen der Belastung der Lehrer und Schüler an der Regelschule.

Mit Bescheid vom 03.04.2014 wird die Pflicht des Besuches der Sonderschule für A angeordnet. Die Schulaufsichtsbehörde ordnet dazu den sofortigen Vollzug an. Als Grund wird der sonderpädagogische Bedarf des A angeführt, der entgegenstehende elterliche Wille werde nicht übergangen, sondern im Interesse des A und der betroffenen Schüler und Lehrer abgewogen. Der Sofortige Vollzug liege auch im besonderen Öffentlichen Interesse. Würde A nicht sofort wieder in einer seiner Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung beschult, bestehe Sorge dass es zu einer weiteren Verschlechterung der pädagogischen Situation käme.
M legt Widerspruch ein im Namen des A und stellt zeitlich einen Antrag beim Verwaltungsgericht, damit der A nicht wieder sofort zur Sonderschule muss. Ein Öffentliches Interesse der sofortigen Vollziehung lehnt sie ab, im übrigen stützt sie sich auf die BRK (Behinderten Rechts Konvention) und hält diese für direkt anwendbar. Da das Bundesland B – wie alle anderen Bundesländer auch – der Bundesregierung zu Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Zustimmung gegeben habe, sei es auch dazu verpflichtet die BRK anzuwenden. Darin werde u.a. auch eindeutig die Sonderschulpflicht abgelehnt.
Die Behörde entgegnet gegenüber dem Verwaltungsgericht der Sofortige Vollzug sei dringend nötig wg. mangelenden Kapazitäten der Regelschule. Weiterhin gewähre die BRK keine individuellen Rechte, das Land B sei zwar daran gebunden, jedoch habe die Landesregierung B bei einigen öffentlichen Äußerungen eine Änderung des Schulgesetzes ausgeschlossen.
Abgedruckte Normen waren § 15 und § 84 Schulgesetz Land B in welchem die Definition der Sonderschule und die Sonderschulpflicht abgedruckt waren. 
Weiterhin waren Art. der BRK abgedruckt. 
Fallfrage: Hat die M vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg?
 

12.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 15:00:542014-05-12 15:00:54Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Ann-Kathrin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die 13 jährige Jacky (J) besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums in Düsseldorf.
Im November 2013 fällt J mehrfach durch ihr Fehlverhalten in der Schule auf. Dabei hat sie es insb. auf den neu hinzugezogenen Mitschüler M abgesehen. Immer wenn dieser sich meldet, ruft J „Ey Missgeburt, sei still!“. Auf Verwarnungen und Hinweise der Klassenlehrerin hin ändert sich nichts. J interessiert sich nicht dafür.
Kurz vor Weihnachten 2013 findet ein Gespräch zwischen J, ihren Eltern, der Klassenlehrern von J und M (K), dem M und seinen Eltern mit dem Schulleiter statt. Hierbei wird auf das Fehlverhalten der J hingewiesen.
Die Eltern der J weisen die Vorwürfe zurück und argumentieren es sei normal, dass Kinder sich mal streiten. Das gehöre zum Erwachsenwerden dazu. Sie sehen keinen Handlungsbedarf.
Die J sitzt während des gesamten Termins abwesend und großteils schweigend herum und schaut aus dem Fenster. Am Ende sagt sie nur „Sind wir jetzt fertig mit der Gerichtsshow?“.
Am zweiten Tag nach den Ferien, im Januar 2014, kippt J dem M auf dem Heimweg von der Schule außerhalb des Schulgeländes heißen Kakao über den Kopf und spuckt diesen an.
Als Schulleiter S davon Kenntnis erlangt, ist er entschlossen, jetzt Maßnahmen nach § 53 SchulG NRW gegen J zu verhängen. Er möchte J für 2 Wochen vom Schulunterricht ausschließen. Vorher möchte er J und ihren Eltern jedoch die Möglichkeit geben, sich zu der Sache im Beisein der K zu äußern.
Der Gesprächstermin wird auf den 16. Januar festgelegt. Die Eltern der J werden informiert.
Als die Eltern der J von dem Vorhaben des S Kenntnis erlangen, sind diese erbost. Sie wenden sich an Rechtsanwalt R. Dieser teilt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 an S mit, dass er bei der Anhörung dabei sein möchte, hierzu beauftragt ist und die Interessen der J vertritt.
S verweigert, den R beim Gespräch dazu zu lassen.
Am 16. Januar kommen J und ihre Eltern alleine ohne R zur Schule. Noch im Türrahmen stehend sagt J nur „das interessiert mich so gar nicht!“ und geht.
Die Eltern der J äußern, S solle ihre „Tochter in Ruhe lassen; Ohne ihren Anwalt äußert sich J nicht“, bevor auch diese gehen.
S ist vollkommen verärgert. Er erlässt am 16. Januar noch die Maßnahme, dass S ab Montag, 27. Januar 2014 für 2 Wochen vom Schulunterricht ausgeschlossen wird.
Die Maßnahme wird den Eltern der J am 17. Januar 2014 schriftlich und begründet zugestellt. In der Aufregung vergisst S, die K erneut zu Rate zu ziehen. Als diese am nächsten Tag von der Maßnahme erfährt, äußert sie, dass das Ganze in Ordnung gehe.
In seiner schriftlichen Begründung führt S an, J habe sich schon seit November schlecht verhalten und ihre Pflichten verletzt. Das Vorkommen im Januar habe das Fass zum überlaufen gebracht. Die Maßnahme sei nun wegen des schweren Fehlverhaltens der J dringend nötig, um sie zu recht zu weisen und den Schulfrieden wieder herzustellen. Die Maßnahme sei auch angemessen.
J’s Eltern sind erbost. Sie wenden ein, die J sei immer schön brav zur Schule gegangen und habe keine unentschuldigten Fehlstunden. Außerdem habe sie, was stimmt, ausschließlich gute Noten geschrieben. J habe also ihre Pflichten nach 42, 43 SchulG NRW nicht verletzt sondern erfüllt.
Ferner sei das Geschehen vom Januar nicht von Relevanz für den Schulleiter, da es außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes passiert ist. Außerdem seien auch die Vorkommnisse im November 2013 nicht einzubeziehen, da diese durch das Gespräch vor Weihnachten schon „verbraucht“ seien. J dürfe nicht doppelt bestraft werden, da sonst ein Verstoß gegen 103 GG vorliege. Ferner sei das Verfahren fehlerhaft gewesen. Dass S die Beteiligung des R abgelehnt hat verstoße schon gegen § 3 BRAO und ergebe sich auch aus dem anzuwendenden VwVfG NRW.
Weiter führen die Eltern an, in diesem Land gelte ja wohl die Meinungsfreiheit, die auch im Rahmen vom SchulG zugestanden wird.
Die Maßnahme verstoße weiter gegen das Recht der J auf Bildung aus § 1 SchulG NRW, da die Schule mit ihr den Bildungserfolg der J verhindere.
 
