Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Jan Holthoff und Ref. iur. Dr. Sebastian Nellesen veröffentlichen zu können. Die Autoren sind Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht bei Professor Dr. Christian von Coelln an der Universität zu Köln.
Die Berechnung von Fristen ist regelmäßig Gegenstand der Prüfungen im 1. und 2. juristischen Staatsexamen. Gleiches gilt für die universitären Prüfungen. In nahezu jede Klausur lassen sich Fragen rund um die Fristberechnung ohne viel Aufwand einbauen, sodass immer mit diesem Thema zu rechnen ist. Damit die Fristberechnung im Ernstfall zutreffend und in angemessener Bearbeitungszeit gelingt, bedarf es einer gewissen Übung. Hierzu sollen die nachfolgenden Übungsfälle beitragen.
Die Übungsfälle sind in zwei Kategorien eingeteilt. Die Fälle 1-12 (Einstiegsfälle) richten sich in erster Linie an Studenten, die sich erstmalig mit der Berechnung von Fristen im Öffentlichen Recht beschäftigen. Daneben eignen sich diese auch zur Wiederholung für fortgeschrittene Studenten und Referendare.
Die Übungsfälle 13-25 (Fälle für Fortgeschrittene) behandeln häufig geprüfte und aktuell diskutierte Probleme bei der Fristberechnung. Insbesondere haben wir bei der Erstellung der Übungsfälle die aktuelle Rechtsprechung ausgewertet.
Für die Fristberechnung im Öffentlichen Recht sind in aller Regel die §§ 187 ff. BGB maßgeblich. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag von Tom Stiebert, der insbesondere die für die Fristberechnung wichtigen Vorschriften § 187 BGB und § 188 BGB genauer in den Blick nimmt.
Für das Verwaltungsverfahren findet sich ein Verweis in § 31 Abs. 1 VwVfG, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO. Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht enthält das BVerfGG keine eigenen Vorschriften zur Fristberechnung und auch keinen Verweis auf die BGB-Vorschriften. Nach ganz h.M. sind dennoch die Vorschriften der ZPO (und damit insbesondere § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB) anzuwenden, sofern sie auf das öffentlich-rechtliche Prozessverfahren anwendbar sind.
Gehen Sie bei den nachfolgenden Fällen davon aus, dass ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist – sofern sich nichts anderes aus dem Bearbeitungshinweis ergibt. Bei der Bearbeitung sollte ein Kalender als Hilfsmittel verwendet werden. In Klausuren ist dieser typischerweise der Aufgabenstellung beigefügt.
Einstiegsfälle:
Fall 1: Bekanntgabe – „Drei-Tages-Fiktion“
A hat am 20. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln erhalten, die diese am 17. April 2020 zur Post gegeben hat.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (hier: Ordnungsverfügung).
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben („Drei-Tages-Fiktion“). Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 17. April 2020, sodass die Ordnungsverfügung danach am 20. April 2020 als bekanntgegeben gilt.
Fristbeginn (teilweise wird zwischen Fristbeginn und Fristberechnung unterschieden, vgl. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 16) ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 20. Mai 2020.
Fall 2: Bekanntgabe – „Drei-Tages-Fiktion“
Wie Fall 1, nur das die Übermittlung der Ordnungsverfügung nicht mit der Deutschen Post, sondern mit einem anderen, nach dem PostG lizensierten Postzusteller, erfolgt ist.
Lösung:
Abweichend von Fall 1 stellt sich hier die Frage, ob die „Drei-Tages-Fiktion“ auch für den Transport durch andere Dienstleister als die Deutsche Post gilt. Seit der Privatisierung der Bundespost ist nicht mehr eindeutig, wer die „Post“ i.S.d. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW ist. Für die Geltung der „Drei-Tages-Fiktion“ kommt es entscheidend darauf an, ob die Übermittlung eine Postdienstleitung i.S.d. PostG durch einen Lizenznehmer darstellt. Die im PostG vorgesehene Zuverlässigkeitsprüfung ist der notwendige Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Vermutung.
Folglich ergeben sich bei der Fristberechnung keine Unterschiede zu der Lösung von Fall 1.
Fall 3: Fristende
A wurde am 24. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe erfolgte am 24. April 2020. Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 25. April 2020.
Die Klagefrist endet grundsätzlich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 24. Mai 2020. Jedoch ist hier zu beachten, dass der 24. Mai 2020 ein Sonntag ist. Nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, sofern das Ende einer Frist auf einen Sonnabend (=Samstag), Sonntag oder Feiertag fällt. Folglich endet hier die Klagefrist mit Ablauf des 25. Mai 2020.
Fall 4: Bekanntgabe – „Drei-Tages-Fiktion“
A hat am 22. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln erhalten, die diese am 17. April 2020 zur Post gegeben hat.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG NRW. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben („Drei-Tages-Fiktion“). Jedoch gilt dies nach § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 17. April 2020, sodass die Ordnungsverfügung am 20. April 2020 als bekanntgegeben gilt. Der tatsächliche Zugang erfolgte hier aber erst später, am 22. April 2020, sodass dieses Datum nach § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW maßgeblich ist.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 23. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 22. Mai 2020.
Fall 5: Bekanntgabe – „Drei-Tages-Fiktion“
A hat am 18. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln erhalten, die diese am 17. April 2020 zur Post gegeben hat.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben („Drei-Tages-Fiktion“). Dabei ist zu beachten, dass die Drei-Tages-Fiktion auch dann gilt, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich früher, also vor dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Hieran ändert auch § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nichts. Dieser betrifft nur den Fall, dass der Verwaltungsakt später oder gar nicht zugeht.
Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 17. April 2020, sodass die Ordnungsverfügung danach am 20. April 2020 als bekanntgegeben gilt.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 20. Mai 2020.
Fall 6: Bekanntgabe – „Drei-Tages-Fiktion“
A hat am 18. April eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln erhalten, die diese am 16. April 2020 zur Post gegeben hat.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben („Drei-Tages-Fiktion“). Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 16. April 2020, sodass der Verwaltungsakt am 19. April 2020 (Sonntag) als bekanntgegeben gilt (vgl. auch Fall 5).
Fraglich könnte aber sein, ob sich die „Drei-Tages-Fiktion“ dadurch bis zum nächsten Werktag verlängert, weil diese die Bekanntgabe an einem Sonntag fingiert.
Nach § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW endet eine Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, sofern das Ende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend (=Samstag) fällt.
- Von einer Ansicht in der Literatur (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 132 f. m.w.N.) wird vertreten, dass die Fiktion nur die Unkenntnis über die Tatsachen kompensieren und nicht eine Tatsache fingieren soll, die unmöglich ist (Stichwort: Zugang am Sonntag). Die Klagefrist würde zu Lasten des Empfängers unzulässig verkürzt.
