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Gastautor

OLG Karlsruhe: Beendigung einer Beziehung als empfindliches Übel

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT

Wir freuen uns sehr, nachfolgend einen Gastbeitrag von Charlotte Schippers veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Universität Bonn Rechtswissenschaft studiert und ist am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit tätig. 
 

Beendigung einer Beziehung als empfindliches Übel

Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Januar 2019 – 2 Ws 341/18

 
I. Einleitung
Die Nötigung gem. § 240 StGB kann in jeder strafrechtlichen (Examens-)Klausur zu prüfen sein. Und auch wenn die vorliegend besprochene Entscheidung sich mit den nicht examensrelevanten Sexualdelikten befasst, namentlich der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB, sollte ihr in der Examensvorbereitung Beachtung geschenkt werden, denn die durch das OLG Karlsruhe vorgenommenen Ausführungen lassen sich ohne weiteres auch auf den § 240 Abs. 1 StGB übertragen.
 
II. Entscheidung
Das OLG hatte sich also mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei einem angedrohten Beziehungsabbruch um ein empfindliches Übel handeln kann. Hierzu kam es aufgrund folgenden Sachverhalts.
 
1. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
T meldete sich unter Angabe des falschen Namens X und unter Verwendung weiterer unrichtiger Angaben über seine Person bei einem sozialen Netzwerk an, wo er dann mit der 17 Jahre alten O in Kontakt trat. O ist psychisch labil und lebt in schwierigen Verhältnissen, sodass sie sich in die fiktive Person X verliebte und der Internet-Beziehung einen hohen Stellenwert beimaß, was T auch erkannte. T selbst traf sich in der Folge mit O und kündigte ihr an, dass, sollte sie sich weigern, mit ihm in sexuellen Kontakt zu treten, X die Beziehung zu ihr beenden werde, sodass O ihm Folge leistete.
 
2. Lösung
Durch die Ankündigung, dass X die Beziehung beenden werde, sollte O nicht mit ihm (T) in sexuellen Kontakt treten, hat sich T nach der Entscheidung des OLG wegen sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
 
Erforderlich hierfür ist eine Nötigungshandlung, die das OLG Karlsruhe in einer Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen hat.
Grundsätzlich ist unter einem empfindlichen Übel ein solch erheblicher Nachteil zu verstehen, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinn des Täterverlangens zu motivieren, und von dem Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Das OLG verweist an dieser Stelle auf eine Entscheidung des BGH, in der dieser die Auffassung vertritt, dass die Drohung, eine freundschaftliche Beziehung zu beenden, diese Voraussetzungen nicht erfülle.[1]
Inzwischen sei, anders als in der genannten Entscheidung, aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung ein individuell-objektiver Maßstab zugrunde zu legen: Relevant sei eine Sichtweise, die den Opferhorizont und nicht den eines besonnenen Durchschnittsmenschen berücksichtige. Dafür spreche auch, dass die Nötigungsdelikte die Willensentschließungs- und –betätigungsfreiheit schützen sollen. Demnach hat die Frage, weshalb gerade von dem Bedrohten in der konkreten Situation erwartet werden könne, der Drohung standzuhalten, entscheidende Bedeutung. Folglich könne damit auch, wenn die Beziehung für den Bedrohten einen entsprechenden Stellenwert hat, ein angedrohter Beziehungsabbruch ein empfindliches Übel darstellen.
Hierunter subsumierte das OLG nun wie folgt: Da für O die Beziehung mit X aufgrund ihrer psychischen Labilität und ihrer schwierigen familiären Verhältnisse einen erheblichen emotionalen Stellenwert habe, sei der angedrohte Abbruch der Beziehung von ihr subjektiv als massiver Verlust empfunden worden. Dieser hohe Stellenwert zeige sich auch daran, dass O sich auf den sexuellen Verkehr mit einem fremden Mann eingelassen habe, um den Abbruch der Beziehung zu verhindern, obwohl dies nicht ihrem sonstigen sexuellen Verhalten entspreche. Folglich nahm sie nur wegen dieser Ankündigung die sexuellen Handlungen, die T verlangte, vor bzw. ließ ihre Vornahme zu.
Somit liegt nach Auffassung des OLG eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor. Der Nötigungserfolg liegt in den aufgrund der Drohung vorgenommenen/zugelassenen sexuellen Handlungen, sodass im Ergebnis eine Strafbarkeit des T gem. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB gegeben ist.
 
