Erneut können wir heute einen Gastbeitrag von Marvin Granger veröffentlichen. Diesmal zu einem aktuellen und sehr examensrelevanten Urteil des BGH.
Der BGH hat am 23.01.2013 in einem Urteil (Az.: VIII ZR 140/12) entschieden, wann der Käufer eines Fahrzeugs vom Kaufvertrag ohne Nachfristsetzung zurücktreten darf und wann nicht. Bislang liegt nur die Presseerklärung vor.
I. Sachverhalt
Der Kläger hatte im Juni 2008 ein Wohnmobil zum Preis von knapp 134.000 Euro gekauft, das ihm im April 2009 geliefert wurde. Von Mai 2009 bis März 2010 brachte er das Wohnmobil dreimal zwecks Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Der K rügte dabei zahlreiche Mängel (u.a. Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckplatten der Möbelverbinder, lose Stoßstange).
Nachdem trotz der erfolgten Reparaturarbeiten, die der K teilweise selbst vorgenommen hatte, weitere Mängel auftraten, erklärte er am 1. April 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beseitigung der bestehenden Mängel würde laut einem Sachverständigengutachten fast 5.500 Euro kosten. Ein Fasthalten am Kaufvertrag sei ihm wegen der Vielzahl der aufgetretenen Mängel nicht mehr zumutbar und er dürfe deswegen ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Die Vorinstanzen hatten ein solches Rücktrittsrecht abgewiesen. Der BGH schloss sich dem jetzt an.
II. Gründe
Er begründete seine Entscheidung damit, dass nicht jedes Fahrzeug, welches eine Vielzahl von Sachmängeln aufweist, als sog. „Montagsauto“ einzustufen sei mit der Berechtigung des Käufers, gem. § 323 II Nr. 3 BGB oder nach § 440 Satz 1 Var. 3 BGB ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Es stellt sich damit die Frage, wann die Vielzahl der Mängel ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
Nicht jede Art, jedes Ausmaß und jede Bedeutung von Mängeln machten eine Nachfristsetzung entbehrlich bzw. die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar. Bei der Entscheidung über dieses Kriterium hätten die Tatrichter vielmehr einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssten dabei aus der Sicht eines verständigen Käufers entscheiden, ob die bisher aufgetretenen Mängel die Befürchtung rechtfertigen, dass das Fahrzeug „wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird“, heißt es in der Presseerklärung. Letztlich hat das Gericht also ein Prognose vorzunehmen, wann Mängel in einer solchen Qualität und Quantität vorliegen, dass ein sofortiger Rücktritt möglich ist.
Zwar hat der BGH im konkreten Fall ebenso wie die Vorinstanz eingeräumt, dass in einer recht kurzen Zeit zahlreiche Mängel an dem Wohnmobil aufgetreten seien. Diese Bagatellmängel beträfen aber nicht die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern seien nur optische Lästigkeiten.
Die Nachfristsetzung zur Beseitigung der Sachmängel war somit weder gem. § 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich noch war nach § 440 Satz 1 Var. 3 BGB dem K die Nacherfüllung unzumutbar.
III. Anmerkungen für Prüfungen
- Dieser vom BGH entschiedene Fall ist für Examensklausuren und mündliche Prüfungen geradezu prädestiniert. Es geht thematisch wieder einmal um das Kaufgewährleistungsrecht, das regelmäßig in Prüfungsaufgaben abgefragt wird. In der Sache dreht die Entscheidung sich um die Auslegung der §§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 Var. 3 BGB dahingehend, wann Art, Ausmaß und Bedeutung von Sachmängeln die Nachfristsetzung entbehrlich bzw. die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar machen. Gerade hier ist die Kenntnis des „case law“ sehr wichtig.
- Zum Schluss möchte ich noch auf eine lerntechnische Sache hinweisen: Man liest und hört (auch in der Uni) immer wieder, man müsse sich unbedingt merken, dass im Kaufgewährleistungsrecht die Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB grds. Vorrang vor Rücktritt und Schadensersatz bzw. Preisminderung hat. Letzteres stimmt zwar, man muss sich das aber nicht merken, sondern das ergibt sich aus dem Gesetz. Für den Rücktritt vom Vertrag bestimmt § 323 I BGB, dass bei fälliger nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der Gläubiger, „wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat“, zurücktreten darf. Für den Schadensersatz statt der (möglichen) Leistung bestimmt § 281 I 1 BGB Entsprechendes. Für die Kaufpreisminderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gilt das Gleiche, weil der Käufer gem. § 441 I 1 BGB den Preis mindern kann „statt zurückzutreten“. Die Minderung setzt also ein Rücktrittsrecht voraus, welches man zunächst (am Gesetz orientiert, versteht sich) prüfen muss – und da sind wir wieder bei § 323 I BGB. Nach dem gerade Gesagten dürfte es niemanden mehr verwundern, weshalb auch im Werkgewährleistungsrecht gem. §§ 634 ff. BGB die Nacherfüllung grds. Vorrang vor Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung hat. Auch die Selbstvornahme darf i.d.R. erst nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist erfolgen (§ 637 I BGB).