Mit Urteil vom 7.12.2017 – VII ZR 204/14 hat der BGH eine besonders prüfungsrelevante Entscheidung zum Anwendungsbereich der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) erlassen. Im Vordergrund steht das Verhältnis des VSD zu § 278 BGB. Da sich der VSD leicht in Zivilrechtsklausuren einbauen lässt und in verschiedensten Facetten in Erscheinung treten kann, müssen die rechtssystematischen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchsvoraussetzungen beherrscht werden. Die Entscheidung des BGH bietet Anlass zur Wissensvertiefung in einem Bereich, der von der Anfängerklausur bis hin zur zivilrechtlichen Examensklausur einen beliebten Prüfungsgegenstand darstellt:
I. Sachverhalt (vereinfacht)
Das Gericht hatte über Schadensersatzansprüche zu befinden, die sich letztlich aus einem Vierpersonenverhältnis ergaben. Anders als bei dem klassischen Dreipersonenverhältnis des VSD trat in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt eine weitere Person hinzu, weil der Schuldner sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Dritten bediente. Folgende (zwecks Übersichtlichkeit vereinfachte) Geschehnisse führten zur Rechtsstreitigkeit:
Die F. & R. GmbH führte aufgrund eines am 18. Juni 2003 mit einem Brauereibetreiber geschlossenen Vertrags Abbrucharbeiten auf einem Gelände in der Stadt S durch, auf dem der Brauereibetreiber bis zum Jahr 2003 seine Brauerei betrieben hatte. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände befindlichen Versorgungsleitungen sowie Entsorgungsleitungen vor Beginn der Abbrucharbeiten vom Brauereibetreiber stillgelegt werden. Da mit Umweltgefährdungen gerechnet werden musste, beauftrage der Brauereibetreiber einen Gutachter mit der Untersuchung der auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuelle Gefahrenquellen. Bei einem vom Gutachter durchgeführten Ortstermin wurde unter anderem das Gebäude Nr. 15 nicht von innen besichtigt. In seinem Gutachten (sog. Rückbau- und Entsorgungskonzept) gab der Gutachter unter Bezugnahme auf diesen Ortstermin an, dass die technischen Anlagen ausgebaut und verkauft worden und Rückstände von Maschinen, Behältern und Rohren nicht vorhanden seien. Einen Hinweis auf ggf. noch unter Druck stehende Leitungen oder mit Gasen gefüllte Behältnisse im Gebäude Nr. 15 erteilte er nicht. Die nur eingeschränkte Begutachtung des Innenraums wurde auch sonst nicht vermerkt.
Die Arbeitnehmer A und B der F. & R. GmbH führten am 15. Dezember 2003 mittels zweier Bagger Abbrucharbeiten auf dem Gelände durch. In dem Gebäude Nr. 15 befand sich eine noch mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage, bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen. Infolge der Abrissarbeiten kam es zu einem Austritt einer gischtartigen Ammoniakwolke, welche ein Ausmaß von 10 x 15 Meter erreichte. Hierdurch wurden die Arbeitnehmer A und B verletzt.
Haben A und B Ansprüche gegen den Brauereibetreiber sowie den Gutachter auf Ersatz von Heilbehandlungs-, Arznei- und Transportkosten?
II. Vorüberlegung: Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen des VSD
A und B könnten gegen den Gutachter Ansprüche auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben. Für die Fallbearbeitung muss insofern allerdings von vornherein im Hinterkopf behalten werden, dass auch zwischen der F. & R. GmbH und dem Brauereibetreiber ein Vertrag besteht, sodass auch vertragliche Schadensersatzansprüche von A und B gegen den Brauereibetreiber in Betracht zu ziehen sind. Für die gutachterliche Prüfung kommt es dann auf einen sauberen Aufbau und eine stringente Prüfung des VSD an:
1. Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird uneinheitlich beurteilt. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der VSD auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht und an den hypothetischen Willen der Vertragsparteien anknüpft, §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH Urteil v. 17.11.2016 – III ZR 139/14, NJW RR-2017, 888). Anderer Auffassung zufolge handelt es sich um eine auf § 242 BGB gestützte richterliche Rechtsfortbildung (s. Assmann, JuS 1986, 885 (887). Teilweise wird der VSD auch als Gewohnheitsrecht eingeordnet (so bereits Gernhuber, in: FS Nikisch, 1958, S. 269). Auch eine Verortung bei § 311 Abs. 3 S. 1 BGB wurde diskutiert (Kilian, NZV 2004, 489 (494)). Der BGH hat die Frage in manchen Entscheidungen sogar explizit offengelassen. Für die Klausur dürfte es ausreichen, die in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte kurz zu benennen.