- Die überwiegende Rechtsprechung folgt diesem Ansatz nicht. Sie argumentiert mit dem Begriff der „Frist“ in § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW. Diese ist der Ansicht, dass es sich bei der „Drei-Tages-Fiktion“ aus § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW nicht um eine Frist, sondern einen aus Praktikabilitätsgründen pauschalierten Zeitpunkt für den Zugang handelt.
- Auch lehnt sie eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW ab:
Abgesehen davon, dass die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW auch dann zu Gunsten des Adressaten eines Bescheides eingreift, wenn die Bekanntgabe tatsächlich bereits vor dem vermuteten Tag der Bekanntgabe erfolgte, wird nach § 41 VwVfG NRW lediglich der Bekanntgabetag und damit der Tag des Beginns einer Frist vermutet, an dem keine Handlung vorzunehmen ist, während es in den Fällen der §§ 31 Abs. 2 VwVfG NRW, 193 BGB um die Frage geht, ob an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder eine Willenserklärung abzugeben ist, was an diesen Tagen typischerweise Schwierigkeiten bereitet. Speziell für den Samstag […] kommt hinzu, dass die Post ebenso wie an anderen Werktagen Briefe austrägt. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW belastet den Adressaten des Verwaltungsaktes auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil er die Vermutung nach § 41 Abs. 2 Hs. 2 VwVfG NRW widerlegen kann und in diesem Fall der Tag des tatsächlichen – späteren – Zugangs für den Beginn der Frist maßgeblich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass dem Adressaten des Verwaltungsaktes keine Nachteile erwachsen, wenn eine Bekanntgabe innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW tatsächlich unmöglich war.
(OVG NRW NVwZ 2001, 1171 [1172] = OVG NRW, Beschluss v. 7.3.2001 – 19 A 4216/99)
Folgt man somit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, gilt die Ordnungsverfügung danach am 19. April 2020 als bekanntgegeben.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 20. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 19. Mai 2020.
Fall 7: Fristende im Februar
A wurde am 31. Januar 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe erfolgte hier am 31. Januar 2020.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 1. Februar 2020.
Die Klagefrist würde nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB eigentlich mit Ablauf des „31. Februar 2020“ enden. Der letzte Tag des Februars ist jedoch der 29. Februar 2020.
Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen und in § 188 Abs. 3 BGB geregelt. Sofern im letzten Monat der für den Ablauf maßgebende Tag fehlt, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Danach endet die Klagefrist bereits am 29. Februar 2020.
Jedoch ist hier zu beachten, dass der 29. Februar 2020 ein Samstag (=Sonnabend) ist. Nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag fällt, hier also am 2. März 2020.
Fall 8: Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
A wird am 20. April 2020 eine ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe ist am 20. April 2020 erfolgt.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020.
Läge eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vor, würde die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 20. Mai 2020 enden. Gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO beträgt die Klagefrist jedoch ein Jahr ab Bekanntgabe, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. (Hinweis: Die Klagefrist beginnt entgegen dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts und nicht mit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, da gem. § 57 Abs. 1 VwGO Zustellung, Eröffnung oder Verkündung nur dann für den Beginn einer Frist maßgeblich sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Fall der Anfechtungsklage trifft § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO aber eine solche andere Bestimmung.)
Da die Rechtsbehelfsbelehrung hier fehlt, liegt ein Fall von § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO vor, sodass die Klagefrist erst am 20. April 2021 endet.
Fall 9: Bekanntgabe durch Zustellung per Einschreiben mit Rückschein
A hat am 20. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln per Einschreiben mit Rückschein erhalten, die diese am 18. April 2020 zur Post gegeben hat. Auf dem Rückschein ist der 20. April 2020 als Zustellungsdatum vermerkt.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich hier nach §§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW, 4 LZG NRW. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 LZG NRW genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Danach kommt es also auf das Datum der tatsächlichen Zustellung an, das auf dem Rückschein vermerkt ist. Die „Drei-Tages-Fiktion“ des § 4 Abs. 2 S. 2 LZG NRW greift nur dann ein, wenn sich das Zustelldatum nicht aus dem Rückschein ergibt.
Ausweislich des Rückscheins ist hier die Zustellung am 20. April 2020 erfolgt, sodass die Ordnungsverfügung an diesem Tag bekanntgegeben wurde.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 20. Mai 2020.
Fall 10: Bekanntgabe durch Zustellung per Übergabeeinschreiben
A hat am 21. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln per Übergabeeinschreiben erhalten, die diese am 20. April 2020 zur Post gegeben hat.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW, 4 LZG NRW. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 LZG NRW gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post grundsätzlich als zugestellt. Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 20. April 2020, sodass die Ordnungsverfügung danach am 23. April 2020 als bekanntgegeben gilt. Es kommt gerade nicht darauf an, dass A die Ordnungsverfügung tatsächlich schon früher erhalten hat (vgl. Fall 5).
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 24. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 23. Mai 2020.
Jedoch ist hier zu beachten, dass der 23. Mai 2020 ein Samstag (=Sonnabend) ist. Nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag fällt. Folglich endet hier die Klagefrist mit Ablauf des 25. Mai 2020.
Fall 11: Bekanntgabe durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU) / Fristverlängerung
A hat am 21. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln vom Briefträger an seiner Haustüre übergeben bekommen. Die Zustellung erfolgte mit Postzustellungsurkunde (PZU).
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW, 3 Abs. 2 S. 1 LZG NRW, 177 ZPO. Danach erfolgt die Zustellung per PZU durch Übergabe. Diese ist am 21. April erfolgt.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 22. April 2020.
Die Klagefrist würde folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 21. Mai 2020 enden.
Jedoch ist hier zu beachten, dass der 21. Mai 2020 (Christi Himmelfahrt) in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 FeiertagsG NRW ein Feiertag ist, sodass die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktags, also dem 22. Mai 2020 endet.
Fall 12: Bekanntgabe durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU) / Fristverlängerung
A hat am 10. März 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln vom Briefträger an seiner Haustüre übergeben bekommen. Die Zustellung erfolgte mit Postzustellungsurkunde (PZU).
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW, 3 Abs. 2 S. 1 LZG NRW, 177 ZPO. Danach erfolgt die Zustellung per PZU durch Übergabe. Dies ist am 10. März erfolgt.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 11. März 2020.
Die Klagefrist endet nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 10. April 2020. Jedoch ist hier zu beachten, dass der 10. April 2020 (Karfreitag) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 FeiertagsG NRW ein Feiertag in Nordrhein-Westfalen ist, sodass die Klagefrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktags endet.
