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Schlagwortarchiv für: § 224 StGB

Dr. Yannik Beden, M.A.

StGB: Die Körperverletzungsdelikte in der Klausur: Definitionen und Streitstrände

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Vor allem im juristischen Grundstudium sind Straftatbestände, die Verletzungen von Leib und Leben sanktionieren, regelmäßig Prüfungsgegenstand. Die §§ 223 ff. StGB gehören dabei zu den „Klausurklassikern“, bei denen von jedem Prüfling Grundkenntnisse erwartet werden. Das gilt nicht nur für die Definitionen von Tatbestandsmerkmalen, sondern auch Meinungsstreitstände zu Problemstellungen, die überdurchschnittlich häufig abgefragt werden. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick zu den klausur- bzw. examensrelevantesten Definitionen. Zudem werden – nicht abschließend – die wichtigsten Streitstände mit kurzen Erläuterungen zu den jeweils vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur dargestellt.
I. Die Definitionen
1. § 223 StGB
(1) Körperliche Misshandlung
ist jede substanzverletzende Behandlung des Körpers, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(2) Gesundheitsschädigung
ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand negativ abweichenden pathologischen Zustands physischer (oder psychischer, str.) Art.
2. § 224 StGB
(1) Gift
sind alle organischen und anorganischen Stoffe, die durch chemische und/oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschädigungen herbeizuführen.
(2) Andere gesundheitsschädliche Stoffe
sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken sowie biologisch schädliche Stoffe, die dazu geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschädigungen herbeizuführen.
(3) Waffe
ist im technischen Sinn jedes Werkzeug, welches nach der Art seiner Anfertigung von vornherein dazu bestimmt ist, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.
(4) Gefährliches Werkzeug
ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Verwendungsart im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.
(5) Hinterlistiger Überfall
Ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen ahnungslosen Menschen, bei dem der Täter seine wahre Absicht planmäßig verdeckt und dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers einschränkt.
(6) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
begeht der Täter die Körperverletzung, wenn mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort gemeinschaftlich wirken, wobei unerheblich ist, ob dies in mittäterschaftlicher Begehung oder in Gestalt von Täterschaft und Teilnahme passiert.
(7) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
wird die Körperverletzung nach h.M. begangen, wenn die Verletzungen den objektiven Umständen des Einzelfalls nach geeignet ist, das Leben des Tatopfers zu gefährden, wobei es keiner tatsächlichen konkreten Lebensgefahr im Einzelfall bedarf.
3. § 225 StGB
(1) Quälen
ist das Zufügen länger andauernder oder wiederkehrender Schmerzen oder Leiden seelischer oder körperlicher Art.
(2) Rohes Misshandeln
ist eine Behandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspricht und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Tatopfers manifestiert.
(3) Böswillig
handelt der Täter, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt (Hass, Egoismus, Gewinnstreben o.ä.).
4. § 226 StGB
(1) Verlust des Sehvermögens
tritt ein, wenn die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, nahezu aufgehoben ist (Rspr.: 10 % der normalen Sehkraft)
(2) Wichtiges Glied des Körpers
sind alle äußerlichen Körperteile, die abgeschlossen in Erscheinung treten, mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind und eine bestimmte Funktion im Gesamtorganismus haben.
(3) Dauernd entstellt in erheblicher Weise
ist das Tatopfer, wenn das äußere Gesamterscheinungsbild endgültig oder für einen unbestimmten Zeitraum verunstaltet wird und dies von einem Gewicht ist, welches in seiner Bedeutung den anderen schweren Nachteilen des § 226 StGB entspricht.
5. § 228 StGB – Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist die Körperverletzung, wenn sie Anbetracht des Umfangs der Verletzung sowie des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Entscheidend ist nicht die Zwecksetzung der Tat oder die moralische Vorstellung der Gesellschaft, sondern der Grad der (Lebens-)Gefährdung, der mit der Verletzungshandlung einhergeht.
6. § 229 StGB – Fahrlässigkeit
Fahrlässig begeht die Körperverletzung, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen nach verpflichtet und imstande ist.
7. § 231 StGB
(1) Schlägerei
ist eine tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die mit gegenseitigen Körperverletzungen verbunden ist.
(2) Von Mehreren verübter Angriff