2. Anspruchsvoraussetzungen
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt der Anspruch nach den Grundsätzen des VSD folgende Merkmale voraus:
(1) Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger
(2) Gläubigernähe des Dritten
Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben
(3) Erkennbarkeit der Leistungs- und Gläubigernähe
Für den Schuldner müssen Leistungs- und Gläubigernähe des Dritten erkennbar und zumutbar sein.
(4) Schutzbedürfnis des Dritten
Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss ein Bedürfnis bestehen. Dieses entfällt insbesondere, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die den identischen oder zumindest gleichwertigen Inhalt haben.
III. Rechtliche Würdigung des BGH
Der BGH stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass bei einem VSD die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen wird, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Um die Haftung für den Schuldner jedoch nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (hierzu bereits BGH Urteil v. 17.11.2016 – III ZR 139/14, NJW RR-2017, 888).
Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Besteller bei einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung von Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht auch darauf, im Rahmen des ihm Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Schutzpflicht haftet der Besteller nach § 280 Abs. 1 BGB (so bereits BGH Urteil v. 24.01.2013 – VII ZR 98/12, NJW-RR 2013, 534). Gleiches gilt dem BGH zufolge, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeitnehmer des Vertragspartners bei Ausführung von Arbeiten geschädigt werden. Das Gericht schlussfolgert: Bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag zwischen Unternehmer und Besteller entfaltet mithin Schutzwirkung zugunsten dieses abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises (vgl. BGH Urteil v. 15.06.1971 – VI ZR 262/69, NJW 1971, 1931). Sodann stellt der BGH fest, dass in dem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Besteller letzterer auch für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB haftet, soweit er diesen bei der Erfüllung seiner gegenüber dem Unternehmer und dessen Arbeitnehmer bestehenden Schutzpflichten eingebunden hat. A und B haben deshalb gegen den Brauereibetreiber Ansprüche auf Schadensersatz aus einem VSD (Werkvertrag zwischen der F. & R. GmbH und dem Brauereibetreiber).
Das Gericht stellt im Anschluss Erwägungen zu Ansprüchen von A und B gegenüber dem Gutachter aus einem VSD an. Entscheidend ist insofern nach Auffassung des Gerichts, dass die beiden Arbeitnehmer bereits von den vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers umfasst werden. Deshalb kommt der BGH zu dem Ergebnis:
„Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach BGB § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.“
Maßgeblich für diese Wertung ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer es regelmäßig nicht erfordert, neben dem Besteller einen weiteren Vertragsschuldner zur Verfügung zu stellen, mithin den Kreis der Haftenden zu erweitern. Der BGH argumentiert darüber hinaus damit, dass der Unternehmer – hätte er selbst den Schaden erlitten – aufgrund von § 278 BGB auch nur einen unmittelbaren Anspruch gegen den Besteller hätte. Einen vertraglichen Anspruch gegen den vom Besteller beauftragten Dritter (hier der Gutachter) wäre nach den Grundsätzen des VSD ausgeschieden. Gleiches muss deshalb gelten, wenn Arbeitnehmer geschädigt werden, da diese insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Andernfalls wären sie bessergestellt als der Unternehmer, da ihnen dann gegen zwei Schuldner inhaltsgleiche Ansprüche zustünden. Anders als die Vorinstanz noch annahm, bestand deshalb keine gesamtschuldnerische Haftung des Brauereibetreibers und Gutachters. Vielmehr war aufgrund von § 278 BGB und den o.g. Wertungen allein der Brauereibetreiber Anspruchsgegner der Arbeitnehmer A und B.
IV. Schlussfolgerung
Aus dem vermeintlichen Vierpersonenverhältnis wird mit der Entscheidung des BGH doch noch das klassische Dreipersonenverhältnis des VSD. Für die Klausur ist entscheidend, dass die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse klar differenziert und die jeweilige Schutzbedürftigkeit der Geschädigten herausgearbeitet werden. Der Zugriff auf § 278 BGB liegt nahe, das Argument der hypothetischen Substitution des Unternehmers durch seine Arbeitnehmer dürfte jedoch nicht von jedem Prüfling erkannt werden. Insgesamt handelt es sich um eine äußerst prüfungsrelevante Entscheidung des BGH, die den Anwendungsbereich des VSD erneut konkretisiert.
