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Schlagwortarchiv für: § 652 BGB

Gastautor

OLG Hamm: Neue Rechtsprechung zum Maklerlohnanspruch

AGB-Recht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Matthias Murr veröffentlichen zu können. Matthias hat in Marburg studiert und promoviert aktuell zu einem kapitalmarktrechtlichen Thema an der Universität Köln. Nebenbei ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main tätig.
Mit seinem Urteil vom 21.03.2013 (18 U 133/12) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Makler auch dann einen Anspruch auf seine Provision (Courtage) hat, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erwirbt, als es ihm vom Makler nachgewiesen wurde. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers gem. § 307 Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Um dem Examenskandidaten die Verortung der examensrelevanten Probleme im Prüfungsbau zu erleichtern, soll die Entscheidung des OLG Hamm im Folgenden gutachterlich aufbereitet werden. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Maklerlohnanspruchs (Maklervertrag, Maklerleistung, Hauptvertrag, Kausalität) sei im Übrigen auf den hier bereits erschienen Beitrag verwiesen.
I. Sachverhalt (vereinfacht)
Die Beklagte, eine Unternehmensgruppe aus dem Bereich des gewerblichen Hochbaus, verhandelte im Jahre 2005 mit der Eigentümerin über den Kauf eines Firmengrundstückes. Ein Kaufvertrag kam jedoch nicht zustande. Im Jahre 2010 trat die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, an die Beklagte heran und fragte, ob Interesse an der Benennung einer Gewerbeimmobilie besteht. Nachdem diese ihr Interesse daran geäußert hatte, benannte die Klägerin das Grundstück, welches bereits 2005 Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Grundstückseigentümerin gewesen war, zu einem Kaufpreis von 1,1 Mio. Euro. Zugleich übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Ziffer 10 wie folgt lautete:
„Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen bzw. ein gleiches oder ähnliches Geschäft abgeschlossen wird. (…)“
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie bereits Vorkenntnis von dem benannten Objekt hat und verwies auf die Verhandlungen mit der Verkäuferin.
Im Juli 2011 erwarb die Beklagte schließlich das Grundstück mit der darauf stehenden Immobilie zu einem Kaufpreis von 525.000 Euro (zzgl. MwSt). Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten eine Käuferprovision in Höhe von 18.750 Euro in Rechnung. Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin zurück, woraufhin diese Klage erhob.
II. Anspruchsgrundlage: § 652 Abs. 1 S. 1 BGB
Nach Auffassung des OLG Hamm steht der Klägerin ein Anspruch auf  die Maklercourtage in Höhe von 18.750 Euro gem. § 652 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Norm ist derjenige, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Mäklerlohn verspricht, dann zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.
III. Gutachterliche Würdigung
Die Klägerin könnte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage in Höhe von 18.750 Euro gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Hierfür müssten die Voraussetzungen des Maklerlohnanspruches erfüllt sein (zur Vertiefung siehe auch hier).
1. Zustandekommen eines gültigen Maklervertrages
Zunächst müssten die Klägerin und die Beklagte einen gültigen Maklervertrag miteinander geschlossen haben. Dies ist vorliegend der Fall.