Hieraus folgt, dass sich die Klagefrist um vier Tage (Karfreitag, Samstag, Sonntag und Ostermontag) verlängert, also mit Ablauf des 14. April 2020 endet.
Fälle für Fortgeschrittene:
Fall 13: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung
A wurde am 20. April 2020 eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist hinsichtlich der Form einer Klage lediglich darauf hin, dass diese schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Im Übrigen ist die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe ist am 20. April 2020 erfolgt.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020.
Die Klagefrist würde folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung mit Ablauf des 20. Mai 2020 enden. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch fehlerhaft, beträgt die Klagefrist ab Bekanntgabe ein Jahr nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO.
Die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Danach sind der Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist anzugeben. Angaben zur Form sind nicht erforderlich.
Sofern die Rechtsbehelfsbelehrung darüber hinaus Angaben zur Form enthält, was grundsätzlich zulässig ist, müssen alle Möglichkeiten aufgenommen werden, um einen Irrtum des Adressaten über die Voraussetzungen der Erhebung eines Rechtsbehelfs zu vermeiden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Betroffene sich davon abhalten ließe, einen Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der rechten Art und Weise zu erheben.
Fraglich ist hier, ob auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 55a VwGO in der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert hingewiesen werden muss.
Für die Annahme einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung könnte sprechen, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont der Eindruck entstehen könnte, dass die Klage trotz tatsächlich bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden kann.
Dagegen spricht jedoch, dass eine wörtliche Wiedergabe des § 81 Abs. 1 VwGO weder unrichtig noch irritierend sein kann. Die elektronische Übermittlung tritt nicht als dritte Form neben die Schriftlichkeit bzw. die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, da es sich lediglich um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments handelt. Über verschiedene Übermittlungsmöglichkeiten (z.B. Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, Übersendung per Post oder Telefax) muss nicht belehrt werden. Systematisch spricht für dieses Verständnis auch die abweichende Formulierung des 2018 geänderten § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach kann der Widerspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sofern also der Gesetzgeber die elektronische Form als eigenständige Form der Klageerhebung angesehen hätte, wäre auch eine Ergänzung des § 81 Abs. 1 VwGO erforderlich gewesen, die jedoch nicht erfolgt ist.
Schließlich würde die Rechtebehelfsbelehrung durch Aufnahme des Hinweises auf die elektronische Form auch erheblich länger und verwirrender, sodass das Ziel, beim Adressaten für Klarheit zu sorgen, kaum erreicht werden könnte.
Daher ist vorliegend die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, sodass es beim Ende der Klagefrist mit Ablauf des 20. Mai 2020 bleibt.
Zusatzfrage: Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn in dieser nicht der Fristbeginn genannt wird?
Lösung (angelehnt an BVerwG NVwZ-RR 2019, 885 f. = BVerwG, Urteil v. 9.5.2019 – 4 C 2/18, 4 C 3/18):
Die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Danach sind der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist anzugeben.
Dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO kann zunächst kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass ein Hinweis auf den Fristbeginn erforderlich ist. Auch der Begriff der „Frist“ führt zu keinem anderen Ergebnis, da nach dem aufgrund der Verweisung (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO) insoweit maßgeblichen Sprachgebrauch des BGB, eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum darstellt.
Sinn und Zweck der Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO ist es, dass niemand aus bloßer Rechtsunkenntnis einen Rechtsbehelf aus Fristgründen verliert. Der Empfänger soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren. Dabei muss die Rechtsbehelfsbelehrung gerade nicht so ausgestaltet sein, dass sich jede eigene Überlegung erspart.
Eine Belehrung über den konkreten Fristbeginn wäre aufgrund der unterschiedlichen fristauslösenden Ereignisse und Modalitäten fehleranfällig. Durch einen allgemeinen Hinweis auf die in Betracht kommenden fristauslösenden Ereignisse wäre für den rechtsunkundigen Adressaten hingegen nichts gewonnen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsbehelfsbelehrung, die keinen Hinweis auf den konkreten Fristbeginn enthält, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorheben könnte.
Die Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO ergibt somit, dass keine Belehrung über den Zeitpunkt des Beginns der einzuhaltenden Frist erforderlich ist.
Fall 14: Ersatzzustellung an Minderjährige
B, der 17-jährige Sohn von A, hat am 10. März 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und an A adressierte Ordnungsverfügung der Stadt Köln nach Klingeln des Briefträgers an der Haustüre von diesem übergeben bekommen. Die Zustellung erfolgte mit Postzustellungsurkunde (PZU). A erhält erst am 16. März 2020 Kenntnis von der Ordnungsverfügung, weil B den Brief in eine Schublade gelegt und A nicht informiert hat.
Bis wann kann A fristgerecht Anfechtungsklage erheben? Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bleibt außer Betracht.
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 S. 1 LZG NRW, §§ 177 ff. ZPO. Da nicht A, sondern B das Schreiben übergeben wurde, kann es sich um eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handeln.
B kam am 10. März 2020 nach Klingeln an die Türe und wurde somit an der Haustüre angetroffen. Zudem müsste B ein erwachsener Familienangehöriger i.S.d. Norm sein. Erwachsen i.S.d. § 178 ZPO können auch nicht Volljährige sein. Entscheidend kommt es darauf an, dass der durch das Lebensalter bedingte Entwicklungsstand eine ordnungsgemäße Weitergabe der Sendung erwarten lässt. Regelmäßig zieht die Rechtsprechung hierfür die Grenze bei 14 Jahren, sodass B als 17-Jähriger eindeutig als erwachsener Familienangehöriger i.S.d. § 178 ZPO einzuordnen ist. Die Zustellung erfolgte damit wirksam am 10. März 2020. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch A kommt es nicht an.
Fristbeginn ist folglich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 11. März 2020.
Die Klagefrist endet nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 10. April 2020. Jedoch ist hier zu beachten, dass der 10. April 2020 (Karfreitag) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 FeiertagsG NRW ein Feiertag in Nordrhein-Westfalen ist, sodass die Klagefrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktags endet.
Hieraus folgt, dass sich die Klagefrist um vier Tage (Karfreitag, Samstag, Sonntag und Ostermontag) verlängert, also mit Ablauf des 14. April 2020 endet.
Zusatzfrage: Ändert sich etwas, wenn B nur zufällig bei A zu Besuch war und im Übrigen bei seiner Mutter C wohnt?
Lösung:
Nein, es kommt nicht darauf an, ob der Familienangehörige selbst in der Wohnung wohnt oder nur zufällig anwesend ist. Das in § 181 Abs. 1 ZPO a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal „Hausgenosse“ ist gerade in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht übernommen worden.
Abwandlung: Genauso wie Fall 14, nur dass B nun erst 8 Jahre alt ist. Welche Änderungen ergeben sich?
