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Schlagwortarchiv für: § 817 S. 2 BGB

Dr. Johannes Traut

BGH: Kein Vergütungsanspruch des Schwarzarbeiters

BGB AT, BGH-Klassiker, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Vor kurzem hat der BGH eine Entscheidung mit Examensgarantie gefällt: Der  der Werkunternehmer, der „schwarz“, d.h. ohne seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, arbeitet, hat keinen Anspruch auf Lohn  (Urteil vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13, dieser Beitrag beruht auf der Pressemitteilung).
Die Entscheidung erweitert den examenstypischen Problemkreis „Schwarzarbeit“ um ein weiteres Mosaiksteinchen:
– Schon lange bekannt war, dass der Anspruch des Werkunternehmers aus § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausschied, wenn der Werkunternehmer mit Billigung seines Auftraggebers tätig wurde, obwohl er beispielsweise nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Dann war der Werkvertrag gem. § 134 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig. Ein umfassender Überblick dazu in Form einer Musterlösung, die alle wesentlichen Fragen der Schwarzarbeit abdeckt, findet sich in diesem Beitrag.
– Dann hat der BGH klargestellt, dass der Vertrag insgesamt auch im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG – also der klassischen Steuerhinterziehung durch eine Werkleistung „ohne Rechnung“ nichtig ist. Das stellte eine Abkehr von der Rechtsprechung aus der Zeit vor der Aufnahme der „steuerlichen Schwarzarbeit“ in das SchwarzArbG dar. Darüber haben wir hier näher berichtet. Der Fall betraf allerdings nicht den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers, sonder die Mängelrechte des Bestellers.
– Jetzt ist klargestellt, dass nicht nur der Vertrag bei der steuerlichen Schwarzarbeit nichtig ist, sondern ein „Vergütungsanspruch“ des Werkunternehmers auch nicht nach Bereicherungsrecht besteht. Damit wendet sich der BGH von einer weiteren älteren Rechtsprechung ab, wonach dem Werkbesteller gegenüber dem Vergütungsanspruch des Werkunternehmers die Berufung auf § 817 S. 2 BGB wegen § 242 BGB verwehrt sei. Damit schließt sich der BGH dem an, was bereits hL ist (dazu wieder der Überblicksbeitrag).
Der BGH führt im Einzelnen aus:

„Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war“

Wir werden darüber näher berichten und eine neue Klausurlösung erstellen, wenn die Urteilsgründe verfügbar sind.

05.05.2014/4 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2014-05-05 13:26:362014-05-05 13:26:36BGH: Kein Vergütungsanspruch des Schwarzarbeiters
Samuel Ju

OLG Hamm: Keine Rückzahlung von "Brautgeld"

Bereicherungsrecht, BGB AT, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az.: I-18 U 88/10) entschieden, dass ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „“Brautgeld““ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Entscheidung
Das OLG hat entschieden, dass das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.
Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig
Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung wegen Ausschlusses nach § 817 S. 2 BGB
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2011

10.02.2011/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-10 22:13:042011-02-10 22:13:04OLG Hamm: Keine Rückzahlung von "Brautgeld"

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