III. Bewertung und Fazit
In der vom OLG Karlsruhe abgelehnten BGH-Entscheidung, der ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde liegt, wird die Drohung mit einem empfindlichen Übel verneint. Die Trennung sei hier als bloße Enttäuschung für das Opfer einzuordnen. Daran änderte auch nichts, dass das Opfer stark an dem „Drohenden“ hing und er wiederum wusste, dass es nach Inaussichtstellen der Trennung seinen Forderungen nachgeben würde.[2] Mit dem Argument, dass das empfindliche Übel im zwischenmenschlichen Bereich restriktiv auszulegen ist, wird die Entscheidung des OLG Karlsruhe daher kritisiert, denn es würden die individuellen Gegebenheiten überbetont.[3]
Dagegen kann man aber anführen, dass persönliche Gründe herangezogen werden können und sollen. So sollten auch in einem Fall wie dem des BGH bspw. die Dauer der Beziehung, Kinder oder soziale Abhängigkeit beachtet werden. Im Grundsatz gilt jedenfalls der Maßstab bzgl. der Empfindlichkeit des Übels, „der bei dem Betroffenen in seiner sozialen Rolle und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheidungsnotstandes anzulegen ist und der von ihm die Aufrechterhaltung der Integrität der Willensentschließung bei besonnener Selbstbehauptung nicht mehr erwarten lässt“.[4] Legt man nun den konkreten Fall zugrunde, also, dass eine psychisch labile 17-Jährige aus schwierigen familiären Verhältnissen, die in emotionaler Abhängigkeit zu einer durch den Täter geschaffenen Internet-Beziehung steht, dem Drängen eines erwachsenen Mannes nachgibt, scheint es auf der anderen Seite schwer nachvollziehbar, hier noch von einer in Aussicht gestellten „bloßen Enttäuschung“ auszugehen.
Es zeigt sich jedenfalls, dass mit entsprechender Begründung und vernünftiger Argumentation mit den Sachverhaltsangaben an dieser Stelle beide Lösungen vertretbar sind. Was die Bedeutung der individuellen Gegebenheiten und des objektiv-individuellen Maßstabs angeht, lohnt es sich daher, sich mit der vorliegenden Entscheidung zu beschäftigen.
 
[1] BGH, Urt. v. 31.3.1982 – 2 StR 2/82, NStZ 1982, 287
[2] BGH, Urt. v. 31.3.1982 – 2 StR 2/82, NStZ 1982, 287
[3] Ladiges, „Beziehungsabbruch“ als empfindliches Übel, RÜ 2019, 433, 434.
[4] MüKoStGB/Sinn, 3. Aufl. 2017, § 240 Rn. 83.

11.07.2019/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2019-07-11 09:14:242019-07-11 09:14:24OLG Karlsruhe: Beendigung einer Beziehung als empfindliches Übel
Dr. Christoph Werkmeister