Lösung:
Nach der o.g. Definition ist B mit 8 Jahren eindeutig nicht als Erwachsen i.S.d. § 178 ZPO einzuordnen. Somit erfolgte die Zustellung fehlerhaft. Jedoch kommt eine Heilung nach § 8 LZG NRW in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die Behörde mit Zustellungswillen gehandelt hat, ein Zustellungsmangel vorliegt und der Zugang beim Empfangsberechtigten tatsächlich erfolgt ist. Der Zustellungswille der Stadt Köln ergibt sich daraus, dass diese die Ordnungsverfügung per PZU übersandt hat. Ein Zustellungsmangel liegt hier in der Übergabe an den 8-jährigen Sohn. Schließlich erhielt A am 16. März 2020 tatsächlich Kenntnis von der Ordnungsverfügung, sodass mit diesem Tag eine Heilung nach § 8 LZG NRW eingetreten ist.
Fristbeginn ist folglich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 17. März 2020.
Die Klagefrist endet nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 16. April 2020.
Fall 15: Zustellung an Bevollmächtigen
A hat am 20. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln erhalten. Die Übermittlung erfolgte durch die Post per Postzustellungsurkunde. Am 25. März 2020 hatte der von A in dieser Angelegenheit bevollmächtigte Rechtsanwalt B bereits eine schriftliche Originalvollmacht bei der Stadt Köln vorgelegt. Daher stellte die Stadt Köln dem B die Ordnungsverfügung ebenfalls per Empfangsbekenntnis mit Zugang am 22. April 2020 zu.
Bis wann kann eine fristgerechte Anfechtungsklage erhoben werden?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich grundsätzlich nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 S. 1 LZG NRW, §§ 177 ff. ZPO. A erhielt die Ordnungsverfügung am 20. April 2020, sodass die Bekanntgabe ihm gegenüber an diesem Tag erfolgte. Ausgehend hiervon wäre Fristbeginn folglich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020. Fristende wäre der 20. Mai 2020.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B der Stadt Köln am 25. März 2020 eine schriftliche Originalvollmacht vorgelegt hat. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 LZG NRW sind Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Folglich kommt es hier maßgeblich auf die Zustellung an B an. Diese erfolgte an B per Empfangsbekenntnis gemäß §§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 5 LZG NRW am 22. April 2020.
Fristbeginn ist folglich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 23. April 2020.
Fristende dann nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB der 22. Mai 2020.
Eine Anfechtungsklage kann fristgerecht noch bis zum Ablauf des 22. Mai 2020 erhoben werden.
Fall 16: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
A wurde am 20. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben. Aufgrund eines schweren, von A zu 50% mitverursachten Autounfalls lag er ab dem 21. April 2020 im Krankenhaus und wurde erst am 25. Mai 2020 entlassen. Nun findet er zu Hause die Ordnungsverfügung und fragt sich, ob er gegen diese noch eine fristgerechte Anfechtungsklage erheben kann. Ist dies möglich?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe erfolgte am 20. April 2020. Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 20. Mai 2020. Danach ist die Klagefrist abgelaufen.
Jedoch war A aufgrund des Autounfalls nicht in der Lage, die Klage fristgerecht zu erheben. Daher kommt hier ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO in Betracht.
Dieser Antrag muss nach § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Zudem sind gemäß § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO die Tatsachen zur Begründung des Antrags, hier also, dass A längere Zeit im Krankenhaus lag, glaubhaft zu machen. Schließlich muss die Klageerhebung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO nachgeholt werden. Zuständig für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nach § 60 Abs. 4 VwGO das Gericht, das auch über die Klage zu befinden hat.
A müsste unverschuldet verhindert gewesen sein, die Klage fristgerecht zu erheben. Ein Verschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechten und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
A konnte hier aufgrund des Unfalls einen Tag nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung die Klagefrist nichteinhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass A den Unfall zu 50% mitverursacht hat, da sich dieses Verhalten schon nicht auf die Fristwahrung bezieht.
Folglich kann eine zulässige Anfechtungsklage (mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) noch erhoben werden.
Fall 17: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
A wurde am 15. April 2020 eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben. Der in dieser Angelegenheit von A bevollmächtigte Rechtsanwalt R hat für das Fristende den 15. Mai 2020 ermittelt. Da er infolge eines gleichzeitigen Telefonats mit einem anderen Mandanten abgelenkt ist, unterläuft ihm bei Eintragung des Fristendes in seinen Fristenkalender ein Fehler: Er vergisst, das Fristende – wie sonst bei Rechtsbehelfsfristen – in roter Farbe hervorzuheben. Aus diesem Grund geht er später davon aus, bei dem 15. Mai 2020 handele es sich nicht um den letzten Tag der Klagefrist, sondern lediglich um den Tag, an dem er sich die Angelegenheit wieder vorlegen lassen wollte. Da er am 15. Mai noch einiges zu erledigen hat, schaut er sich die Akte erst am 16. Mai wieder an und bemerkt seinen Fehler.
Kann eine im Übrigen zulässige Anfechtungsklage noch fristwahrend erhoben werden?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe erfolgte am 15. April 2020.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 16. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 15. Mai 2020. Mithin ist die Klagefrist am 16. Mai abgelaufen.
Möglicherweise wäre dem A allerdings auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dafür müsste A unverschuldet verhindert gewesen sein, die Klage fristgemäß zu erheben, § 60 Abs. 1 VwGO. A hat einen Rechtsanwalt, R, mit der Klageerhebung betraut. Ihn selbst trifft kein Verschulden. Gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich A jedoch ein Verschulden des von ihm Bevollmächtigten, R, zurechnen lassen. Ein Verschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechten und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. An R als Rechtsanwalt sind hierbei höhere Anforderungen zu stellen als an den juristischen Laien. Er hat grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen. Insbesondere kann erwartet werden, dass er einen Fristenkalender führt, in den er Rechtsbehelfs-, Begründungsfristen usw. einträgt und dafür sorgt, dass sich zwingend einzuhaltende Fristen von anderen (etwa Fristen zur Wiedervorlage) abheben.
R führt einen solchen Fristenkalender und hat die Klagefrist auch in diesen eingetragen. Allerdings hat er sie wegen der Ablenkung durch das parallel geführte Telefonat farblich falsch markiert, weshalb er sie mit einer nicht zwingend einzuhaltenden Frist auf Wiedervorlage verwechselt hat und deshalb die Klagefrist versäumt hat. Ein gewissenhafter Rechtsanwalt hätte sich das Fristende nicht während eines laufenden Telefonats mit einem anderen Mandanten in seinen Fristenkalender notiert. Jedenfalls aber hätte er eine solche Eintragung im Nachhinein noch einmal auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Dies wäre R im konkreten Fall ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Beides hat R nicht getan. Mithin trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumung, welches A gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird.
A ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es besteht keine Möglichkeit mehr, die Anfechtungsklage fristwahrend zu erheben.
Abwandlung:
Der Rechtsanwaltsgehilfe G des R hat einen falschen Tag als Fristende berechnet und auch in den Fristenkalender eingetragen. Aus diesem Grund versäumt R die Klagefrist. G ist schon lange für R tätig und u. A. auch mit der Berechnung von Rechtsbehelfsfristen betraut. Seit Jahren ist G kein Fehler mehr bei der Fristberechnung unterlaufen. R kontrolliert die Arbeit des G stichprobenartig.
Lösung:
Die Klage ist grundsätzlich verfristet, sodass allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Die Fristversäumung beruht hier nicht unmittelbar auf einem Fehler des R, sondern auf einem Fehler seines Rechtsanwaltsgehilfen. Ein eigenes Verschulden des R kommt damit nur in Betracht, sofern er gegen Organisations- oder Überwachungsobliegenheiten verstoßen hat. Hier konnte R jedoch aufgrund der langjährigen und seit Jahren tadellosen Tätigkeit des G, derer er sich darüber hinaus noch durch stichprobenartige Kontrollen vergewisserte, auf eine ordnungsgemäße Fristberechnung durch G vertrauen. Ein Organisations- oder Überwachungsverschulden trifft R nicht.
Ein etwaiges Verschulden des (unselbstständigen) Gehilfen des R muss sich A nicht gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Eine Anwendung von § 278 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar ist § 278 BGB im Innenverhältnis zwischen A und R anwendbar, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht bzw. gegenüber der Klagegegnerin. Folglich kann A ein etwaiges Verschulden des G nicht zugerechnet werden.
A war daher ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, § 60 Abs. 1 VwGO.
Eine zulässige Anfechtungsklage kann noch erhoben werden – entweder nach Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gem. § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO auch ohne Antrag, sofern die versäumte Rechtshandlung (hier: Klageerhebung) nachgeholt wird und dem Gericht die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden.
Fall 18: Berechnung der Widerspruchsfrist
Die Eltern des 15-jährigen Schülers S erhalten am 6. Mai 2020 einen schriftlichen und mit Begründung sowie ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Schulleiterin der Schule des S, mit dem S ein schriftlicher Verweis (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG NRW) erteilt wird. Der Bescheid ist am 4. Mai 2020 zur Post gegeben worden.
Bis wann kann Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden?
Hinweis: Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten im Schulrecht, soweit sie von Schulen erlassen werden, ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen, da die landesrechtliche Ausnahme des § 110 Abs. 1 JustG NRW i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO gem. § 110 Abs. 2 Nr. 3 lit. a JustG NRW insoweit nicht einschlägig ist.
Lösung:
Die Widerspruchsfrist beträgt gem. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben („Drei-Tages-Fiktion“). Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 4. Mai 2020, sodass der Verweis danach am 7. Mai 2020 als bekanntgegeben gilt. Dass der Bescheid den Eltern des S in Wahrheit schon am 6. Mai zugegangen ist, ist insofern irrelevant (s. hierzu Fall 5).
Die §§ 68 ff. VwGO regeln die Berechnung der Widerspruchsfrist nicht selbst und enthalten auch keine Verweisnorm auf die §§ 187 ff. BGB. Fraglich ist daher, ob sich die Fristberechnung nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB („verwaltungsprozessuale Lösung“) oder nach den §§ 79 Hs. 2, 31 VwVfG NRW, 187 ff. BGB („verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung“) richtet. Für die Anwendung von § 57 Abs. 2 VwGO lässt sich die Nähe des Widerspruchsverfahren zum Verwaltungsprozess anführen. Für die verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung spricht, dass es sich bei dem Vorverfahren aber letztlich um ein Verwaltungsfahren handelt, das durch die §§ 68 ff. VwGO nicht abschließend geregelt wird und deshalb durch die Vorschriften des VwVfG NRW ergänzt wird, vgl. § 79 Hs. 2 VwVfG NRW § 70 Abs. 2 VwGO verweist für die Form und Frist des Widerspruchs ergänzend lediglich auf §§ 58 und 60 VwGO. Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass § 57 Abs. 2 VwGO gerade nicht anwendbar ist und sich die Fristberechnung nach §§ 79 Hs. 2, 31 VwVfG NRW, 187 ff. BGB richtet. Da beide Wege aber im Ergebnis zur Anwendung derselben Normen führen (§§ 187 ff. BGB), bedarf es keines Streitentscheids.
Fristbeginn ist gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB bzw. §§ 79 Hs. 2, 31 VwVfG NRW, 187 Abs. 1 BGB der 8. Mai 2020.
Die Frist endet gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB bzw. §§ 79 Hs. 2, 31 VwVfG NRW, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 7. Juni 2020.
Bei dem 7. Juni 2020 handelt es sich jedoch um einen Sonntag. Nach der verwaltungsprozessualen Lösung endet die Frist gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, nach der verwaltungsverfahrensrechtlichen Lösung gem. §§ 79 Hs. 2, 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW mit Ablauf des nächsten Werktages. Nächster Werktag ist der 8. Juni 2020. Mithin kommen beide Lösungswege auch insofern zum selben Ergebnis.
B kann bis zum Ablauf des 8. Juni 2020 Widerspruch erheben.
Fall 19: Bekanntgabe und Klagefrist bei Verkehrszeichen
A lebt in einer Wohnung in der Kölner Innenstadt zur Miete. Die Parksituation in der Kölner Innenstadt ist sehr angespannt. Da A abends häufig keinen freien Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung findet, stellt er seinen Pkw wiederholt direkt vor dem Haus ab, in dem sich seine Mietwohnung befindet. Für diesen Bereich ordnet allerdings ein bereits am 11.12.2017 ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ein eingeschränktes Halteverbot an (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Das Verkehrszeichen war A bereits am Tage seines Einzugs in seine Kölner Wohnung am 20.10.2019 aufgefallen, als er mit dem Umzugswagen zum Zwecke des Entladens in dessen Geltungsbereich gehalten hatte. Nachdem gegen A wegen wiederholter Verstöße gegen dieses Verkehrszeichen nun schon mehrere Bußgeldbescheide ergangen sind, beschließt er, unmittelbar gegen das Verkehrszeichen vorzugehen.
Wäre eine am 20.4.2020 erhobene – im Übrigen zulässige – Anfechtungsklage des A gegen das Verkehrszeichen noch fristgerecht?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Da ein Verkehrszeichen aber regelmäßig nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, richtet sich die Anfechtungsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO und beträgt somit grundsätzlich ein Jahr ab Bekanntgabe.