Anmerkung: Es gelten hier die allgemeinen Grundsätze des Vertragsschlusses. Es müssen mithin Angebot und Annahme vorliegen. Durch den Maklervertrag entsteht keine Plicht zum Kauf bzw. Verkauf eines Grundstückes, sodass § 311b BGB nicht einschlägig ist. In diesem ersten Prüfungspunkt sollte sich der Klausurbearbeiter mangels auftretender Probleme im Sachverhalt möglichst kurz halten.
2. Erbringung der Maklerleistung
Desweiteren müsste die Beklagte auch ihre Maklerleistung erbracht haben. Der Maklervertrag ist gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bzw. auf die Vermittlung eines Vertrages gerichtet. Die Klägerin könnte ihre Maklerleistung vorliegend erbracht haben, indem sie der Beklagten den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht hat. Hierunter versteht man eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch welche dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Eine besondere Form des Nachweises der Gelegenheit muss dabei nicht eingehalten werden. Aufgrund der Benennung des Grundstückes durch die Klägerin im Jahre 2010 wurde die Beklagte in die Lage versetzt, mit der Verkäuferin des Grundstückes in Vertragsverhandlungen zu treten. Folglich hat die Klägerin den Nachweis und demzufolge auch ihre Maklerleistung erbracht.
Anmerkung: Auch bei diesem Prüfungspunkt stellen sich vorliegend keine Probleme. Es sollte hier ebenfalls auf lange Ausführungen verzichtet und der Punkt in der gebotenen Kürze dargestellt werden.
3. Abschluss des Hauptvertrages
a) Hauptvertrag liegt vor
Es müsste darüber hinaus auch zum Abschluss des Hauptvertrages zwischen der Beklagten und der Verkäuferin gekommen sein. Im Juli 2011 schlossen die Beklagte und die Verkäuferin einen  Kaufvertrag gem. § 433 BGB in dem sich die Beklagte verpflichtete das Grundstück mit der darauf stehenden Immobilie zu einem Kaufpreis von 525.000 Euro (zzgl. MwSt) zu erwerben. Zweifel an der Wirksamkeit dieses Kaufvertrages bestehen vorliegend nicht. Ein gültiger Hauptvertrag liegt mithin vor.
b) Kongruenz zwischen beabsichtigtem und geschlossenem Vertrag?
Dem Makler steht nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Provisionsanspruch nach § 652 BGB jedoch grundsätzlich nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung der Makler beauftragt war, zu den vom Makler benannten Bedingungen zustande kommt. Führt die Tätigkeit hingegen zum Abschluss eines Vertrages mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf den Maklerlohn (BGH, NJW-RR 1998, 411; BGH, NJW 2008, 652). Voraussetzung eines Maklerlohnanspruchs ist mithin grundsätzlich die Kongruenz des beabsichtigten mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag.
Der tatsächliche Kaufpreis (525.000 Euro zzgl. MwSt) weicht von dem von der Klägerin benannten Kaufpreis (1,1 Mio. Euro) um 43% ab. Bei einer solchen erheblichen Preisdifferenz liegt die für den Maklerlohnanspruch grundsätzlich erforderliche Kongruenz nach einhelliger Auffassung nicht mehr vor (Pauly, ZMR 2009, 662; OLG München, MDR 2010, 615; OLG Dresden, NJW-RR 2009, 931; OLG Celle, MDR 2007, 1410; so auch das OLG Hamm in der hier besprochenen Entscheidung). Umstritten ist jedoch, ob ein Maklerlohnanspruch ausnahmsweise auch dann entstehen kann, wenn das Tatbestandsmerkmal der Kongruenz nicht erfüllt ist, namentlich wenn der Maklerkunde trotz fehlender Identität zwischen beabsichtigtem und geschlossenem Vertrag den geplanten wirtschaftlichen Erfolg erzielt.

