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Du bist hier: Startseite1 > 1. Staatsexamen Februar 2011 NRW

Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Februar 2011 NRW

Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen NRW / Hessen / RLP / Bremen / Thüringen

Bremen, Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen

Im Folgenden der Sachverhalt der 2. Examensklausur im Öffentlichen Recht, die in einigen Bundesländern parallel gestellt wurde:

In der Öffentlichkeit wird in letzter Zeit heftig über eine Bundeswehrreform diskutiert, bei der die Bundeswehr zu einer Berufsarmee umstrukturiert werden soll. Weil sich jetzt die Stimmen mehren, die endlich eine Beteiligung des Volkes vorsehen, beschließt der Bundestag das Gesetz der Beteiligung des Volkes an der Reform der Bundeswehr (Volksbeteiligungsgesetz).
Art. 2 des Volksbeteiligungsgesetzes lautet:
„Gesetzesvorhaben nach Art. 1 bedürfen der Zustimmung durch das Volk. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen, mindestens aber 25 von hundert.“
Art. 3 sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des Bundeswahlgesetztes (BWG) bzgl. der Regelungen der Wahl.
Das Gesetz wird also beschlossen. Der Bundesrat erklärt hierzu nichts. Der Bundeskanzler verweigert sodann die Gegenzeichnung gem. Art. 82 Abs. 1, 58 GG. Er ist der Ansicht, das Grundgesetz sehe eine Beteiligung des Volkes nicht vor. Insbesondere sei dies nicht aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG herzuleiten. Für ihn könne schließlich nichts anderes gelten als für den Bundespräsidenten.
Aufgabe 1:
a. Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes.
b. Hat der Bundeskanzler ein Recht zur Prüfung des Gesetzes? Wenn ja, in welchem Umfang? Hatte der Bundeskanzler im konkreten Fall ein Recht, die Gegenzeichnung zu verweigern?
Aufgabe 2:
Kann der Abgeordnete A, einer der Initiatoren im Bundestag des Volksbeteiligungsgesetzes,
den Bundeskanzler vor dem Bundesverfassungsgericht dazu verpflichten, das Gesetz gegenzuzeichnen?

04.03.2011/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-04 08:49:432011-03-04 08:49:43Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen NRW / Hessen / RLP / Bremen / Thüringen
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen / NRW

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden nun noch der Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur vom 17. Februar 2011. In Hessen und in NRW lief wohl die gleiche Klausur:

Der gewaltbereite S musste aufgrund eines Beschlusses des EMGR aus dem Gefängnis entlassen werden. Die letzte Inhaftierung war die Folge einer Anzeige von Jurastudenten, denen der S nun Rache geschworen hatte. Aufgrund der Gewaltbereitschaft wurde er befristet auf die Dauer von einem Jahr von der Polizei überwacht, u.a. auch von dem Polizeibeamten P.
P hat einige Vorfälle registriert, die darauf schließen lassen, dass die Drohung des S ernst zu nehmen ist. Weil er es aber nach nun fast einem ganzen Jahr Überwachung satt hat, der Schatten des S zu sein, lässt er seinem Vorgesetzen V gegenüber einige dieser Tatsachen unter den Tisch fallen.
V dürfte und müsste aber schon aufgrund der Tatsachen, die der P an den V weitergegeben hat, die Überwachung verlängern. Da er aber von dem Genörgel der Polizeibeamten, die bei jeder Wetterlage den S bewachen müssen, genervt ist, lässt er die Verlängerung „auslaufen“. Ob er sie angeordnet hätte, wenn er von allen Tatsachen gewusst hätte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Kurz nachdem die Überwachung ausgelaufen ist, macht der S seine Drohung war und traktiert den Jurastudenten J mit Schlägen und Tritten, dessen Tod billigend in Kauf nehmend, bis dieser bewusstlos und lebensgefährlich verletzt am Boden liegen bleibt. P und V haben nicht damit gerechnet, sie dachten vielmehr, der S würde seine Gewaltbereitschaft unterdrücken, da er ein freier – und deswegen verantwortungsbewusster – Bürger sei.
J kommt ins Krankenhaus und fällt mit schweren Hirnverletzungen ins Koma. Arzt A ist für die intensivmedizinischen Behandlung verantwortlich. Obwohl die Prognosen für den J schlecht sind und dieser eine Patientenverfügung hat, in welcher steht, dass der J für solche Fälle keine lebensverlängernden Maßnahmen will, lässt der A den J an die Maschinen angeschlossen, weil er eventuell als Organspender in Frage käme.
Der P, welcher das zufällig mitbekommt, sieht es als seine Pflicht an, dem Wunsch der Patientenverfügung des J nachzukommen. Er stellt heimlich die Maschinen ab. J stirbt.
Aufgabe:
Prüfungen Sie die Strafbarkeit von A, P nach dem StGB!

20.02.2011/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-02-20 15:40:452011-02-20 15:40:45Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen / NRW

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