Bei einem Verkehrszeichen handelt es sich um eine Allgemeinverfügung in Form einer Benutzungsregelung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG NRW, die abweichend von den allgemeinen Regeln nach den bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO durch ordnungsgemäßes Aufstellen des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) öffentlich bekanntgegeben wird (gegenüber allen Verkehrsteilnehmern). Dies ist am 11.12.2017 geschehen. Fristbeginn wäre folglich gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 12. Dezember 2017. Die Klagefrist endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 11. Dezember 2018. Die Anfechtungsklage des A wäre verfristet.
Dies könnte aber gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Denn:
Liefe die Anfechtungsfrist für jedermann schon mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz erlangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war er an der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) gehindert, danach würde ihm der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist entgegengehalten. Dieses Rechtsschutzdefizit wird auch durch die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen, dies schon wegen der besonderen Voraussetzungen, die § 51 VwVfG an einen solchen Rechtsbehelf stellt.
(BVerwG NJW 2011, 246 [247] = BVerwG, Urteil v. 23.9.2010 – 3 C 37/09)
Aus diesem Grund beginnt die Anfechtungsfrist gegen ein Verkehrszeichen erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verkehrsteilnehmer sich erstmals dem Verkehrszeichen gegenüber sieht.
P sah sich erstmals bei seinem Umzug am 20. Oktober 2019 dem Verkehrszeichen gegenüber.
Folglich ist Fristbeginn gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 21. Oktober 2019.
Die Klagefrist endet nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 20. Oktober 2020.
Eine Klageerhebung am 20.4.2020 wäre also fristgemäß erfolgt.
Fall 20: Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht
Der in Düsseldorf wohnhafte D möchte im Kölner Süden ein Wohngebäude errichten. Die von ihm beantragte Baugenehmigung wird ihm jedoch von der Stadt Köln durch schriftlichen und mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid untersagt. Der Bescheid wurde am 5. Mai 2020 zur Post gegeben. K möchte daraufhin Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben. Trotz des zutreffenden Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung, Klage gegen den Bescheid sei vor dem VG Köln zu erheben, reicht D am 8. Juni 2020 Klage beim VG Düsseldorf ein. Er meint, da er in Düsseldorf wohne, könne er sich aussuchen, ob er vor dem VG Düsseldorf oder dem VG Köln klage. Das VG Düsseldorf verweist die Klage gem. §§ 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG zwei Wochen später an das allein zuständige VG Köln.
Erfolgte die Klageerhebung rechtzeitig?
Lösung:
Die Klagefrist der Verpflichtungsklage beträgt gem. § 74 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids.
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben („Drei-Tages-Fiktion“). Die Aufgabe zur Post erfolgte hier am 5. Mai 2020, sodass der Ablehnungsbescheid danach am 8. Mai 2020 als bekanntgegeben gilt.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 9. Mai 2020.
Die Klagefrist endet nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 8. Juni 2020.
Die Verpflichtungsklage ist erst zwei Wochen nach dem 8. Juni beim zuständigen VG Köln eingegangen, jedoch schon am 8. Juni beim unzuständigen VG Düsseldorf.
Entscheidend ist also, ob es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auf den Eingang der Klage beim VG Düsseldorf (dann rechtzeitig) oder den Eingang beim VG Köln (dann verfristet) ankommt. Hierbei ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu differenzieren. Sofern eine Klage an ein Gericht adressiert wird, das jedoch unzuständig ist (örtlich oder sachlich; bei Rechtswegunzuständigkeit ergibt sich dies unmittelbar aus §§ 17 ff. GVG; str. bei instanzieller Unzuständigkeit), ist der Eingang der Klageschrift beim unzuständigen Gericht entscheidend. Dies beruht auf dem Gedanken von § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 S. 2 GVG, wonach die Wirkungen der Rechtshängigkeit auch nach Verweisung an das zuständige Gericht gem. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG bestehen bleiben. Sofern eine Klageschrift hingegen bei einem Gericht eingereicht wird, an das sie überhaupt nicht adressiert ist, ist der Eingang bei dem Gericht entscheidend, an das die Klageschrift selbst gerichtet ist. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG ist in diesem Fall nicht anwendbar (weiterführende Erläuterungen bei Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 30 ff.).
K adressiert seine Verpflichtungsklage an das VG Düsseldorf, das er neben dem VG Köln für zuständig hält. In Wahrheit ist aber allein das VG Köln nach § 52 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 5 JustG NRW örtlich zuständig. Entscheidender Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ist demnach der Eingang der Klageschrift beim VG Düsseldorf.
Somit erfolgte die Klageerhebung rechtzeitig am 8. Juni 2020.
Fall 21: Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht
Wie Fall 4, aber:
D geht richtigerweise davon aus, dass allein das VG Köln zuständig ist. Da er kein Faxgerät besitzt, möchte er die Klage direkt in den gerichtlichen Briefkasten werfen. D ist aber mit der Anfertigung der Klageschrift erst am 8. Juni 2020 um 23.30 Uhr fertig. Er weiß, dass er es nicht mehr vor 00.00 Uhr zum VG Köln schaffen wird. Er hat aber von einem Kollegen gehört, dass man Klagen auch einfach bei an sich unzuständigen Gerichten einwerfen könne. Solange die Klage nur an das in Wahrheit zuständige Gericht adressiert sei, werde das unzuständige Gericht die Klage schon weiterleiten. D beschließt daher, die an das VG Köln adressierte Klage in den Gerichtsbriefkasten des nahegelegenen VG Düsseldorf einzuwerfen. Er schafft es gerade noch, die Klage vor 00.00 Uhr einzuwerfen. Am nächsten Tag leitet das VG Düsseldorf die Klage an das VG Köln weiter.
Hat D fristgerecht Verpflichtungsklage erhoben?
Lösung:
In diesem Fall ist die Klage eindeutig an das VG Köln adressiert. Das VG Düsseldorf wird deshalb überhaupt nicht angerufen. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG ist in diesem Fall nicht anwendbar. Entscheidend ist daher allein der Zeitpunkt, in dem die Klage dem VG Köln zugeht.
D hat nicht fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.
Fall 22: Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht
Wie Fall 4, aber:
D verfügt über ein Faxgerät. Er versendet die an das VG Köln adressierte Klageschrift um 23.45 Uhr per Fax. Aus Versehen verwendet er hierbei allerdings die Faxnummer des VG Düsseldorf. Die Geschäftsstelle des VG Düsseldorf leitet die Klageschrift am Tag darauf an das VG Köln weiter.
Hat D fristgerecht Verpflichtungsklage erhoben?
