Eine aktuelle Entscheidung des LAG Hessen (Az.: 4 Sa 617/13) soll hier zum Anlass genommen werden, den Regelungsgehalt des prüfungsrelevanten § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einmal näher zu beleuchten. Dazu erfolgen zunächst einige allgemeine Ausführungen zu der Norm, bevor die Entscheidung des LAG Hessen (die bislang nicht im Volltest vorliegt) näher erläutert wird.
I. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lautet wie folgt:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen
1. gesetzgeberische Wertung
Die Vorschrift enthält die zentrale Aussage und Wertung des EFZG. Der Arbeitnehmer muss im Krankheitsfall grundsätzlich nicht auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vertrauen, sondern behält seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Zur Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Rechtsnatur
Für die Klausur ist es zunächst wichtig, sich die Rechtsnatur dieser Vorschrift vor Augen zu halten. Die Verknüpfung von Anspruchsvoraussetzungen (vereinfacht gesagt: wenn der Arbeitnehmer schuldlos krank ist und deshalb nicht arbeiten kann) und Rechtsfolge (dann hat er Anspruch auf Arbeitsentgelt) deutet daraufhin, dass es sich entsprechend der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB bei § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG um eine eigene Anspruchsgrundlage handelt. So auch das BAG (etwa Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 Rz. 22 (juris)).
Nach anderer Ansicht in der Literatur soll § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine sog. anspruchserhaltende Norm und damit eine Ausnahme von § 326 Abs. 1 BGB darstellen. Hintergrund ist, dass die nach § 611 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag) geschuldete Arbeitsleistung den Charakter einer absoluten Fixschuld hat. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn”. Mit Ablauf der für die Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen Zeit (also etwa eines bestimmten Werktages) wird die Leistung unmöglich und es entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung (also das Arbeitsentgelt). Ohne tiefer als notwendig in die Dogmatik einzusteigen, sollte man sich einfach merken, dass es zu dieser Regel natürlich Ausnahmen gibt. Zu diesen Ausnahmen zählt etwa § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug/Betriebsrisiko), genauso nach Meinung mancher aber auch § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (so zum Beispiel jüngst auch das BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R Rz. 24 (juris)).
In der Klausur wär also mit dem BAG direkt ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gerichtet auf Entgelt(fort)zahlung zu prüfen. Wer die Gegenansicht überzeugender findet muss das, da es sich um eine Aufbaufrage handelt, nicht begründen, dann aber wie folgt prüfen:
- Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag entstanden? (Der Arbeitnehmer ist gemäß § 614 Satz 1 BGB Gerds. Vorleistungspflichtig. Da der Anspruch aber regelmäßig nach Ablauf eines Bemessungszeitraums geltend gemacht wird, ist das für die Entstehung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich kein Hindernis).
- Anspruch nach § 326 Abs. 1 BGB untergegangen? (grundsätzlich ja, wegen Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung).
- § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG als anspruchserhaltende Norm?
Mit dem BAG (s.o.) kann man aber auch direkt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG prüfen.
II. Die Entscheidung des LAG Hessen
In dem Sachverhalt, der dem LAG Hessen zur Entscheidung vorlag arbeitete der Kläger als Warenauffüller in einem Baumarkt. Im Sommer 2012 brachte er an dem Gabelstapler, den er zur Auffüllung verwendete, ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz an. Weil dies von dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gerügt und der Kläger zum Abbau des Plexiglasdaches angehalten wurde, geriet dieser derart in Wut, dass er unter anderem mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug. Dabei traf der Kläger mehrmals die Holztrebe, auf der das Verkaufsschild montiert war und brach sich die Hand. Infolge dieses Vorfalls war er für vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit dem Einwand, der Kläger sei an seiner Verletzung selbst schuld verweigerte seine Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum (etwa 2.650 Euro brutto). Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum, in dem er arbeitsunfähig krankgeschrieben war?
1. Anspruchsgrundlage
Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergeben.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
2. Tatbestandsvoraussetzungen
Der Kläger ist Arbeitnehmer und war infolge des Handbruchs vier Wochen lang arbeitsunfähig krankgeschrieben und folglich an seiner Arbeitsleistung verhindert. Diese – in Examensklausuren meist unproblematischen – Tatbestandsvoraussetzungen liegen also vor.
3. Insbesondere: Verschulden gegen sich selbst
Beim Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG geht es wohl meistens (zu einer weiteren Konstellation, siehe aber unten) um das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens. Trifft den Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat er keinen Anspruch auf Entgeltforzahlung für den Krankheitszeitraum. Es handelt sich um ein anspruchausschliessendes Tatbestandsmerkmal.
