1. Behörde
→ Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG) à funktionaler Behördenbegriff
2. Hoheitliche Maßnahme
→ Einseitige Erklärung der Verwaltung
3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
→ Merkmal kommt keine besondere Bedeutung zu, da es bereits im Rahmen der Qualifizierung der Maßnahme als „hoheitlich“ geprüft wird
4. Regelung
→ Maßnahme bezweckt unmittelbar Herbeiführung einer Rechtsfolge
→ Abgrenzung zum rein tatsächlichen Verwaltungshandeln
→ Vorbereitungs- und Teilakte sind keine Vas, wenn sie keine abschließende Regelung herbeiführen
5. Einzelfall
Konkret Abstrakt
(=ein bestimmter Fall) (=unbestimmte Zahl von Fällen)
Individuell (= an eine bestimmte Person gerichtet) | VA | VA |
Generell (= an eine unbestimmte Anzahl an Personen gerichtet) | Allgemeinverfügung (VA; § 35 S.2 VwVfG) | Rechtsnorm |
6. Auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
- Wirkung des VAs treten gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person auf
- Abgrenzung zum reinen internen Verwaltungshandeln (z.B. Weisung an nachgeordnete Beamte, Verwaltungsvorschriften)
- Anordnung an Beamte: im Grundverhältnis = VA; im Betriebsverhältnis = kein VA
- Versetzung, Abordnung = VA; Umsetzung = kein VA (str. Rspr.)
- Verkehrszeichen = Allgemeinverfügung (h.M.)