Lösung:
D möchte eigentlich das VG Köln anrufen, an das er die Klage auch adressiert. Infolge eines Versehens schickt er die Klageschrift jedoch an das VG Düsseldorf. Er unterliegt hierbei keinem Rechtsirrtum über die Zuständigkeit eines Gerichts, sondern lediglich einem Tatsachenirrtum über die Verwendung der zu einem Gericht gehörenden Faxnummer. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. Abs. 1 S. 2 GVG ist in diesem Fall nicht anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist mithin der Eingang der Klageschrift beim VG Köln am 9. Juni 2020.
D hat demnach nicht fristgerecht Klage erhoben.
Fall 23: Fehlende Bekanntgabe einer Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn
(Angelehnt an BVerwG NVwZ 2019, 245 ff. = BVerwG, Beschluss v. 11.9.2018 – 4 B 34/18)
Bauherr B hat am 4. Juli 2017 von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für einen weiteren Stall einer Putenmastfarm erhalten. Im Mai 2018 beginnt B mit den Bauarbeiten. Auch Nachbar N, der bislang keine Kenntnis vom Bauvorhaben des B hatte, bemerkt die Bauarbeiten. Nachdem er die Bauarbeiten über mehrere Monate hinweg beobachtet hat, beschwert er sich am 28. Oktober 2018 bei der Baugenehmigungsbehörde über Baulärm und verlangt Akteneinsicht. Diese wird ihm am 1. November 2019 gewährt.
N, nun in Kenntnis von der Baugenehmigung des B, ist erbost. Am 20. Mai 2020 erhebt er Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des B.
Konnte N die im Übrigen zulässige Klage zu diesem Zeitpunkt noch erheben?
Lösung:
I. Klagefrist ab Bekanntgabe
Die Klagefrist gegen die Baugenehmigung (Verwaltungsakt) beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat bzw. bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab Bekanntgabe. Unter Bekanntgabe ist allgemein die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Wollen der Behörde zu verstehen. Eine solche amtliche Bekanntgabe ist zwar dem B gegenüber erfolgt. Maßgeblich ist für den Beginn der Klagefrist aber die Bekanntgabe gegenüber dem Kläger. N gegenüber fehlt es an einer amtlichen Bekanntgabe. Mithin wurde für N mangels Bekanntgabe weder die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO noch die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt. Es kommt auch zu keiner analogen Anwendung der Vorschrift. Da die Zulässigkeit von Drittanfechtungsklagen wie der hier vorliegenden schon vor Erlass der VwGO allgemein bekannt war, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Konstellation des dem Drittbetroffenen nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakts bewusst nicht in § 58 Abs. 2 VwGO aufgenommen hat.
II. Jahresfrist ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Baugenehmigung
Aufgrund des besonderen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann es dem Nachbarn jedoch nach Treu und Glauben versagt sein, sich auf sein Anfechtungsrecht zu berufen. Dies ist der Fall, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. In diesem Fall muss sich der Nachbar aber in der Regel so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekanntgegeben worden und würde dementsprechend auch die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO laufen.
Sichere Kenntnis von der Baugenehmigung hat N erst am 1.11.2019 durch Einsichtnahme in die Bauakte erhalten. N hat am 20. Mai 2020, also innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO, Klage erhoben, sodass die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO ab sicherer Kenntnis von der Baugenehmigung eingehalten wurde.
Möglicherweise hätte er aber schon früher Kenntnis von der Baugenehmigung erlangen müssen mit der Folge, dass er so zu behandeln wäre, als sei ihm die Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden. Der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung hätte Kenntnis erlangen müssen, tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen.
Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Tut er dies, so ist die Widerspruchsfrist gewahrt und wird erst dadurch versäumt, dass er nach Erhalt der Information, die ihm die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft, nicht fristgerecht Widerspruch einlegt.
(BVerwG NVwZ 2019, 245 [246] = BVerwG, Beschluss v. 11.9.2018 – 4 B 34/18)
N musste sich ab Beginn der Bauarbeiten das Vorliegen einer Baugenehmigung aufdrängen. Ab diesem Zeitpunkt musste er sich somit innerhalb eines Jahres über das Vorhandensein einer Baugenehmigung informieren. Dies hat er getan, indem er am 28. Oktober 2018 bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht forderte. Da er auf den Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung keinen Einfluss hatte, hat er damit das Erforderliche getan.
Die Frist wäre jedoch versäumt, wenn sich N nach Akteneinsicht, also nach Kenntnis von der Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres Anfechtungsklage erhoben hätte. Dies hat er jedoch getan (s.o.).
III. Verwirkung des Anfechtungsrechts schon vor Ablauf der Jahresfrist?
Ausnahmsweise kann das Anfechtungsrecht des Nachbarn aber auch schon vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sein. Die Verwirkung setzt die Untätigkeit des Berechtigten, hier des Nachbarn N, für einen längeren Zeitraum (Zeitmoment) und das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, welche die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Solche Umstände kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Bauherr infolge eines bestimmten Verhaltens des Nachbars darauf vertrauen durfte (Vertrauensgrundlage) und vertraut hat (Vertrauenstatbestand), dass dieser sein Klagerecht nicht mehr ausüben werde.
Gegen die erforderliche Vertrauensgrundlage könnte sprechen, dass sich N am 28.10.2018 bei der Baugenehmigungsbehörde über Baulärm beschwert sowie Akteneinsicht verlangt hat. Dieser Umstand vermag eine etwaige Vertrauensgrundlage aber nicht zu erschüttern, da es auf ein Vertrauen seitens des Bauherrn, nicht der Baugenehmigungsbehörde ankommt.
Allerdings hat N über seine Untätigkeit hinaus kein Verhalten an den Tag gelegt, weshalb B darauf hätte vertrauen dürfen, dass N keine Klage gegen die Baugenehmigung erheben würde. Es fehlt deshalb schon an der für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauensgrundlage des B.
N hat sein Recht zur Klageerhebung mithin nicht vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt.
N konnte die Anfechtungsklage am 20. Mai 2020 noch erheben.
Fall 24: Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
(Angelehnt an BVerwG NVwZ 2019, 167 ff. = BVerwG, Urteil v. 29.8.2018 – 1 C 6/18. Die Entscheidung beschäftigt sich darüber hinaus mit der Frage, ob eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung diese unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO macht oder sonst dessen Anwendung bewirkt.)
A, afghanischer Staatsbürger, wird am 27. April 2020 eine schriftliche Ordnungsverfügung der Stadt Köln bekanntgegeben. Die dem Bescheid beigefügte und im Übrigen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Zusatz: „Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein.“ Diesem Zusatz geht der grundsätzlich zutreffende Hinweis voran, für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung sei der Tag des Eingangs beim VG entscheidend.