§ 240 StGB Nötigung mal anders: Aufruf zu einer Internetdemonstration

Strafrecht

OLG Frankfurt v. 22.05.2006 Az. 1 Ss 319/05 = MMR 2006, 547-552
Gerade bin ich auf ein äußerst interessantes (wenngleich auch ältereres) Urteil des OLG Frankfurt gestoßen und muss sagen, dass sich ein solcher Aufhänger äußerst gut für eine Examensklausur oder die mündliche Prüfung eignet.
Sachverhalt
Der Angeklagte rief erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration gegen die A auf.  Es war beabsichtigt, das Internetgeschäft der A zu behindern, indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der A beeinträchtigt werden sollte.
Im Aufruf heißt es konkret:„Man darf gespannt sein, wie die A auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern. Damit computerunkundige DemonstrantInnen aber auch per Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht, die massenhafte Zugriffe auf die Webseite der A von nur einem PC aus erlaubt“.
Leitsatz
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“ noch das der „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ im Sinne von § 240 StGB.
Der Gewaltbegriff
Ausgangspunkt für die Frage, ob im vorliegenden Fall „Gewalt“ i.S.d. § 240 StGB anzunehmen ist, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Begriff der Gewalt, der im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werde, müsse hier im Zusammenhang des Normgefüges verstanden werden. Der Gesetzgeber habe in § 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen wollen.
Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa auf List oder Suggestion, scheide nach einhelliger Auffassung in Judikatur und Literatur aus. Das gelte selbst dann, wenn diese Mittel eine ähnliche Wirkung auf das Nötigungsopfer hätten wie die beiden im Gesetz pönalisierten. Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten sei und die Begrenzung bestimmter Nötigungsmittel in § 240 Abs. 1 StGB die Funktion habe, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, könne die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern müsse über diesen hinaus gehen.
Deswegen habe sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf Seiten des Täters verbunden. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss beruhen, erfüllten unter Umständen die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch der Gewaltanwendung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an der erforderlichen Kraftentfaltung. Zwar ist im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ein aktives Verhalten, das Betätigen der Maus, gegeben. Allerdings kann nicht jede aktive Handlung die Voraussetzungen der Gewalt erfüllen. Dem Merkmal würde jegliche Unterscheidungskraft genommen, wenn es mit dem Handlungsbegriff der allgemeinen Verbrechenslehre zusammen fiele.Die Körperkraft muss vielmehr darauf abzielen, beim Opfer eine körperliche Wirkung auszulösen, mithin auf dessen Körper gerichtet sein.
Dies verkennte die erste Instanz, wenn sie darauf hinweist, dass das Maß der Kraftentfaltung etwa dem Auslösen des Abzugs an einer Waffe entspreche, wobei in beiden Fällen technische Reaktionen hervorgerufen würden Es fehlt vorliegend an einer technisch erheblich verstärkten Kraftentfaltung. Die bloße Muskelinervation genügt nicht, wenn sie auch notwendige Voraussetzung für den Krafteinsatz ist.
Die Wirkung des Tastendrucks beschränkt sich vorliegend auf den Bereich des Internets. Sie ist gerade nicht gegen Körper der User gerichtet.
Weiterhin ist auch die erforderliche Zwangswirkung beim Opfer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur psychisch vermittelt, sondern physischer Natur sein muss, nicht gegeben.
Drohung
Die Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert. Das Übel muss als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt werden.
Hier hat der Angeklagte die Durchführung der Internetblockade nicht etwa davon abhängig gemacht, dass die A ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt. Der Aufruf war vielmehr nicht mit Bedingungen versehen.
Es kann aberin Ausnahmefällen in der Verwirklichung des Übels die Ankündigung eines weitergehenden Übels enthalten sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Aktion zeitlich begrenzt wurde und somit für die A klar war, dass weitergehende Aktionen nicht stattfinden werden.
Sonstiges
Auch eine Strafbarkeit wegen Aufforderung zu dem Tatbestand der Datenveränderung (§ 111 StGB i.V.m. § 303 a StGB) wurde hier verneint, wobei ich mangels examensrelevanz auf eine detaillierte Subsumtion verzichten möchte.
Zudem wurde noch diskutiert, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 116, 118 OWiG erfüllt, was ich ebenso mangels examensrelevanz nicht weitergehend erörtern möchte.
Examensrelevanz
Die historische Entwicklung des Gewaltbegriffs lässt sich in jedem Strafrechtslehrbuch nachlesen und sollte für das Examen beherrscht werden. Sofern dann eine Sonderkonstellation wie diese hier auftaucht, muss man sich auf die vom BVerfG gesteckten Rahmenbedingungen besinnen und durch ausgiebige Argumentation zu einem Ergebnis kommen.
Im vorliegenden Fall hätte man mit der Argumentation freilich noch weiter gehen können, indem man sich auf die Rechtsprechung zum Thema „Gewalt gegen Sachen“ beruft. Zudem hätte man zwischen einer Nötigung der Seitenbetreiber und einer Nötigung der Internetuser differenzieren können. Im Ergebnis sollte man aber so aufgestellt sein, dass man hier eine Strafbarkeit verneint, da ansonsten der Gewaltbegriff entgegen Art 103 Abs. 2 GG überdehnt würde.
Ein interessantes Problem versteckte sich in dem Fall zudem in öffentlich-rechtlicher Hinsicht. Die Aktion wurde nämlich auch beim Ordnungsamt der Stadt zum gewählten Datum angemeldet. Die Stadt erklärte, eine Anmeldung einer Online-Demo sei nicht vorgesehen. Hier stellen sich dann wiederum Fragen aus dem Versammlungs- und Ordnungsrecht.

19.11.2009/4 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-11-19 11:36:282009-11-19 11:36:28§ 240 StGB Nötigung mal anders: Aufruf zu einer Internetdemonstration

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