aa) erste Ansicht: kein Maklerlohnanspruch bei fehlender Kongruenz
Im Falle fehlender Kongruenz kann nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte (so z.B. OLG Bamberg, Koblenz, Celle, München) und dem überwiegende Teil der Literatur (so z. B. MünchKommBGB/Roth, § 652, Rn. 150; Palandt/Sprau, § 652, Rn. 43) kein Anspruch des Maklers auf Maklerlohn entstehen. Begründet wird diese Ansicht in erster Linie damit, dass nach § 652 BGB ein Maklerlohnanspruch eben nur dann entstehe, wenn der ursprünglich ins Auge gefasste Vertrag abgeschlossen werde und somit eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit vorläge. Bei einer deutlichen quantitativen Abweichung  zwischen avisiertem und tatsächlich geschlossenem Kaufvertrag (die nach dieser Ansicht jedenfalls bei einer Abweichung von 25% vorliegt) sei jedoch genau diese wirtschaftliche Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben. Folglich stehe dem Makler dann auch kein Provisionsanspruch zu. Darüber hinaus solle der Makler auch nicht davon profitieren, dass sein Kunde besonderes Verhandlungsgeschick aufweist und daher einen besonders günstigen Preis aushandelt.
bb) OLG Hamm: Makleranspruch besteht trotz fehlender Kongruenz
Eine andere Auffassung vertritt das OLG Hamm im vorliegenden Fall. Es verneint zwar wegen der oben genannten Kaufpreisdifferenz von 43% ebenfalls die Kongruenz zwischen dem avisierten und dem tatsächlich geschlossenen Vertrag. Das Gericht ist aber, anders als die oben aufgeführte Ansicht, der Meinung, dass der Makler sich seinen Maklerlohn stets auch dann verdient habe, wenn der Maklerkunde das Objekt zu einem niedrigeren Kaufpreis, als er Gegenstand des Nachweises war, erworben hat. Dies sei deshalb anzunehmen, da in einem solchen Fall eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen dem angestrebten und dem geschlossenen Geschäft vorläge, sodass die grundsätzlich erforderliche Kongruenz ausnahmsweise entbehrlich sei. Trotz der inhaltlichen Abweichung zwischen avisiertem und geschlossenem Vertrag erziele der Maklerkunde durch den Vertragsschluss den gleichen geplanten wirtschaftlichen Erfolg. Es liegt, so das OLG Hamm, mithin eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit vor, bei der es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, wenn sich der Maklerkunde auf eine fehlende Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem beabsichtigten Kaufvertrag beriefe. Nur beim Hinzutreten besonderer, vom Gericht nicht benannter Umstände, könne die Berufung des Maklerkunden auf die fehlende Kongruenz als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar anzusehen sein.
Auch die Argumentation der Gegenansicht, dass dem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugutekommen dürfe, weißt das Gericht zurück. Es stellt hierzu in erster Linie darauf ab, dass zwischen dem Makler und dessen Kunde regelmäßig ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises als Provision vereinbart wird. Reduziere sich der Kaufpreis durch Verhandlungsgeschick des Maklerkunden, sinke auch die Provision des Maklers, sodass ein Vorteil nicht entstehe.
cc) Streitentscheid möglicherweise entbehrlich
Beide Ansichten gelangen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid grundsätzlich erforderlich ist. Ein solcher könnte vorliegend jedoch entbehrlich sein, wenn der Klägerin unabhängig vom Vorliegen des Hauptvertrages ein Maklerlohnanspruch zusteht, da sich in diesem Fall denknotwendig auch die Frage nach den Konsequenzen der fehlenden Kongruenz erübrigen würde. Eine solche erfolgsunabhängige Vergütung könnte sich aus Ziffer 10 der AGB der Klägerin ergeben. Dort ist festgelegt, dass der Klägerin auch dann ein Provisionsanspruch zusteht, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen bzw. ein gleiches oder ähnliches Geschäft abgeschlossen wird. Die AGB-Klausel müsste wirksam sein.
Anmerkung: Es muss nun eine AGB-Kontrolle durchgeführt werden.
(1) Vorliegen von AGB
Bereits der Sachverhalt stellt klar, dass es sich bei der fraglichen Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.
(2) Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet
Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB müsste eröffnet sein. Dieser bestimmt sich anhand von § 310 BGB. Aufgrund der Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1 BGB) finden sowohl  die §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB als auch die §§ 308 und 309 BGB  gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB stellt allerdings klar, dass die Wertungen der  §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sind.
(3) Inhaltskontrolle
