Anm. zu BGH, Beschl. v. 08.05.2012 – 5 StR 88/12 (= NStZ 2012, 508)
1. Um was geht’s?
A und J führten einen von beiden geplanten Raub dergestalt aus, dass A das Opfer O körperlich in Schach hielt, während sein Kumpan J sich in die Wohnung des O begab und nach Geld suchte. Nachdem er fündig geworden und wieder aus der Wohnung gekommen war, spiegelte er dem A allerdings vor, nichts gefunden zu haben, da er die Beute für sich behalten wollte.
Nachdem die erste Instanz (auch) den A wegen vollendetem Raub verurteilt hat, macht dieser mit der Revision geltend, dass für ihn allenfalls eine versuchte Tatbegehung in Betracht komme, da nach seinem Vorstellungsbild eine Vollendung der gemeinsam begangenen Raubtat beim Verlassen des Tatorts nicht vorgelegen habe.
2. Was sagt der BGH?
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Verurteilung wegen vollendeten Raubes beibehalten. Er hat zur Erklärung folgendes ausgeführt:
Zwar war die Erwartung eines „fünfstelligen Betrags“ aus der Tatbeute nach den Feststellungen wesentlich dafür, dass sich der Angeklagte zur Mitwirkung an der Tat bereiterklärte. Seine Beuteerwartung war damit bestimmend für die Erbringung seines Tatbeitrages und sein eigenes Interesse an der Tat. Dies ändert aber nichts daran, sondern belegt indes, dass das gesamte objektive Tatgeschehen im gemeinsamen Tatplan lag und mithin vom Vorsatz des Angeklagten gedeckt war. Im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes durch J. hatte er auch die für den Mittäter eines Raubes erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 4 StR 204/11, StraFo 2011, 408). Der Angeklagte hat auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und während des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit J. Tatbeiträge erbracht, welche die Tatbestandsverwirklichung maßgeblich förderten.
Zur Unterstützung seines Ergebnisses führt das Gericht außerdem noch einen Vergleich mit dem hypothetischen Fall einer eigenhändigen Aufgabe der Tat durch A an:
Der vorliegende Fall, dass sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsamen Tatplan das vorgefundene Geld alleine zueignen will, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als derjenige, dass sich der Angeklagte selbst vom gemeinsamen Tatplan distanziert und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen kann: Selbst wenn der Angeklagte in dem Moment, als sein Mittäter das Geld wegnahm, die Tatbegehung abgebrochen hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden Tatbeiträge gleichwohl wegen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen (vgl. § 24 Abs. 2 StGB). Die spätere Fehlvorstellung des Angeklagten über die Tatvollendung ändert an deren Zurechnung erst recht nichts.
3. Warum ist die Entscheidung wichtig?
a) Der Beschluss stammt bereits vom Mai 2012, ist also schon etwas älteren Datums. Dennoch ist es nicht fernliegend, dass sein Abdruck in der aktuellen Ausgabe der NStZ Prüfer, die noch auf der Suche nach einem geeigneten Fall sind, dazu animiert, sich des Sachverhalts als Vorbild für einen eigenen Prüfungsfall anzunehmen. Die Geschehnisse sind so einfach gehalten, dass sie sich für eine mündliche Prüfung hervorragend eignen, aber auch als Teilaspekt einer größeren schriftlichen Klausur Verwendung finden können, zumal die Vermögensdelikte im Strafrecht ein „Examensdauerbrenner“ sind.
b) Inhaltlich ist dem BGH in vollem Umfang zuzustimmen, wobei sein ergänzender hypothetischer Vergleich mit einem Rücktritt des A meines Erachtens allerdings eher verwirrend erscheint, da eine freiwillige Aufgabe der Tat (durch wen auch immer) hier gerade nicht vorliegt. Vielmehr ergibt sich das stimmige Ergebnis unter konsequenter Anwendung der Grundsätze der Mittäterschaft, wobei die Besonderheiten des Raubes als „kupiertes Erfolgsdelikt“ zu beachten sind. Danach wird der zweiaktige, objektive Tatbestand des Raubes vorliegend in geradezu „klassischer Manier“ als Fall eines mittäterschaftlichen Vorgehens durchgeführt: Während der eine Beteiligte (A) die Nötigungshandlung ausführt (Gewalt durch das körperliche „In-Schach-halten“), führt der andere die Wegnahme innerhalb der Wohnung des Opfers aus. Letztere Handlung ist dem draußen wartenden A wiederum über § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar, da er 1.) selbst einen wesentlichen Tatbeitrag in Gestalt der Nötigung ausführt und 2.) dieses Verhalten auch dem beiderseitig verabredeten Vorgehen entsprach. Dass J dabei – sozusagen „im Exzess“ – von dem gemeinsamen Tatplan insofern abgewichen ist, als er vor oder nach der abgesprochenen Ansichnahme des Geldes die Absicht fasste, selbiges alleine für sich zu behalten, ist dabei für die mittäterschaftliche Zurechnung unschädlich. Denn diese kann sich ohnehin nur auf die objektiven Tatteile beziehen, während subjektive Elemente (wie Vorsatz, aber auch eine Bereicherungs- oder Zueignungsabsicht) sowie Sonderpflichtmerkmale zwingend stets in persona des jeweiligen Tatbeteiligten vorliegen müssen. Dementsprechend führt auch die Tatsache, dass der A schlussendlich leer ausgegangen ist, nicht zur Annahme eines (für ihn) bloß versuchten Raubes. Denn der Raub ist, entsprechend der Kriterien beim Diebstahl, bereits dann vollendet, wenn die Wegnahme erfolgreich abgeschlossen wurde, was bei kleineren Gegenständen wie Geld mit dem Einstecken in eine dem Täter gehörige „Gewahrsamsenklave“ der Fall ist – auf eine anschließende objektive Zueignung, wie sie etwa für die Unterschlagung nach § 246 StGB gefordert wird, kommt es gerade nicht an. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der jeweilige Täter das von ihm – nach dem oben Gesagten – höchstpersönlich zu verwirklichende subjektive Merkmal der „Zueignungsabsicht“ zum Zeitpunkt der Tat – und d.h. nach § 8 S. 1 StGB: der Tathandlung – aufweist (Koinzidenzprinzip). Letzteres kann vorliegend im Hinblick auf A aber nicht zweifelhaft sein, da er sowohl zum Zeitpunkt der Nötigung als auch der ihm zuzurechnenden Wegnahme durch J noch in Erwartung eines zu erlangenden Geldbetrages vor der Wohnung des O ausharrte.
