Laut OLG Hamm (Az: 12 U 184/12 ) wird der Architekt nicht allein dadurch entlastet, dass der Bauherr aufgrund fehlerhafter Einschätzung des Architekten von seinen zuvor geäußerten Wunschvorstellungen abweicht.
Zum Sachverhalt:
Der Architekt wurde vom Bauherr auf Schadensersatz verklagt, weil dieser fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sich die geäußerten Wünsche des Bauherrn nicht realisierbar seien.
Gewünscht waren im Rahmen der Planung und Durchführung des Baus eines exklusiven Wohnhauses eine, sich auf der Westseite des Hauses befindende Garage, die so breit sein sollte, dass selbst größere Autos alle vier Türen gleichzeitig öffnen könnten, sowie eine rechtwinklig zur Straße verlaufende Garageneinfahrt und eine bogenförmige Hauszufahrt, die ihrerseits wieder auf die Straße zurückführt, sodass kein Wendevorgang mehr nötig wäre um das Grundstück zu verlassen.
Aufgrund der fehlerhaften Planung sah sich der Bauherr gezwungen, ein Vordach vor dem Haus zu errichten, dass ein problemloses Ein- und Aussteigen vor dem Haus ermöglicht.
Außerdem traten im Rahmen der Ausführung der nun angepassten Pläne weitere Mängel auf, welche dem Architekten zur Last gelegt worden sind.
Zur Entscheidung:
Bezüglich der Garagen- sowie Hauszufahrt hat das Gericht eine Verantwortlichkeit des Architekten bejaht. Seine Einschätzung, die Wünsche des Bauherrn seinen nicht zu realisieren, wurde von einem Sachverständigen insoweit widerlegt, als dass eine spiegelbildliche Errichtung des Hauses, also mit der Garage an der Ostseite des Hauses zur Machbarkeit der Garage nebst Zufahrt geführt hätte.
Die bogenförmige Einfahrt konnte jedoch tatsächlich nicht errichtet werden, da sonst baurechtliche Vorschriften verletzt worden wären. Zudem wurde eine Verantwortlichkeit für die zu enge Garage bzw. für die Kosten der Errichtung des Vordachs abgelehnt, da dieses bei richtiger Planung bzw. Durchführung nicht notwendig gewesen wäre.
Die durch die handwerklichen Mängel aufgetretenen Kosten muss der Architekt zumindest teilweise ersetzen.
Interessant und durchaus auch relevant für die juristische Ausbildung ist die Entscheidung daher, weil sie sich näher mit der Rechtsnatur des Architektenvertrags und den Folgen daraus befasst:
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 BGB, mithin schuldet der Architekt einen Erfolg, also die fehlerfreie Planung. Dies entspricht auch der klassichen Auffassung des BGH seit seinem Urteil aus dem Jahre 1962.[1] Allerdings wird dieser Auffassung nicht kritiklos begegnet, da im Subtext dieser und weiterer Entscheidungen des BGH zwar nicht das Bauwerk an sich, aber die fehlerfreie Errichtung desselben geschuldet wird,[2] was seinerseits wiederum Schwierigkeiten bei Schadensersatz und Nachbesserung auslöst: Dies steht nämlich im Widerspruch zu der Annahme, der Architekt könne keine Nachbesserung vornehmen, weil die Planungskorrektur die Schäden an dem Bauwerk nicht entfallen ließen. Da der Architekt allerdings die fehlerfreie Errichtung schulde, könnte er sehr wohl nachbessern.
Deshalb wird vereinzelt davon ausgegangen, der Architekt schulde eine Reihe von Einzelerfolgen, die wiederum dienst- und werkvertraglicher Natur seien, wobei die werkvertraglichen Aspekte überwiegen und der Architektenvertrag über die Schwerpunkttheorie dem Regime der §§ 631ff. BGB zugeordnet wird.[3]
Diese Unterscheidung erhält deswegen Relevanz, weil Fehler im bereits errichteten Bauwerk entweder als Mangelschaden oder als Mangelfolgeschaden der fehlerhaften Planung begriffen werden. Das OLG Hamm geht davon aus, dass diese als Mangelfolgeschaden zu behandeln sind, die ihrerseits gem. §§ 636, 280 I BGB ohne Fristsetzung oder Nacherfüllungsverlangen zu ersetzen sind.[4]
Durch die Entscheidung wurde allerdings der Maßstab, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, erheblich erweitert. Bislang lösten nur Mängel, die sich aus der Planung ergaben, Ersatzansprüche aus. Ab jetzt ist die Errichtung des Bauwerks schon dann als Mangel(-folgeschaden) anzusehen, wenn sie auf Plänen basiert, die unbegründet von den Wunschvorstellungen des Bauherren abweichen. Dem Architekten obliegt es also, die Machbarkeit der Wunschvorstellungen zu überprüfen.
Stellungnahme:
Fälle, in denen der Bearbeiter mit mangelhafter Architektenleitung konfrontiert sind, haben nicht nur hohe Praxisrelevanz, wie diese Entscheidung bestätigt, sondern kommen auch immer wieder im Rahmen der Ausbildung vor. Beliebt ist hierbei insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung von Bauunternehmer und Architekten bei gemeinsam verursachten Schäden. Empfehlenswert daher unsere beiden Gastbeiträge zur Gesamtschuld (hier und hier).
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[1] BGH NJW1962, 1499.
[2] bspw. BGH NJW 1960, 431 (431).
[3] lohnenswert: Carl Florian Geck, Naturalrestitution durch den Archtitekten, in: Hans Ganten, Architektenrecht Aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Rudolf Jochem, S. 177-199).
[4] So auch: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, Kurzkommentar zu den §§ 631 ff., 2. Auflage, 2012, Moufang/Koos, § 636, Rn.146.
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