Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2007/10) ein Urteil zur Zulässigkeit einer Altersbeschränkung in Solarien getroffen, die in § 4 NiSG aufgeführt ist. Das Urteil ist verhältnismäßig kurz und einfach formuliert, eignet sich aber zum Besipiel auch für eine zweistündige Klausur im Grundstudium. Aber auch im Examen kann ein kurzer Blick hierauf hilfreich sein.
Problematisiert werden Verstöße gegen Art. 2 GG, gegen Art. 6 GG und gegen Art. 12 GG.
I. Verstoß gegen allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs. 1 GG
Am ausführlichsten geprüft wird ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Hier nimmt das BVerfG eine lehrbuchhafte Prüfung vor. Der weite Schutzbereich dieser Regelung ist eröffnet. Hierin wird auch eingegriffen.
Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; 90, 145 <171>; 91, 335 <338>). So umschließt die allgemeine Handlungsfreiheit die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (vgl. BVerfGE 47, 239 <248 f.>). Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 59, 275 <278> – Schutzhelmpflicht -; 90, 145 <171> – Cannabiskonsum -; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 1986 – 1 BvR 331/85 u.a. -, NJW 1987, S. 180 <180> – Gurtanlegepflicht -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 – 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3402> – Organentnahme -)
Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, verfolgt die Regelung doch ein legitimes Ziel und ist verhältnismäßig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 60, 123 <132>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 – 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>). Insbesondere der Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>).
Das Nutzungsverbot ist zur Verfolgung dieses Ziels auch geeignet (1), erforderlich (2) und verhältnismäßig im engeren Sinne.
Im Urteil selbst kann diese musterhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung nochmals nachvollzogen werden.
II. Verstoß gegen Art. 6 GG
Auch die Eltern monieren ein Verstoß gegen ihr elterliches Erziehungsrecht. Auch dieser ist aber gerechtfertigt, was aufgrund der geringen Intensität unproblematisch ist.
Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ein bloßes Verbot mit elterlichem Einverständnisvorbehalt vorzusehen. Angesichts der allenfalls geringen Eingriffsintensität durfte er sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.
III. Verstoß gegen Art. 12 GG
Abschliend wird noch kurz ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Solariumbetreibers verneint.
Der Beschwerdeführer zu 4) ist durch das in § 4 NiSG geregelte Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die darin liegende Regelung der Berufsausübung belastet die Betreiber von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios nicht in unzumutbarer Weise.
IV. Fazit
Ein eindeutiges Urteil, dass nicht überaschend gekommen ist. Dennoch eignet es sich gut, umd die Grundsätze der Grundrechtsprüfung insbesondere der Rechtfertigung sowie der Verfassungsbeschwerde zu wiederholen.