Frage 1: War die Ordnungsmaßnahme des S rechtmäßig?
Frage 2: Mit welchen Rechtsgebehelfen können J / ihre Eltern am 17. Januar gegen die Maßnahme vorgehen?
 
Bearbeiterhinweis: Es ist im Rahmen eines Gutachtens auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachterlich, einzugehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Maßnahme ordnungsgemäß erfolgt ist.
Weitere §§ der BRAO (außer § 3 BRAO) sind nicht zu prüfen.
Es wurde außerdem auf den aktuellen 110 I 1 JustG NRW „1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014“ hingewiesen.
Außerdem wurde auf die Änderung von 110 IV 2 JustG NRW hingewiesen.

12.05.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 13:00:452014-05-12 13:00:45Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Bremen. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Aufgabe 1:

Die X-Fraktion ist erstmalig in den Bundestag eingezogen. Sie wollen für ihre Wähler schon bald Veränderungen im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit umsetzen. Daher wollen Sie die Altersbeschränkung bei den Wahlen zum Bundestag abschaffen. Die Y-Fraktion ist gegen diesen Vorschlag. Die T-Fraktion hingegen zeigt sich interessiert.

Es wird daher vereinbart, dass die X-Fraktion zunächst einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten soll. Von beiden Fraktionen wird dabei keine Grundgesetzänderung gewünscht, da ihnen die erforderliche Mehrheit hierfür fehlt.

Der Gesetzesentwurf lautet wie folgt:

Art. 1: Das BWahlG wird zum … wie folgt geändert.

…

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird ersetzt durch: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels Published today, our very own Ian McIntosh interviewed by The Daily Mail here are the highlights! As well as admitting to being more of a biker, Ian spoke to the Mails Rob Davies about some of the changes to the RED Business over the past few years, and the challenges new policy could pose Today Britain’s largest driving instructor school, RED Driving School, visited City of Westminster College in a bid to educate students and teachers on the issues of road safety as part of a campaign to tackle the number of road traffic accidents in the city. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage geboren sind.“

…

§ 14 wird durch Abs. 4 ergänzt:

„Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter treuhänderisch vertreten. Sofern zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind erhält jeder eine Stimme mit einem halben Gewicht.“

Die T-Fraktion hält den Entwurf für verfassungsrechtlich bedenklich. Sie sehen Probleme im Hinblick auf die Wahlrechtgrundsätze selbst und geheim. Die X-Fraktion führt als Gründe für das „Minderjährigenwahlrecht“ an, dass ein solches aufgrund der wachsenden Zahl älterer Menschen erforderlich ist. Andernfalls könnten die Interessen der Familien nicht mehr gewährleistet werden.

Die T-Fraktion verfasst einen Vorschlag, nach dem ein „Elternwahlrecht“ eingeführt werden soll. Danach würden die Eltern pro minderjähriges Kind eine weitere Stimme erhalten.

Die beiden Fraktionen begehren daher die Prüfung, ob der Gesetzesentwurf der X-Fraktion einerseits und der Vorschlag der T-Fraktion anderseits verfassungsgemäß ist.

Aufgabe 2:

A ist Abgeordneter der Y-Fraktion. Er hat aus einer politischen Quelle erfahren, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines „Minderjährigenwahlrechts“ in das Kabinett eingebracht hat. Dies soll dort auch schon besprochen worden sein. Der A stellt der Bundesregierung mithilfe einer Kleinen Anfrage nach § 105 GO BT folgende Fragen:

„Ist es zutreffend, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines Minderjährigenwahlrechts in das Kabinett eingebracht hat? Wie haben sich die einzelnen Bundesminister/Bundesministerinnen zu diesem Vorschlag geäußert?“

Die Bundesregierung wies die Kleine Anfrage als unzulässig zurück, da es sich hierbei um regierungsinterne Maßnahmen handelte, auf deren Kenntnis weder A noch ein anderer Abgeordneter Anspruch hätte.

A ist empört und rügt die Verletzung seiner Rechte als Bundestagsabgeordneter. Er richtet sich mit einem form- und fristgerecht erhobenem Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Wie wird dieses entscheiden?

05.03.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 10:00:122014-03-05 10:00:12Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen

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