Ziffer 10 der AGB der Klägerin könnte gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn die in Rede stehende Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen durch die AGB abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die Norm des § 652 Abs. 1 BGB enthält nachgiebiges Recht und ist daher grundsätzlich abdingbar. Ein Makler kann sich somit eine Vergütung auch ohne Rücksicht auf den Erfolg seiner Tätigkeit sichern. Dies ist zumindest dann unbedenklich, wenn eine solche erfolgsunabhängige Vergütung individualvertraglich vereinbart wird, denn dann haben schließlich beide Vertragsteile die Möglichkeit, Einfluss auf den Vertragsinhalt zu nehmen. Zum Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklerrechts gehört es jedoch nach einhelliger Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung, dass eine erfolgsunabhängige Maklerprovision nicht geschuldet ist. Der Makler verlangt, anders als ein Dienstleister, regelmäßig eine erfolgsabhängige, prozentual auf den Vertragsgegenstand bezogene Provision. Mit der Vereinbarung einer solchen Provision entscheidet er sich für das Leitbild des § 652 BGB und muss sich mithin auch an diesem messen lassen. Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision in den AGB weicht somit vom Leitbild des Maklervertrages ab und benachteiligt hierdurch den Kunden in unangemessener Weise.
Ziffer 10 der AGB  der Klägerin ist folglich gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Makleranspruch der Klägerin besteht demzufolge nicht unabhängig vom Abschluss des Hauptvertrages, sodass sich auch die Frage der Konsequenzen der fehlenden Kongruenz weiterhin stellt. Der oben geführte Meinungsstreit muss mithin entschieden werden.
dd) Streitentscheid
Es spricht vieles dafür, trotz der inhaltlichen Abweichung zwischen avisiertem und geschlossenem Vertrag davon auszugehen, dass der Maklerkunde durch den Abschluss des Hauptvertrages seinen geplanten wirtschaftlichen Erfolg erzielt. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Maklerkunde das begehrte Objekt zu einem bedeutend günstigeren Preis erwirbt, nichts. Würde man den Maklerlohnanspruch mangels Kongruenz verneinen, würde es zu einer ungerechtfertigten doppelten Bevorteilung des Maklerkunden kommen. Er würde so nicht nur zu einem deutlich günstigeren Kaufpreis kaufen, sondern sich darüber hinaus auch noch die ursprünglich eingeplante Maklerprovision ersparen. Ein Grund für diesen doppelten Vorteil ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es nicht gerecht, dem Makler trotz der Erbringung seiner Maklerleistung den Maklerlohnanspruch zu verwehren, nur weil sein Kunde zu einem deutlich günstigeren Kaufpreis kauft.
Richtig ist auch, dass zwischen dem Makler und dessen Kunde regelmäßig ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises als Provision vereinbart wird. Reduziert sich der Kaufpreis durch Verhandlungsgeschick des Maklerkunden, sinkt daher auch die Provision des Maklers, sodass ein Vorteil zu dessen Gunsten in der Regel nicht entsteht. Die Argumentation, dass dem Makler das Verhandlungsgeschick seiner Kunden nicht zugutekommen soll, überzeugt demnach ebenfalls nicht. Es ist mithin der Ansicht des OLG Hamm zu folgen, die dem Makler den Anspruch auf seinen Maklerlohn, trotz der fehlenden Kongruenz zwischen beabsichtigtem und geschlossenem Vertrag, aufgrund der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Verträge, zuspricht.
Anmerkung: Hier lassen sich mit guten Argumenten sicherlich beide Ansichten vertreten, wobei mit der Ansicht des OLG Hamm die Prüfung fortgesetzt und so noch die Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsschluss geprüft werden kann. Folgt man hingegen der erstgenannten Ansicht endet die Klausur mangels Kongruenz bereits vor der Prüfung der Kausalität und die dort möglicherweise auftretenden Probleme können nur noch hilfsgutachtlich geprüft werden. Die Entscheidung des Meinungsstreits kann folglich auch von klausurtaktischen Erwägungen abhängig gemacht werden.
4. Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsschluss
Schließlich müsste auch die Kausalität zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages vorliegen, wobei eine Mitursächlichkeit bereits ausreicht. Die Kausalität ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn bereits Vorkenntnis von dem Objekt bestanden hat. Zwar hatte die Beklagte bereits im Jahre 2005 Verhandlungen mit der Eigentümerin über den Kauf des Grundstücks geführt, jedoch begründet diese Vorkenntnis von der Verkaufsbereitschaft nicht auch das Wissen, dass die Verkaufsbereitschaft auch bei Vertragsschluss sechs Jahre später noch besteht. Es liegt somit keine Vorkenntnis vom Objekt vor. Die Maklerleistung der Klägerin ist mithin auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrages, sodass sämtliche Voraussetzungen des Maklerlohnanspruches erfüllt sind.
Die Klägerin hat somit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage in Höhe von 18.750 Euro gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
IV. Fazit
Die vorgestellte Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich mit dem examensrelevanten Maklerrecht. Für die Prüfung genügt es jedoch, die Grundzüge dieses Rechtsgebiets zu beherrschen. Wichtiger als auswendig gelerntes Detailwissen ist es, die auftretenden Probleme an den richtigen Stellen im Prüfungsaufbau anzusprechen. Der vorgestellte Prüfungsaufbau soll einen möglichen Weg hierfür aufzeigen. Wichtig ist es, sich die im Folgenden noch einmal genannten Grundaussagen des Falles zu verinnerlichen:

  • Die Regelung einer erfolgsunabhängigen Provision in den AGB eines Maklers ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • Trotz der fehlenden Kongruenz zwischen avisiertem und geschlossenem Vertrag, steht dem Makler nach Ansicht des OLG Hamm, aufgrund der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Geschäfte, regelmäßig ein Maklerlohnanspruch zu.

Noch anzumerken ist, dass das OLG Hamm die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Konsequenzen der fehlenden Kongruenz zugelassen hat.
 
 

14.05.2013/4 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-05-14 08:00:582013-05-14 08:00:58OLG Hamm: Neue Rechtsprechung zum Maklerlohnanspruch
Dr. Jan Winzen

OLG Hamm: BVB muss nicht an Spielerberater zahlen

Rechtsprechung, Startseite

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.09.2012 (18 U 25/12, I-18 U 25/12) entschieden, dass dem ehemaligen Spielerberater des Bundesliga-Torhüters W. keine Ansprüche im Zusammenhang mit dessen im Januar 2011 erfolgter Vertragsverlängerung zustehen.
Der Fall ist aus verschiedenen Gründen interessant. Zum einen handelt es sich bei rechtlichen Themen aus dem Bereich Profisport stets um Diskussionsstoff für eine breitere (nicht ausschließlich juristische) Öffentlichkeit. Der ein oder andere Zivilrechtsprüfer in der mündlichen Prüfung könnte sich deshalb veranlasst sehen, den Fall als Aufhänger für das Prüfungsgespräch zu wählen (das könnte besonders für Prüfer aus dem Fan-Lager des BVB gelten – solche dürften ja vor allem in NRW kein Exotendasein fristen).  Zum anderen eignet sich die hier anzutreffende prozessuale Situation (der Kläger musste im Wege einer Stufenklage vorgehen – dazu sogleich) in beiden Examen zur Anknüpfung verfahrensrechtlicher Fragen.
Der Sachverhalt
Der zum Ende der Spielzeit 2010/2011 auslaufende Arbeitsvertrag des Stamm-Torhüters von Borussia Dortmund stand Ende des Jahres 2010 zur Verlängerung an. Da dem BVB an der vorzeitigen Verlängerung des Vertrages gelegen war, kontaktierte der BVB-Sportmanager im September 2010 dessen Spielerberater, den Rechtsanwalt C. C hatte den W in der Vergangenheit bereits mehrfach bei Vertragsverlängerungen mit Borussia Dortmund beraten. Ende September kam es dann auch in Dortmund zu einem Gespräch zwischen den genannte Personen und dem Geschäftsführer des BVB. Gegenstand des Gesprächs war die Ausgestaltung des neuen Vertrages (insbesondere dessen Laufzeit, das Grundgehalt und weitere Prämien). Noch am selben Tag unterbreitete der Verein seinem Torhüter ein konkretes Angebot. Die in diesem Zusammenhang vereinbarten Fortsetzungstermine (Oktober und November) sagte W ab. Darüber hinaus kündigte er Ende November den Vertrag mit seinem Berater. Dieser setzte wenige Tage später den BVB von der Kündigung in Kenntnis und bekundete zugleich die Absicht, für den Fall einer Vertragsverlängerung einen Anspruch auf „Honorarzahlung“ gegen den Verein geltend zu machen. Am selben Tag engagierte W einen neuen Berater und im Januar 2011 kam es (wie die BVB-Fans wissen) zu der angestrebten Vertragsverlängerung für weitere drei Jahre (in deren Folge der BVB ein Honorar an den neuen Berater des W zahlte).
Der C verlangte nun von Borussia Dortmund für jedes der drei Jahre die Zahlung eines Honorars in Höhe von 10 % des jeweiligen Jahresbruttogehalts. Da er naturgemäß nicht wissen konnte, wie hoch das letztlich vereinbarte Gehalt war, begehrte er zudem Auskunft über die Bedingungen des verlängerten Vertrages.
Die Entscheidung
Das Gericht geht die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen durch.
 § 652 Abs. 1 BGB – kein konkludenter Vertragsschluss durch Kontaktaufnahme mit Spielerberater
Die typische Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Vermittlungshonoraren ist § 652 Abs. 1 BGB. Danach ist derjenige, der für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Die Norm erfasst – das sollte man sich klar machen – keineswegs nur den allseits bekannten Immobilienmakler.
Ein Zahlungsanspruch des Beraters gegen Borussia Dortmund aus § 652 Abs. 1 BGB setzt das Zustandekommen eines Maklervertrags zwischen den Parteien voraus. Da ein solcher weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich (der Maklervertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig) geschlossen wurde, kommt nur ein konkludenter Vertragsschluss in Betracht.
Das Gericht prüft sodann, ob in der Kontaktaufnahme durch den BVB-Sportmanager im September 2010 ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags zu sehen sein könnte. Die Vorinstanz (LG Dortmund – 3 O 246/11) hatte – was man in der Prüfung unbedingt auch tun sollte – noch mustergültig den Prüfungsmaßstab zurecht gelegt:

Ob die Kontaktaufnahme mit einem Makler durch eine Partei ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages darstellt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist die Erklärung einer Partei nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Bei konkludenten Willenserklärungen ist im Ergebnis entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste

Das OLG Hamm gibt insoweit zusätzlich Folgendes zu bedenken:

Zu beachten ist, dass der Makler für klare Verhältnisse zu sorgen hat. Zu bewerten sind insbesondere die konkreten Umstände des vorliegenden Falls.

An die Darlegungs- und Beweislast eines Spielerberaters, der Maklerlohn wegen einer Vertragsverlängerung geltend macht, sind folglich hohe Anforderungen zu stellen.
Gemessen daran sprechen aus Sicht des Gerichts verschiedene Umstände gegen das Zustandekommen eines Maklervertrags.
Zum einen kommt dem Umstand, dass der C nun einmal als Berater für die Vertragsverhandlungen des Torhüters (vielleicht sogar nach Maßgabe eines zwischen diesen bestehenden Beratervertrags) zuständig war, besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wurde er nämlich erkennbar nicht als Makler, sondern eben als Vertreter (der vertraglichen Interessen) des W angesprochen. Eine möglicherweise gewollte (gleichzeitige) Maklertätigkeit für den BVB hätte der C nach dem oben Gesagten ausdrücklich ansprechen müssen:

Hätte er auch als Makler für die Beklagte tätig werden sollen, um für sie einen Vertragsabschluss mit X zu vermitteln, hätte dies gesondert zum Ausdruck gebracht werden müssen. Darauf und auch auf den Umstand, dass Dr. C als angesprochener mutmaßlicher Makler insoweit für klare Verhältnisse Sorge zu tragen hatte, weist das Landgericht zu Recht hin.