Schlagwortarchiv für: § 311 BGB
An dieser Stelle möchten wir Euch ausdrücklich auf eine weitere aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zu der Frage hinweisen, ob der für Zwecke einer Ankaufuntersuchung zwischen einem Verkäufer und dem Tierarzt geschlossene Vertrag Schutzwirkung zu Gunsten des späteren Käufers entfaltet (21 U 143/12). Die Entscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil der 21. Zivilsenat die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bejaht und sich dabei ausdrücklich gegen die erst vor wenigen Monaten ergangenen Rechtsprechung des 12. Zivilsenats wendet (wir hatten berichtet).
I. Sachverhalt
Der Sachverhalt ist in den hier problematischen Fällen in seinen Grundzügen gleich: Die Klägerin erwirbt von einem Pferdeverkäufer ein Pferd (hier eine Schimmelstute), das über eine im Kaufvertrag festgehaltene Eigenschaft verfügt (hier war die Stute laut Kaufvertrag vier Jahre alt und wurde als Reitpferd erworben). Das ganze erfolgt zu einem bestimmten Kaufpreis (hier 2.700 Euro). Der Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn eine Ankaufsuntersuchung durch eine Tierarztpraxis erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Verkäufer beauftragt daraufhin die Beklagte (Tierarztpraxis) mit der Ankaufsuntersuchung. Ansprüche der Käuferin gegen die Praxis sind in den Vertragsbedingungen, die dem Vertrag zwischen Verkäufer und Praxis zu Grunde liegen, ausgeschlossen. Die Untersuchung wird fehlerhaft durchgeführt (hier versäumte es der untersuchende Tierarzt, in dem über die Ankaufsuntersuchung erstellten Protokoll zu vermerken, dass das Tier noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb – entgegen den Angaben im Kaufvertrag und im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte). Die Käuferin billigt das Protokoll und der Vertrag wird wirksam. Nachdem die Käuferin erfährt, dass das Tier erst ca. 2 ½ Jahre alt ist, nimmt sie die Tierarztpraxis auf Schadensersatz in Höhe ihrer Aufwendungen für das Pferd (bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres) in Anspruch, weil sie zum einen das Pferd vor diesem Hintergrund nicht gekauft hätte und es zum anderen vorher als Reitpferd nicht einsetzbar gewesen sei.
II. Anspruch der Käuferin gegen die Tierarztpraxis aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit dem Untersuchungsvertrag und den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines VSD vorliegen.
a) Leistungsnähe der K und Erkennbarkeit für den Tierarzt
Insoweit hat der 21. Zivilsenat, genau wie auch der 12. Zivilsenat, keine Bedenken:
Ein – wie hier – zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Dies ergibt sich aus der – der Beklagten naturgemäß bekannten – Bestimmung der Ankaufsuntersuchung, der Klägerin als Kaufinteressentin Aufschluss über die gesundheitliche Verfassung des Tieres zu geben und ihr so als Grundlage für ihren Kaufentschluss zu dienen.
b) Einbeziehungsinteresse des Verkäufers
Während der 12. Zivilsenats das Einbeziehungsinteresse des Verkäufers mit dem Argument verneint hatte, durch den Ausschluss der Haftung gegenüber Dritten hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Einbeziehung Dritter nicht gewollt sei (siehe dazu hier), bejaht der 21. Zivilsenat auch insoweit die Voraussetzungen des VSD.
Der Senat begründet seine Auffassung mit § 242 BGB. Denn der Untersuchungsvertrag sah ausdrücklich vor, dass der Verkäufer das Ergebnis der Untersuchung dem Käufer vorlegen konnte. Dann aber, so der 21. Zivilsenat, könne der Tierarzt sich nicht andererseits auf den ebenfalls in dem Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss gegenüber Dritten (also dem Käufer) berufen.
Dabei verkennt der Senat zunächst nicht, dass sich die Klägerin grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner, dem Verkäufer F, ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen muss (vgl. BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten der Klägerin ist aber in der vorliegenden Konstellation zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was der Senat jedoch letztlich offen lassen kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam (vgl. MünchKomm/Gottwald, 6. Aufl. 2012, § 328 BGB, Rdnr. 191 mwN.).
Besonders wichtig ist es nun, zu erkennen, dass sich der Fall möglicherweise genau an dieser Stelle doch entscheidend von dem Sachverhalt, der dem 12. Zivilsenat zur Entscheidung vorlag, unterscheidet. Ob insoweit nämlich auch eine Klausel in dem Vertrag enthalten war, die eine Vorlage des Untersuchungsergebnisses beim Käufer ausdrücklich vorsah, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.
Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12, Tz. 37, zit. nach juris, aus dem sich der genaue Wortlaut der dort einschlägigen Klausel allerdings nicht ergibt) folgt der erkennende Senat nicht. Die Beklagte kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass sie die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteressenten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen wollen. Dies gilt umso mehr, als ein Schaden infolge einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung typischerweise gerade – ausschließlich – beim Käufer eintritt.
III. Bewertung
Die Tatsache, dass zwei Senate desselben Gerichts binnen weniger Monate über grundsätzlich identische Sachverhalte unterschiedlich entschieden haben, dürfte schon Grund genug sein, die Thematik zum Gegenstand einer Examensklausur zu machen. Mit guter Argumentation dürfte hier vieles vertretbar sein. Enthält der Untersuchungsvertrag eine Klausel, wonach der Verkäufer ausdrücklich zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses beim Käufer berechtigt ist, empfiehlt es sich aber, mit dem 21. Senat das Einbeziehungsinteresse des Verkäufers zu bejahen und die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses zu verneinen.
Darüber hinaus behandelt die neue Entscheidung des 21. Senats zahlreiche weitere examensrelevante Fragen. Hingewiesen sei insoweit auf folgende Gesichtspunkte (im Übrigen wird die Lektüre der Originalentscheidung dringend empfohlen):
Das Gericht spricht den Anspruch konkret aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des VSD zu. Da durch eine Nachbesserung des Gutachtens der streitgegenständliche Schaden, welcher der Klägerin durch den Ankauf des Pferdes entstanden ist, nicht mehr verhindert oder vermindert werden kann, sondern die Klägerin vielmehr Schadensersatz wegen Mangelfolgeschadens begehrt, war eine mit einer entsprechenden Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung (§§ 634 Nr. 4, 281 BGB) entbehrlich.
Fürs zweite Examen interessant ist die Frage der Kausalität des Fehlers für den Kaufentschluss der Klägerin. Insoweit lässt sich leicht eine Beweisaufnahme in die Akte einbauen.
Wird eine Tierarztpraxis in Anspruch genommen, muss sie sich das (gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete) Verschulden des behandelnden Arztes über § 31 BGB zurechnen lassen.
Der Verkäufer und die Käuferin hatten im Laufe des Verfahrens einen Vergleich geschlossen. Insoweit wäre § 423 BGB zu erörtern, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner wirkt, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt zwar auch für den Vergleich, wenn der Tierarzt und der Verkäufer Gesamtschuldner sind. Die Auslegung des Vergleichs wird aber (wie hier) regelmäßig ergeben, dass eine Wirkung auch für den Tierarzt nicht gewollt gewesen sein dürfte.
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 29.05.2013 (12 U 178/12) ging es einmal mehr um einen „gescheiterten“ Pferdekauf. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Käuferin (K) eines Pferdes, das unter hochgradiger Arthrose eines Hufgelenks leidet, Schadensersatzansprüche (insgesamt 18.123,48 €) gegen den Tierarzt (T) geltend machen kann, der vor Abschluss des Kaufvertrags in einer allein durch den Verkäufer (V) in Auftrag gegebenen Ankaufuntersuchung Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verneint hatte. Die in den Vertrag zwischen V und T einbezogenen AGB des Tierarztes sahen dabei einen Haftungsausschluss gegenüber im Vertrag namentlich nicht genannter Dritter vor.
A. Falllösung
I. Eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin
Methodisch sauber kann man zunächst kurz feststellen, dass Ansprüche der K gegen T aus einem eigens von ihr geschlossenen Ankaufuntersuchungsvertrag nicht in Betracht kommen. Ausweislich des Sachverhalts wurde der Auftrag für die Ankaufuntersuchung nämlich allein durch V erteilt. Anhaltspunkte für eine Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) der K durch V mit der Folge, dass dessen auf den Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung unmittelbar für und gegen K wirkt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB), existieren ebenfalls nicht:
Gewährleistungsansprüche als Vertragspartner des Beklagten scheiden deshalb aus, weil der Zeuge C2 im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat. Das ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen, sondern auch schon aus dem Vertrag selbst, in dem der Zeuge als Auftraggeber und die Klägerin nicht einmal namentlich erwähnt ist. Dass in erster Linie sie an einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes interessiert ist, ist für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist, nicht von Belang.