A verfügt zwar nur über einfache Deutschkenntnisse, erfasst den Inhalt der Ordnungsverfügung aber korrekt. Er hält die Verfügung für rechtswidrig. A sieht sich aber nicht in der Lage, eine ordentliche Klage schriftlich in deutscher Sprache zu formulieren und nimmt daher zunächst von einer Klageerhebung Abstand. Am 28. Mai 2020 erhebt er doch Klage vor dem zuständigen VG Köln.
Hat A die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage fristgemäß erhoben?
Lösung:
Die Klagefrist beträgt grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Ordnungsverfügung wurde dem A am 27. April 2020 bekanntgegeben.
Fristbeginn ist danach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB der 28. April 2020.
Die Klagefrist endet folglich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 27. Mai 2020.
Folglich wäre die am 28. Mai 2020 erhobene Anfechtungsklage des A verfristet.
Möglicherweise ist die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch unrichtig erteilt, sodass die Klagefrist nicht gem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat, sondern gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts beträgt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält zwar alle nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist aber auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Hier enthält die Rechtsbehelfsbelehrung den Zusatz, die Klage sei in deutscher Sprache abzufassen.
Der Hinweis darauf, dass die Klage „in deutscher Sprache“ abgefasst sein muss, ist weder fehlerhaft noch irreführend, sondern ein zutreffender Hinweis auf die Rechtslage. Die Gerichtssprache ist gem. § 55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 GVG deutsch. Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage ist unwirksam. Dieser Zusatz führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Verwendung des Verbs „abfassen“ in Bezug auf „Klage“ könnte allerdings als Hinweis darauf zu verstehen sein, dass die Klage verschriftlicht werden muss. So verstanden könnte der Hinweis unvollständig und irreführend sein, da die Klage gem. § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann.
Dagegen spricht jedoch, dass eine Klageerhebung stets die Verschriftlichung des klägerischen Begehrens verlangt.
Dies gilt auch für eine vom Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage. Denn hierbei muss das vom Kläger mündlich geäußerte Begehren vom Urkundsbeamten (in deutscher Sprache) niedergeschrieben, protokolliert und vom jeweiligen Kläger gezeichnet werden; erst mit dieser Verschriftlichung liegt eine wirksame Klageerhebung vor.
Der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger selbst für die Verschriftlichung zu sorgen habe, mithin eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht möglich sei. Dem steht die passivische Form des Partizips Perfekt ‚abgefasst‘ in Verbindung mit dem Hilfsverb ‚müssen‘ (‚… muss … abgefasst sein‘) entgegen. Die Verwendung des Passivs trifft – zutreffend – allein eine Aussage dazu, dass eine Verschriftlichung notwendig ist. Sie enthält gerade keine Aussage dazu, wer die Klage abfassen bzw. für die Verschriftlichung der Klage sorgen muss. Dies kann mithin auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorangegangenen Satz der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung der Tag des ‚Eingangs‘ beim Verwaltungsgericht maßgebend ist. Eine wirksame Klageerhebung liegt (erst) vor, wenn die Klage in verschriftlichter Form beim Verwaltungsgericht vorliegt. Auch bei einer Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist damit für den Eingang der Klage maßgeblich, wann diese in verschriftlichter Form vorliegt.
(BVerwG NVwZ 2019, 167 [169] = BVerwG, Urteil v. 29.8.2018 – 1 C 6/18)
Die Rechtsbehelfsbelehrung war daher nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO. Es bleibt bei der Anwendung von § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO.
A hat die Anfechtungsklage nicht fristgemäß erhoben.
Fall 25: Fristberechnung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB – Ablauffrist und Ereignisfrist
Der Rat der Gemeinde G möchte für einen Teil des Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufstellen, für den bislang lediglich ein Flächennutzungsplan vorliegt. Nachdem ein Planaufstellungsbeschluss gefasst wurde und Umweltprüfung, frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt sind, soll der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt werden. Hierzu wird zunächst am 12. Februar 2020 ortsüblich bekanntgegeben, dass die Planentwürfe vom 20. Februar bis einschließlich zum 19. März an allen Werktagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rathaus von G öffentlich ausliegen werden. Die Auslegung erfolgt entsprechend der Bekanntmachung.
Wurde die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß beteiligt?
Lösung:
I. Bekanntmachung der Auslegung, § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB
Ort und Dauer der Auslegung sind gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher, d.h. vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 12. Februar 2020. Für die Berechnung von Auslegungs- und Bekanntmachungsfrist sind im Ergebnis die §§ 187 ff. BGB maßgeblich. Ob sich deren Anwendung aus § 31 VwVfG NRW ergibt oder mangels Anwendbarkeit von § 31 VwVfG NRW auf die Bauleitplanung nach dem BauGB im Wege einer Analogie, kann dahinstehen.
Da für den Beginn der Frist ein Ereignis, namentlich die Bekanntmachung der Auslegung, ausschlaggebend ist, handelt es sich um eine Ereignisfrist i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB. Fristbeginn war mithin gem. (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m.) § 187 Abs. 1 BGB der 13. Februar 2020. Die Frist läuft für die Dauer einer Woche. Die Frist endete gem. (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m.) § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 19. Februar 2020. Es durfte somit – wie geschehen – ab dem 20. Februar 2020 mit der Auslegung der Planentwürfe begonnen werden. Die Auslegung der Entwürfe wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht.
II. Öffentliche Auslegung der Planentwürfe, § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
Gem. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne (mit Begründung und umweltbezogenen Stellungnahmen) für die Dauer eines Monats auszulegen.
Da für den Beginn der Frist nicht ein Ereignis, sondern der Beginn eines Tages – der erste Tag der Auslegung – ausschlaggebend ist, handelt es sich bei der Auslegungsfrist um eine Ablauffrist i.S.d. § 187 Abs. 2 BGB.
Der erste Tag der Auslegung war der 20. Februar 2020. Fristbeginn war somit gem. (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m.) § 187 Abs. 2 BGB der 20. Februar 2020.
Die Auslegungsfrist endete gem. (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m.) § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 19. März 2020. Zu beachten ist jedoch, dass die Fristdauer gem. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB mindestens 30 Tage betragen muss. Die Auslegung fiel hier auf den Übergang der Monate Februar und März und betrug lediglich 29 Tage.
Das Ende der Auslegungsfrist ist deshalb für eine Fristdauer von 30 Tagen neu zu berechnen. Da es sich hierbei um eine nach Tagen bestimmte Frist handelt, richtet sich das Fristende nach § 188 Abs. 1 BGB. Die Frist endet folglich mit Ablauf des 20. März 2020. Da die Planentwürfe lediglich bis zum 19. März öffentlich ausgelegt wurden, wurde die gesetzlich vorgeschriebene Auslegungsfrist nicht eingehalten.
Die Planentwürfe wurden nicht ordnungsgemäß ausgelegt.