Dies wird auch durch den Inhalt seitens des C anlässlich der Vertragsverhandlungen angefertigter Vermerke bestätigt. Darin gab er sich durch Formulierung wie „die von unserer Seite …“ und „es wurde (…) vereinbart, dass wir auf dieses Angebot in den nächsten 4 Wochen reagieren werden …“ und die Vorstellungen des BVB deutlich übersteigende Gehaltsforderungen als Interessenvertreter des W zu erkennen.
Zum anderen gibt das Gericht auch zu bedenken, dass

ein Verein nur solange mit einem Spielerberater verhandeln kann, solange dieser auch für den Spieler, mit dem eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll, tätig ist. Entscheidet sich ein Spieler (…) während laufender Verhandlungen zu einem Beraterwechsel, kann der abgelöste (erste) Berater nicht mehr für den Spieler tätig werden und auch eine Bereitschaft des Spielers zum Vertragsabschluss mit dem Verein nicht mehr herbeiführen. Insoweit wird dann der neue Spielerberater tätig, der bei einem Vertragsabschluss zwischen Spieler und Verein ebenfalls eine vom Verein zu übernehmende Provision erwartet.
Dieser denkbare und vom Verein im Hinblick auf den Beraterwechsel regelmäßig auch nicht zu beeinflussende Geschehensablauf spricht dagegen, dass sich ein Verein gegenüber einem Spielerberater zur Zahlung einer Courtage verpflichten will, solange nicht geklärt ist, dass dieser Berater den Spieler auch beim Abschluss des in Frage stehenden Vertrages betreut. Andernfalls liefe der Verein Gefahr, für denselben Vertragsschluss ggfls. beiden Beratern und mithin doppelt Provision zahlen zu müssen.

Diesem Umstand trägt auch die in der Vergangenheit zwischen dem Verein und dem C anlässlich anderer Vertragsverhandlungen geübte Praxis Rechnung, etwaige Honorarvereinbarungen erst nach einem erfolgreichen Vertragsschluss zu unterzeichnen.
Im Ergebnis fehlt es an einem Maklervertrag. Ein Zahlungsanspruch des C, gestützt auf § 652 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht.
§ 354 Abs. 1 HGB soll lediglich bestehende Verträge ergänzen

Das Gericht prüft als nächstes den handelsrechtlichen Provisionsanspruch aus § 354 Abs. 1 HGB. Danach kann derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision verlangen. Anders als der Wortlaut zunächst vermuten lässt, setzt der Anspruch aus § 354 Abs. 1 HGB bestehende – aber in Einzelfragen ergänzungsbedürftige – Vertragsbeziehungen voraus. Dem Anspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Kaufmann noch weniger als ein Privatmann kostenlos tätig wird (da die Vorschrift nach Maßgabe der §§ 343, 344 Abs. 1 HGB auch auf einseitige Handelsgeschäfte Anwendung findet, musste sich das Gericht mit der Kaufmannseigenschaft des BVB gar nicht erst auseinandersetzen).
Mangels bestehender vertraglicher Beziehungen zwischen dem BVB und C besteht auch kein Zahlungsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB.
§§ 677 ff. BGB – kein objektiv fremdes Geschäft
Für eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch den C fehlt es schon an einem objektiv fremden Geschäft. Der C kam in den Angelegenheiten rund um die Vertragsverlängerung lediglich seinen eigenen Pflichten aus dem zwischen ihm und dem W bestehenden Vertragsverhältnis nach und führe folglich ein sog. Eigengeschäft.
§ 242 BGB hilf ebenfalls nicht weiter

Dass der Kläger von der Beklagten keine Provision beanspruchen kann, ist bereits deswegen nicht treuwidrig, weil Dr. C und die K, deren Ansprüche der Kläger geltend macht, beim Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und X für letzteren nicht mehr als Spielerberater tätig waren. Bereits hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den früheren Konstellationen, bei denen sich die Beklagte gegenüber Dr. C oder der K zur Übernahme einer Courtage verpflichtet ansah.