II. Eigenhaftung Dritter
Eine Inanspruchnahme des T kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich noch über § 311 Abs. 3 BGB oder über eine Einbeziehung der K in den Schutzbereich des Unersuchungsvertrages zwischen V und T nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) in Betracht.
1. Anspruch K gegen T aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB setzt zunächst ein Schuldverhältnis voraus. Nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Zum Hintergrund: § 311 Abs. 3 BGB sollte die Haftung Dritter wegen Verschuldens beim Vertragsschluss (c.i.c.) gesetzlich verankern. Die in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB beispielhaft genannte Inanspruchnahme besonderen (d.h. über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehenden) Vertrauens ist dabei nur ein denkbarer Anwendungsfall. Daneben gibt es weitere Fallgruppen der Haftung Dritter, deren dogmatische Einordnung nicht abschließend geklärt wird. Hierzu zählt die Inanspruchnahme wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses (etwa des Gesellschafters der vertragsschließenden GmbH) und die sog. Sachwalterhaftung. § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB ist insoweit auch nicht abschließend formuliert („insbesondere“), so dass auch die Fallgruppe des wirschaftlichen Eigeninteresses hierunter fallen dürfte (siehe etwa Palandt, 71. Aufl. 2012, Rn. 60 f.). Im Hinblick auf die Sachwalterhaftung (verstanden als „Haftung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen, die nicht selbst ein Eigeninteresse an einem Abschluss des Vertrags haben, dennoch aber durch ihre Äußerungen entscheidend zum Vertragsabschluss beitragen, weil sich ein Verhandlungspartner auf ihre Objektivität und Neutralität verlässt“, siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 163), soll nach Ansicht des Gesetzgebers eine Lösung über § 311 Abs. 3 BGB zumindest „auch“ möglich sein (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dieser Aussage haben sich große Teile der Literatur angeschlossen (siehe zum Meinungsstand etwa Emmerich, in: Münchener Kommentar BGB § 311, Rn. 197). Die Rechtsprechung erörtert Fragen der Sachwalterhaftung bislang gleichwohl überwiegend im Rahmen des VSD (siehe etwa zur Schutzwirkungen eines Gutachtenauftrags zur Grundstückswertermittlung, BGH, NJW 2004, 3035, 3036). Der BGH hat eine Subsumtion unter §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB zuletzt aber zumindest auch nicht verneint (BGH, NJW-RR 2011, 462, 463).
Das OLG Hamm lehnt im vorliegenden Fall eine Haftung des T aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB mangels wirtschaftlichen Eigeninteresses kategorisch ab:
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Danach haftet ein Dritter, dessen Verhalten die Entscheidung für den Vertragsschluss beeinflusst hat, nur dann, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. Die Haftung des Gutachters für ein unrichtiges Gutachten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB, sondern weiterhin aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
2. Anspruch K gegen T aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit dem Untersuchungsvertrag und den Grundsätzen des VSD
Verortet man die Prüfung mit der Rechtsprechung und dem OLG Hamm nun im Rahmen des VSD, sind die Voraussetzungen dieses Instituts zu prüfen (siehe dazu auch sehr instruktiv hier):
- Leistungsnähe des Dritten
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
- Schutzbedürftigkei des Dritten
a) Leistungsnähe der K
Leistungsnähe setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst.
Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des OLG erfüllt:
An einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes ist in erster Linie der potentielle Käufer interessiert, der sicher gehen will, dass das Tier nicht krank und seinen Preis wert ist.
b) Erkennbarkeit für den T
Die Drittbezogenheit seiner Leistung muss für den Schuldner erkennbar sein.
Auch insoweit sieht das OLG die Voraussetzungen des VSD als gegeben an:
Auch erscheint dem Senat die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit seiner Leistung für den Beklagten schon deshalb eindeutig, weil der schriftliche Vertrag mit „Vertrag einer Kaufuntersuchung eines Pferdes“ überschrieben ist und den Zeugen C2, der von Beruf Pferdehändler ist, als Verkäufer ausweist.
c) Einbeziehungsinteresse des V
Das Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat.
Anmerkung: Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BGH zum VSD waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm also deren „Wohl und Wehe“ anvertraut ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag – ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis – besteht. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (instruktiv zur Entwicklung der Rechtsprechung: BGH, NJW 2001, 3115, 3116).
