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Du bist hier: Startseite1 > § 320 BGB

Schlagwortarchiv für: § 320 BGB

Nicolas Hohn-Hein

BGH: Unangemessene Benachteiligung durch vertragliches Aufrechnungsverbot

AGB-Recht, Schuldrecht, Werkvertragsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In einer aktuellen Entscheidung des BGH (VII ZR 209/09 – Urteil vom 07.04.2011) geht es um eine Vertragsbedingung in einem Architektenvertrag (Werkvertrag), in der die Aufrechnung des Bestellers mit eigenen Forderungen gegen den Honoraranspruch des Architekten spezifisch geregelt wird. Der BGH äußert sich vorliegend dazu, in welchem Fall eine solche Klausel unwirksam ist.
Sachverhalt
Bauherr B hat mit Architekt A einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes geschlossen. In den dem Vertrag beigefügten „Allgemeinen Vertragsbestimmungen“ findet sich folgende Klausel:

§ 4
Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

In der Folgezeit zahlt B die vereinbarten Raten nicht. A kündigt wirksam und verlangt das vereinbarte Honorar. B ist damit nicht einverstanden. Aufgrund mangelhafter Bauplanung und -überwachung durch A hätten sich – was zutrifft – Risse im Kellerbereich des Hauses und Feuchtigkeit gebildet. A rechne daher mit seiner Schadensersatzforderung wegen der mangelhaften Leistung gegen den Honoraranspruch des A auf.
A beruft sich auf die § 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen. B könne demnach nicht aufrechnen. Rechtslage? (Es ist davon auszugehen, dass eine Nacherfüllung durch A nicht in Betracht kommt und das Schadensersatzverlangen des B begründet ist)
Keine „Verrechnung“ der gegenseitigen Ansprüche
Von der gesetzlichen Aufrechnung zu unterscheiden ist die „Verrechnung“. Bei der Verrechnung oder auch „Abrechnung“ werden gegenseitige offene Forderungen innerhalb ausgeglichen. Die Modalitäten der Verrechnung bestimmen sich nach dem jeweiligen Verkehrsbereich oder anhand gesetzlicher Regelungen. Eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist im konkreten Fall aber unzulässig.

[…] eine Verrechnung mit der Werklohnforderung des Klägers findet nicht statt. Die Verrechnung ist kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut in den Fällen, in denen sich nach der Gesetzeslage Werklohn und Anspruch wegen Nichterfüllung oder andere Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages aufrechenbar gegenüber stehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung anwendbar (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274, 278). Diese vom Bundesgerichtshof bereits für einen Werkvertrag unter Vereinbarung der VOB/B entschiedenen Grundsätze finden ebenso auf einen Architektenvertrag Anwendung, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

„Unangemessene Benachteiligung“ des Bestellers nach § 307 I BGB
Die Generalklausel des § 9 Abs.1 AGBG ist heute in § 307 I BGB aufgegangen. Eine unangemessene Benachteiligung ist folglich dann gegeben, wenn eine AGB-Klausel das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien erheblich beeinträchtigt und der Verwender einen unzulässigen Vorteil aus der Schlechterstellung des Vertagspartners gewinnt.

Diese Bestimmung ist entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (OLG Hamm, BauR 2004, 1643, 1645 m.w.N.)gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Denn sie benachteiligt den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – 7 – – VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274, 279; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008, 665; H.-D. Hensen in Ulmer/Brander/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 3 BGB Rn. 7 m.w.N.; Kessen, BauR 2005, 1691, 1693 ff.). Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, § 320 Abs. 1 BGB. Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 2a AGBG, § 309 Nr. 2a BGB). Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2005 – VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 137). […]

So steht es auch hier: Durch die § 4 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen“ wird B dazu gezwungen, in jedem Fall dem Honoraranspruch des A nachzukommen. Einen Schadensersatzanspruch wegen des Mangels könnte er erst später geltend machen. Dies käme aber im Ergebnis einem Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 Abs.1 BGB gleich, dem § 309 Nr. 2a BGB ausdrücklich entgegensteht. Durch das Aufrechnungsverbot (bzw. der Beschränkung der Aufrechnung auf festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen) B hätte dem Honoraranspruch des A  nichts entgegenzuhalten, obwohl letzterer objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Honoraranspruch und Schadensersatzforderung dürfen daher nicht völlig voneinander isoliert werden, wie durch die Klausel angestrebt. Die zugrunde liegende, synallagmatische Beziehung gilt (auch) dem Schutz der Vertragsparteien.
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Der BGH stellt klar, dass die Bestimmung auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion zumindest zum Teil wirksam bleibt.

Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss der Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht auf die Fertigstellungsmehrkosten oder die Mängelbeseitigungskosten des Architektenwerkes gerichtet sind, zulässig wäre. Denn jedenfalls umfasst die Klausel alle Gegenansprüche unterschiedslos. Sie kann nicht hinsichtlich des Ausschlusses der Aufrechnung von unbedenklichen Gegenforderungen aufrechterhalten werden (vgl. Kessen, BauR 2005, 1691, 1695 f.). Dies ist wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 – VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 16) unmöglich. Somit fehlt es in jedem Fall an einem wirksam vereinbarten Ausschluss der Aufrechnung auch insoweit, als es um solche Schadensersatz-ansprüche geht, wie sie hier von den Beklagten geltend gemacht werden.

Fazit
B kann mit seiner Schadensersatzforderung gegen die Honorarforderung des A aufrechnen, die § 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen ist unwirksam. Der Vertrag bleibt im übrigen wirksam, § 306 Abs.1 BGB. Je nach Klausursachverhalt lassen sich noch weitere Probleme aus dem Bereich der AGB-Prüfung mit dem vorliegenden Problem verbinden. Bei der Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel sollte man erkennen, dass es „nicht sein kann“, dass ein Unternehmer ausnahmslos (durch AGB) den vollen Vergütungsanspruch geltend machen kann, selbst wenn vertragliche Mängelansprüche des Bestellers entgegenstehen. Stichwort: Vertragsparität. Der Besteller wäre der Werklohnforderung schutzlos ausgeliefert.

05.05.2011/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-05-05 09:13:322011-05-05 09:13:32BGH: Unangemessene Benachteiligung durch vertragliches Aufrechnungsverbot
Samuel Ju

BGH: Kein Zurückbehaltungsrecht ohne vorherige Mängelanzeige

Mietrecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 3. November (VIII ZR 330/09) entschieden, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung stets eine vorherige Mangelanzeige voraussetzt.
Sachverhalt
M war Mieter einer Wohnung des V. Für die Monate April, Juni und Juli 2007 zahlte sie keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Die Wohnung war mit Schimmel befallen, was dem Vermieter allerdings nicht mitgeteilt wurde. Im Mai erklärte V die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung. M widersprach der Kündigung unter Hinweis auf den Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
Einordnung in den Klausurfall
V könnte gegen M einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gem. §§ 546 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB.
I. Mietvertrag wirksam zustande gekommen (+)
II. Beendigung des Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 Nr 2. BGB (+)

„für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder“

III. Anspruch durchsetzbar?
Hier war nun zu problematisieren, ob der Anspruch des V möglicherweise wegen Einrede des nichterfüllten gegenseitigen Vertrages gem. § 320 BGB seitens der M nicht durchsetzbar ist.
Hierfür müsste M überhaupt erst ein Zurückbehaltungsrecht einmal zustehen.
Kein Zurückbehaltungsrecht ohne vorherige Mängelanzeige
Der BGH entschied in diesem Urteil, dass ein Zurückbehaltungsrecht der M an Mietzahlungen aus § 320 BGB, welche sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des – dem Vermieter nicht bekannten -Schimmelpilzbefalls der Wohnung schuldet, ausscheide.
Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts
Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts sei es nämlich, auf den Schuldner (hier den V) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit (hier die Mängelbeseitigung) auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel aber nicht bekannt sei, könne das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bestehe daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.
Ergebnis: Mithin hat V einen Anspruch gegen M auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

29.11.2010/7 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-11-29 20:55:062010-11-29 20:55:06BGH: Kein Zurückbehaltungsrecht ohne vorherige Mängelanzeige

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