Im Ergebnis muss der BVB also auch nach Ansicht des OLG Hamm kein Honorar an den ehemaligen Spielerberater des W zahlen.
Fazit
Eine interessante Entscheidung zum Maklerrecht, die sich im Schwerpunkt mit Fragen der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB befasst. Der Berater hatte übrigens seine möglichen Ansprüche dem jetzigen Kläger übertragen, so dass der Kläger aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) vorging. Insoweit ließen sich gerade im zweien Examen prozessuale Fragen – etwa aus dem Bereich der Prozessstandschaft (vgl. § 265 ZPO) – einbauen.
Wie eingangs schon erwähnt, musste der Kläger hier im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vorgehen, da er den Provisionsanspruch ohne Kenntnis der Vertragsdetails nicht bestimmen konnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In solchen Fällen (die sich etwa für eine Anwaltsklausur im zweiten Examen anbieten), behilft man sich typischerweise mit einer dreistufigen Klage. Auf der ersten Stufe wird eine Auskunft (z.B. über die genauen Vertragskonditionen) beantragt. Auf Grundlage der gewonnenen Informationen kann der Anspruch dann nämlich in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise beziffert werden. Die zweite Stufe der Stufenklage ist auf Glaubhaftmachung der Informationen (durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) und die dritte Stufe auf Zahlung des (bei Klageerhebung noch zu beziffernden) Betrages gerichtet.
Der Fall bietet insgesamt also durchaus Stoff für eine mündliche Prüfung, in Teilen vielleicht auch für eine Klausur des zweiten Examens.
 

19.11.2012/0 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2012-11-19 08:00:292012-11-19 08:00:29OLG Hamm: BVB muss nicht an Spielerberater zahlen
Tom Stiebert

Probleme des Maklerrechts in der Klausur

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Im Studium und Repetitorium wenig beachtet, praktisch aber sehr bedeutsam sind die in §§ 652 ff. BGB geregelten Maklerverträge. Auch für die Klausur sollte insbesondere der § 652 BGB in Grundzügen bekannt sein.
Die in der Klausur relevanteste Frage dürfte die nach einem Anspruch des Maklers auf Gewährung des Maklerlohnes sein.
Hierzu müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
 

  • Zustandekommen eines gültigen Maklervertrages
  • Erbringung der Maklerleistung
  • Zustandekommen des Hauptvertrages
  • Kausalität der Maklerleistung für Vertragsschluss

 
Nachfolgend sollen die einzelnen Prüfungspunkte kurz dargestellt und wichtige Urteile hierzu gezeigt werden.
 
I. Zustandekommen eines gültigen Maklervertrages
Hier gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze des Vertragsschlusses – das heißt Abgabe von Angebot und Annahme – die wenig Probleme bereiten dürften. Nicht erforderlich ist die Einhaltung von Formvorschriften, insbesondere greift § 311b BGB nicht. Es entsteht keine Verpflichtung zum Grundstückskauf bzw. Verkauf.
 
II. Erbringung der Maklerleistung
Gerichtet ist der Vertrag auf den Nachweis bzw. die Vermittlung eines Hauptvertrages. Nur wenn diese vertragliche Verpflichtung erfüllt ist, besteht auch der Zahlungsanspruch hinsichtlich des Maklerlohnes.
Im Einzelfall problematisch zu bestimmen ist dabei zunächst, wann diese Maklerleistung tatsächlich erbracht wurde, das heißt welche Handlungen der Makler erbracht haben muss, um seiner vertraglichen Verpflichtung gerecht zu werden. Das Gesetz spricht hier nur vom „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ bzw. von der „Vermittlung eines Vertrages“.
Der BGH konkretisiert dies in st. Rspr. zuletzt in seinem Urteil v. 16.12.2004 – III ZR 119/04 wie folgt:

„Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten“.

Die Anforderungen hieran sind verhältnismäßig gering; eine besondere Form des Nachweises der Gelegenheit ist nicht einzuhalten – selbst eine ausdrückliche Mitteilung ist nicht erforderlich.
Etwas strenger sind die Kriterien bezüglich einer Vermittlung: Diese soll nach der Rspr. des BGH (BGH v. 2.6.1976 – VII ZR 101/75):

„die bewußte, finale Herbeiführung der Abschlußbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages“

erfassen. Damit ist ein Einwirken auf den Willen des Vertragspartners erforderlich, idR. durch Verhandeln.
 