Im vorliegenden Fall musste das LAG Hessen nun prüfen, ob das wiederholte Schlagen auf das Verkaufsschild bzw. die Holzstrebe, ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG begründet.
Nun liegt es auf der Hand, dass es im Einzelfall oftmals sehr schwierig sein wird, (nur) leichtsinniges (und von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG noch akzeptiertes) Verhalten von (schon) besonders leichtfertigem Verhalten, dass zu einem Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht führt, zu trennen. Das Gute daran ist, dass mit schlüssigen Argumenten in den Klausurfällen oftmals unterschiedliche Positionen vertretbar sein werden.
Folgende Konstellationen sollte man aber schon einmal gehört haben (siehe dazu auch die aktuelle und umfangreiche Kommentierung von Reinhard, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage 2014, § 3 EFZG Rn. 25 ff.).
- Sportunfälle
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen gefährlichen (= Verletzungsrisiko so groß, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann) und nicht gefährlichen (= keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko, für das der Arbeitgeber einstehen muss) Sportarten. Die Definition wird in der Literatur kritisiert, weil sie erkennbar keine brauchbaren Abgrenzungskriterien bietet (siehe etwa Reinhard, aaO). Gleichwohl sollte man die Argumentation in der Klausur so einleiten und dann die Umstände des Einzelfalls bewerten. Siehe dazu etwa die Argumentation des BAG zum Amateurfussball (BAG, Urteil vom 21.01.1976 – 5 AZR 593/74 Rz. 11 (juris) = NJW 1976, 1367):
Verschuldet im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen können Sportunfälle nur dann sein, wenn sich der Arbeitnehmer die Verletzung bei der Teilnahme an einer sog. gefährlichen Sportart zuzieht, und wenn er sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt (vgl. BAG 5, 307 (309) = AP Nr. 5 zu § 63 HGB (Bl. 1 R); BAG AP Nr. 18 zu § 1 LohnFG (zu 2 der Gründe)). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Fußball ist zwar ein Kampfspiel, das körperlichen Einsatz erfordert, und bei dem Verletzungen nicht auszuschließen sind. Diese Sportart gehört jedoch heute zu den verbreitetsten Sportarten überhaupt. Sie wird bereits in der Schule gefördert. Erwachsenen bietet sie einen Ausgleich zu den Belastungen des Arbeitslebens und wird allgemein als eine der Gesundheit dienende vernünftige Betätigung angesehen. Nach der Verkehrsanschauung ist auch die Teilnahme an einem Fußballspiel zwischen zwei Amateurvereinen eine allgemein gebilligte und übliche sportliche Betätigung. Damit erhöht ein Arbeiter nicht das Risiko, durch Verletzungen arbeitsunfähig krank zu werden, in einem dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbaren Ausmaß.
- Organspende
Umstritten war bis zur Neuregelung in § 3 a EFZG, ob ein Arbeitnehmer, der als Organspender unvermeidliche Krankheitsfolgen und damit Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben kann. Nunmehr heißt es in § 3 a Abs. 1 Satz 1 EFZG (in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) ausdrücklich:
Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
- “Schlägerei”
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist für sich genommen noch kein Verschulden, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich in eine Situation begeben hat (Milieu), die immer wieder in Schlägereien enden kann. Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer die Schlägerei selbst begonnen oder provoziert hat.]
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das LAG Hessen im vorliegenden Fall einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bejaht.
In der Pressemitteilung heißt es dazu:
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes entspricht der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dieses setze ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus. Ein solches Verschulden des Klägers liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass er seine Verletzung bewusst herbeiführen wollte. Nach der Auffassung Landesarbeitsgerichts lag nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Der Kläger hätte bei verständiger Betrachtung allerdings damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung riskiere. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befunden habe und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle gehabt hätte. Das sei nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Kläger habe aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei sicher leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne.
III. Fazit
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gehört zu den Normen, die immer wieder in arbeitsrechtlichen Examensklausuren (erstes und zweites Examen) eine Rolle spielen. Beim Verschuldensbegriff ist Argumentation unter Beachtung des Schutzwecks der Norm gefragt. Hingewiesen sei auch noch auf § 3 a Abs. 1 Satz 2 EFZG, wonach ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Norm war etwa im September Gegenstand der Z IV Klausur im zweiten Examen in Hessen. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Vergütungsbestandteil (was im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre), können sich im Krankheitsfall sämtliche Probleme des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Hinblick auf eine fortlaufende Überlassung des Fahrzeugs und etwaige Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers stellen (auch diese Konstellation war Gegenstand einer Examensklausur, siehe dazu BAG, Urteil vom 14.12.2010 – 9 AZR 631/09 = NJW 2011, 1469).