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Schlagwortarchiv für: § 323c

Dr. Christoph Werkmeister

BGH zur Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT

Von Christian Muders

Anmerkung zu BGH, Urteil v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11 – Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter

Worum geht´s?

Der Angeklagte A war in der Straßenbauabteilung der Stadt H beschäftigt und im Frühsommer 2006 Vorarbeiter einer Kolonne, der außer ihm die Mitangeklagten S, K und B angehörten. Zwischen Februar 2006 und Juli 2008 wurde der ebenfalls beim städtischen Bauhof angestellte, aber in einer anderen Kolonne tätige Geschädigte D während der Arbeitszeit wiederholt Opfer demütigender körperlicher Übergriffe von Seiten der Mitangeklagten, die hierfür bisweilen auch Knüppel, Ketten oder andere Werkzeuge verwendeten. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war A bei diesen Taten anwesend; eine ihm mit der Anklageschrift zur Last gelegte aktive Tatbeteiligung in Form psychischer Unterstützung konnte jedoch nicht festgestellt werden. An einer Verurteilung wegen einer durch Unterlassen begangenen Beihilfe hat sich die Vorinstanz gehindert gesehen, weil sie eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH hat eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen ebenfalls abgelehnt, da den A keine Garantenstellung getroffen habe. Hierfür hat das Gericht zunächst eine Beschützergarantenstellung zugunsten des Geschädigten D geprüft, welche sich für den Arbeitgeber, hier die Stadt H, etwa aus § 618 BGB (Pflicht des Dienstberechtigten zu Schutzmaßnahmen ggü. dem Dienstverpflichteten) ergeben haben und auf nachgeordnete Bedienstete im Wege einer Garantenstellung kraft Übernahme übergegangen sein könnte (Rz. 10 f. – zitiert nach juris). Eine solche Garantenstellung hat der BGH bei A allerdings verneint, da der D zu keinem Zeitpunkt in der Kolonne, die der A als Vorarbeiter angeführt hatte, tätig gewesen war. Sodann hat sich der BGH einer Unterlassenshaftung des A wegen einer Überwachergarantenstellung zugewendet, und zwar nach den Grundsätzen der sog. Geschäftsherrenhaftung: Danach kann die Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter von Bediensteten u.U. dazu verpflichten, Straftaten dieser Personen gegenüber Dritten zu verhüten. Der BGH hat eine solche Überwachergarantenstellung zu Lasten des A allerdings im Ergebnis verneint (Rz. 12 ff.). Zur Begründung hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass eine Garantenstellung für einen Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzten grds. durchaus in Betracht komme, ohne dass sich der BGH hierbei allerdings auf einen der geläufigen materiellen Begründungsansätze festlegen wollte (Rz. 14). Jedoch müsse es sich stets um „betriebsbezogene Taten“ handeln, welche in einem „inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes“ ständen (Rz. 13). Eine solch „betriebsbezogene Tat“ sei aber vorliegend nicht gegeben, da Mobbing zwar eine typische Straftat in Betrieben mit mehr als einem Mitarbeiter darstelle, es bei dem zu fordernden Betriebsbezug aber um solche Straftaten gehen müsse, bei denen sich eine gerade im konkreten Betrieb innewohnende Gefahr verwirkliche (Rz. 17). Da die Mobbingattacken auch in anderen Unternehmen in gleicher Weise hätten auftreten können, sei dies zu verneinen. Im Anschluss hat der BGH kurz eine Strafbarkeit nach dem Sonderdelikt des § 357 Abs. 1 Var. 3 StGB (Geschehenlassen von rechtswidrigen Taten eines Untergebenen „im Amt“ durch einen Vorgesetzten) geprüft. Er hat auch hier bereits den Tatbestand abgelehnt, da die Mobbingattacken nichts mit der Tätigkeit der Mitangeklagten zu tun gehabt hätten und damit jedenfalls nicht „in Ausübung des Amtes“ geschehen seien (Rz. 18). Zum Abschluss seiner materiellrechtlichen Prüfung hat das Gericht allerdings gerügt, dass die Vorinstanz eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) nicht untersucht habe (Rz. 19 ff.) und die Sache daher zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Warum ist die Entscheidung bedeutsam?

Die Geschäftsherren- als Unterfall einer Überwachergarantenstellung- gehört zu den umstrittensten Fallgruppen der Garantenpflichten. Grund hierfür ist, dass die zu überwachenden Mitarbeiter jedenfalls bei Allgemeindelikten eigenverantwortlich handeln, so dass eine Haftung des Geschäftsherren (Arbeitgebers/leitenden Mitarbeiters) für deren Verhalten fraglich erscheint. In der Literatur wird daher erwogen, die Fälle der Geschäftsherrenhaftung allein auf den Verstoß sanktionsbewehrter Sonderpflichten zu begrenzen, die eigentlich den Arbeitgeber treffen (z.B. Rogall, ZStW 98 [1986], 573 [618]) oder nur im Falle der Verknüpfung mit gefährlichen Sachen, die unstr. im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unter der Aufsicht des Garanten stehen, zuzulassen (so etwa LK-Jescheck, 11. Aufl., § 13 Rn. 45). Der BGH hat sich in seiner Entscheidung keiner der vorgenannten Restriktionen explizit angeschlossen, sondern allein darauf abgestellt, ob ein konkreter „Betriebsbezug“ der verwirklichten Straftaten und nicht bloß eine Deliktsverwirklichung „bei Gelegenheit“ gegeben ist. Damit dürfte er mit einer eher weit gefassten Geschäftsherrenhaftung sympathisieren, die auch bei Allgemeindelikten, bei denen sich die konkrete Betriebsgefahr verwirklicht, zum Zuge kommen kann. So dürften z.B. Betrugstaten im Zusammenhang mit Geschäften von Finanzdienstleistern oder Gebrauchtwagenhändlern durchaus zu den einschreitungspflichtigen Tatbeständen zählen. Die Formel, dass Delikte „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit ausscheiden müssen, ist i.Ü. eine vertraute Begrenzung, die uns etwa auch bei der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB begegnet (vgl. nur MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 831 Rn. 24 m.w.N.). Die vom BGH als nachrangig behandelte Begründung für die Garantenstellung des Geschäftsherrn wird in der Literatur insbesondere auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) bzw. auf seine generelle Organisationsmacht hinsichtlich der Gefahrenquelle „Betrieb“ zurückgeführt, die sich eben nicht nur auf die sächlichen (Maschinen, Gebäude), sondern auch die personellen Komponenten dieser Organisationssphäre beziehe (vgl. Schall, FS Rudolphi, S. 267 [277]).

Der Autor Christian Muders ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser) in Bonn.

08.05.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
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