III. Zustandekommen des Hauptvertrages
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht der Provisionsanspruch des Maklers allerdings nur dann, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Hier können sich in der Klausur zentrale Probleme ergeben:
Zum einen wäre hier zu prüfen, ob der Vertrag tatsächlich wirksam geschlossen wurde. Der Anspruch des Maklers scheidet zudem dann aus, wenn der Vertrag mit dem Makler selbst geschlossen wird – eine solche Verflechtung soll gerade unzulässig sein.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss nur der schuldrechtliche Vertrag geschlossen worden sein, nicht erforderlich ist damit die tatsächliche Durchführung dieses Vertrages. Ein solches Risiko kann dem Makler nicht aufgebürdet werden. In seinem Herrschaftsbereich steht nur die Vermittlung oder Verschaffung der Gelegenheit, nicht aber die wirtschaftliche Wirksamkeit.
Hier ergeben sich dann wichtige examens- und klausurrelevante Fragen:
 
1. Unwirksamkeit ex tunc
Hier sind zwei wichtige Fälle zu unterschieden:  ist die Unwirksamkeit dem Vertrag von Beginn an innewohnend – sei es weil er formunwirksam, sittenwidrig oder auch „nur“ anfechtbar ist. Denn hier besteht der Makel von Beginn an. Selbstverständlich muss der Vertrag allerdings angefochten werden, um den Maklerlohnanspruch auszuschließen – allein die Anfechtbarkeit genügt noch nicht.
2. Unwirksamkeit ex nunc
Anders liegt die Situation hingegen, wenn der Vertrag als solcher wirksam geschlossen ist und nur nachträglich ex nunc unwirksam wird. Beispiele hierfür sind die Kündigung und Rücktritt (aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts). Hier sind alle Voraussetzungen des Hauptvertrages gegeben – der Makler kann nicht das Risiko tragen, dass dieser zeitlich unbegrenzt wirksam bleibt, sondern nur dass der Vertrag an sich wirksam geschlossen wird. Ist dies erfolgt, steht ihm ein Lohnanspruch zu.
Schwieriger zu entscheiden ist der Fall eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts. Hier ist gut vertretbar, den Anspruch auf Maklerlohn zu verneinen, ist dem Vertrag doch von Beginn an die Gefahr des Rücktritts innewohnend. Der Vertrag ist damit in der Schwebe. Im Einzelfall ist hierbei allerdings eine Auslegung geboten, ob ein solches Ergebnis tatsächlich bezweckt wird.
3. Sonderproblem Verhältnis Rücktritt zu Anfechtung
Eine Besonderheit tritt nach Ansicht des BGH dann ein, wenn zwar ein Rücktritt erklärt wurde, aber auch eine Anfechtung wg. arglistiger Täuschung möglich gewesen wäre. Der BGH stellt dazu fest (BGH v. 14.12.2000 – III ZR 3/00):

Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung (jetzt der Rücktritt) des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags nach BGB § 123 berechtigt gewesen wäre.

IV. Kausalität der Maklerleistung für Vertragsschluss
Letzte Voraussetzung ist die Kausalität zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss: Die Maklerleistung muss für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich gewesen sein. In der Praxis stellen sich hier wichtige Beweisfragen, aber auch für die Klausur sollten einige Konstellationen bekannt sein.
Entscheidend ist stets die Verkehrsaufassung und damit die Frage, ob sich der Vertragsschluss als Verwirklichung der durch den Makler geschaffenen Gelegenheit darstellt. Damit scheidet die Kausalität aus, wenn bereits Vorkenntnis von dem Objekt bestanden hat.
Kausalität scheidet zudem dann aus, wenn der Kausalzusammenhang unterbrochen war: Beispiele hierfür sind die endgültige Aufgabe des Kaufentschlusses oder eine sehr hohe Zeitspanne zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss. Dass dieses Kriterium aber weit auszulegen ist, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Coburg v. 22.03.2011 – 23 O 590/10. Hier lagen 8 Monate zwischen der Vermittlung und dem Vertragsschluss. Zudem wurde in diesem Zeitraum ein neuer Makler beauftragt, durch den das Haus erneut besichtigt wurde. Das LG stellte hierzu fest:

„Die Leistung des Klägers liege darin, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglichte und den Kontakt zum Verkäufer herstellte. Diese Tätigkeit sei für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden. Sofern der Kaufvertragsabschluss dem Nachweis durch den Makler in angemessenem Abstand folge, werde eine solche Ursächlichkeit vermutet. Angesichts eines zeitlichen Abstands von etwa acht Monaten zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Landgericht eine (Mit-) Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrags als gegeben an. Durch die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändere sich nichts. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können. Der Beklagte kennte ja bereits das später gekaufte Haus.“

 
V. Zusammenfassung
Es zeigt sich also, dass das Maklerrecht eine Vielzahl von Problemen birgt. Dennoch genügt es für die Prüfung den Aufbau der Norm in Grundzügen zu beherrschen und aufkommende Probleme an den jeweiligen Stellen zu verorten. Berücksichtigt man dies, ist eine gute Beherrschung des Maklerrechts in der Klausur ohne großen Lernaufwand möglich.

28.10.2011/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-10-28 07:00:402011-10-28 07:00:40Probleme des Maklerrechts in der Klausur

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