Mit Urteil vom 30.09.2014 (Az.: X ZR 126/13) hat der BGH ein Nebeneinander von Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft wegen Verspätung des Rückfluges und darauf gestütztem Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB gegen den Reiseveranstalter abgelehnt.
Die Klägerin hatte in dem zugrundeliegenden Fall eine aus mehreren Einzelleistungen bestehende Reise gebucht, in der eine Kreuzfahrt sowie ein Hin- und Rückflug nach Dubai enthalten waren. Der Rückflug verspätete sich um 25 Stunden. Dafür erhielten die Klägerin sowie ihr mitreisender Ehemann jeweils einen Betrag in Höhe von 600,- € als Kompensation von der Fluggesellschaft. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den beklagten Reiseveranstalter einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB geltend.
Sowohl in der Eingangs-, wie auch in der Berufungsinstanz wurde die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH stellte fest, dass es sich bei dem geltend gemachten Minderungsanspruch um einen „weitergehenden Schadensersatzanspruch“ gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) handelt, darauf also die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft anrechenbar ist. Für die Annahme eines solchen „weitergehenden Schadensersatzes“ im Sinne der Norm sei es entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung entstandenen Beeinträchtigung gewährt werden soll. Das sei hier bei der geltend gemachten Minderung der Fall, da einzig der verspätete Rückflug zu einer solchen berechtigen könne.
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