Das OLG Hamm legt den Untersuchungsvertrag aus und verneint das Einbeziehungsinteresse des V. Dabei stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf zwei Argumente:
Durch den Ausschluss der Haftung gegenüber im Vertrag namentlich nicht genannten Dritten haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass eine Einbeziehung Dritter nicht gewollt ist:
Nach den in den Vertrag einbezogenen AGB des Beklagten ist dessen Haftung gegenüber im Vertrag namentlich nicht aufgeführten Dritten ausdrücklich ausgeschlossen. Eine solche Haftungsbegrenzung ist rechtlich unbedenklich. Ob und welche Dritte sie in den Schutzbereich des von ihnen geschlossenen Vertrages einbeziehen, unterliegt im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich der freien Disposition der Vertragsschließenden. AGB-rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung ergeben sich nicht. Durch die Regelung wird nicht die Kardinalpflicht zur Erstellung eines inhaltlich richtigen Gutachtens als solche aufgehoben oder inhaltlich eingeschränkt, sondern lediglich der Kreis derjenigen Personen begrenzt, denen gegenüber gehaftet werden soll.
Daneben billigt das Gericht dem T ein (erkennbares) Interesse an der Beschränkung der Haftung auf seinen Vertragspartner zu, da er andernfalls mit einer nicht kalkulierbaren Haftungsausweitung konfrontiert würde:
Daran, dass die Haftung gegenüber Dritten auf die im Vertrag ausdrücklich benannten Personen beschränkt wird, hat der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse. Ohne diese Begrenzung ist er der Gefahr der Inanspruchnahme gegenüber einem nicht überschaubaren Personenkreis ausgesetzt. So ist denkbar, dass das Pferd nach einer Rückabwicklung des ersten Kaufvertrages erneut unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung des Beklagten veräußert wird und deshalb mehrere Erwerber Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Auch kann sich die Konstellation ergeben, dass mehrere Dritte den Beklagten dafür verantwortlich machen, dass sie wegen eines fehlerhaft negativen Untersuchungsbefundes von einem für sie günstigen Kauf Abstand genommen haben.
d) Schutzbedürftigkeit der K
Neben dem fehlenden Einbeziehungsinteresse fehlt es nach Ansicht des Gerichts schließlich auch an der Schutzbedürftigkeit der K, da diese zum einen gegen ihren Vertragspartner V vorgehen kann und sie, sofern Ansprüche gegen den V verjährt sein sollten, für die Verjährung allein verantwortlich ist:
-
Zu verneinen ist auch die Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Diese entfällt regelmäßig, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm bei einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zuzubilligen wären. Unter diesem Gesichtspunkt hat das OLG Celle (RdL 2010, RDL Jahr 2010 Seite 262-RDL Jahr 2010 263) die Verpflichtung des Dritten angenommen, vorrangig den Verkäufer nach § BGB § 437 BGB in Anspruch zu nehmen (im Ergebnis ebenso LG Verden RdL 2008, RDL Jahr 2008 Seite 153-RDL Jahr 2008 154). Dem folgt der erkennende Senat.
Die Schutzbedürftigkeit besteht auch nicht deshalb, weil Ansprüche gegen den Verkäufer inzwischen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Abgesehen davon, dass – was im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung bedarf – die Frage der Schutzbedürftigkeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen sein dürfte, hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits in unverjährter Zeit deutliche Mangelsymptome festgestellt, dennoch aber die Verjährungsfrist verstreichen lassen. Jedenfalls dies lässt ihre Schutzbedürftigkeit entfallen.
Im Ergebnis stehen der K damit auch unter dem Gesichtspunkt des VSD keine Schadensersatzansprüche gegen den T zu.
B. Fazit
Die Entscheidung eignet sich hervorragend für Examensklausuren und mündliche Prüfungen. Denkbar ist etwa die Frage nach der Rechtslage. Hier könnten dann (kaufvertragliche) Ansprüche der K gegen V erörtert werden. Dabei ließen sich neben den üblichen Gewährleistungsthemen vor allem auch Verjährungsfragen einbauen. Daneben ließen sich Regressansprüche des V gegen T aus werkvertraglicher Gewährleistung (§§ 634 ff. BGB) und schließlich – im Verhältnis K zu T – die hier erörterten Anspruchsgrundlagen abprüfen.
Zum Hintergrund (keine deliktsrechtliche Haftung für Vermögensschäden, Herleitung aus §§ 328 ff. BGB) und zur Wiederholung der Voraussetzungen sei hier auch nochmal auf unseren Grundlagenbeitrag zum VSD verwiesen.