ist eine in feindseliger Willensrichtung verübte unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen durch mindestens zwei Personen.
(3) Beteiligt
ist, wer sich unmittelbar am Tatort befindet und durch physische (oder psychische, str.) Mitwirkung an den gegen einen anderen gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt.
II. Klassische Streitstände
1. Stellt ein de lege artis durchgeführter ärztlicher Eingriff eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB dar?
(1) Rechtsprechung
Ärztliche Eingriffe stellen stets eine tatbestandliche Körperverletzung dar, die allerdings gerechtfertigt sein können, insbesondere durch eine (ausdrückliche oder mutmaßliche) Einwilligung des Patienten (vgl. grundlegend BGHSt 11, 111 (112)).
(2) Abweichende Literaturmeinung
Indizierte und kunstgerecht durchgeführte ärztliche Eingriffe sind nicht tatbestandsmäßig. Grund: Nach ihrem sozialen Sinngehalt können sie nicht „auf eine Stufe mit dem Messerstecher“ im Sinne einer Misshandlung oder Gesundheitsschädigung gestellt werden. Mitunter wird auch danach differenziert, ob der Heilgriff erfolgreich war oder misslungen ist und ob neue gesundheitliche Gefahren durch den Eingriff geschaffen worden sind.
2. Fallen rein psychische Beeinträchtigungen unter den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB?
(1) Rechtsprechung und h.M. der Literatur
Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um eine Körperverletzung zu begründen. Diese liegt erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen wird. Emotionale Reaktionen oder etwa latente Angstzustände sind danach für sich genommen nicht tatbestandlich (vgl. BGH Beschluss v. 18.7.2013 – 4 StR 168/13).
(2) Abweichende Literaturmeinung
Auch psychische Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen können tatbestandlich sein – es bedarf keines somatisch-objektivierbaren Zustands.
3. Können unbewegliche Sachen bzw. Gegenstände (Wand, Fußboden usw.) gefährliche Werkzeuge i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt 2. StGB sein?
(1) Rechtsprechung und Teile der Literatur
Nein, nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, können gefährliche Werkezuge darstellen. In den meisten Fällen wird es sich jedoch um eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB handeln (vgl. BGHSt 22, 235).
(2) Abweichende Literaturmeinung
Auch unbewegliche Gegenstände können gefährliche Werkzeuge darstellen. Zum einen ist der Wortlaut der Norm weit gefasst und steht diesem Verständnis deshalb nicht entgegen, zum anderen führt die Ansicht der Rechtsprechung zu zufälligen Ergebnissen: Es kann keinen Unterschied machen, ob das Opfer gegen eine fest montierte Säge gewuchtet wird oder der Täter eine Säge in die Hand nimmt und das Opfer verletzt.
4. Bedarf es für eine lebensgefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einer konkreten Lebensgefahr des Opfers?
(1) Rechtsprechung und h.M.
Nein, es genügt bereits, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefährdung des Lebens begründet, die tatsächliche Verletzung des konkreten Tatopfers muss nicht lebensgefährlich sein (z.B. BGHSt 36, 1 (9)). Denn der Wortlaut des Gesetzes stellt auf die Handlung ab, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist ersichtlich kein Erfolgsdelikt.
(2) Abweichende Literaturmeinung
Es bedarf einer konkreten Lebensgefährdung. Aufgrund der hohen Strafandrohung ist eine restriktive Auslegung der Norm geboten.
5. Knüpft der Gefahrverwirklichungszusammenhang bei § 227 StGB an die Verletzungshandlung oder an den Verletzungserfolg an?
(1) Rechtsprechung
Ausreichend ist, dass die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeiführt. Aus dem Klammerzusatz in § 227 Abs. 1 StGB ergibt sich zudem, dass ein vollständiger Verweis auf die §§ 223 – 226a StGB vorgenommen wurde. Danach ist sind auch die §§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 sowie 225 Abs. 2 StGB umfasst (vgl. BGHSt 48, 34 (38)). Daraus folgt vor allem: Auch die versuchte Körperverletzung mit Todesfolge ist möglich!
(2) Abweichende Literaturmeinung
Anzuknüpfen ist ausschließlich an den Körperverletzungserfolg (sog. Letalitätslehre). Die Schwere der Tat ergibt sich gerade aus der Realisation des Verletzungserfolges. Dieses Verständnis gebiete auch die hohe Strafandrohung. Auch der Wortlaut der Norm spricht vom Tod der „verletzten“ Person. Einen erfolgsqualifizierten Versuch kann es deshalb auch nicht geben.
6. Ist dem Täter bei § 231 StGB der Todeserfolg auch zuzurechnen, wenn dieser eintritt, nachdem der Täter die Schlägerei verlassen hat?
(1) Rechtsprechung und Teile der Literatur
Der Erfolg muss sich nicht notwendigerweise im Zeitraum, in dem der Täter noch der Schlägerei beiwohnt, realisieren. Erforderlich ist allein, dass sich der Täter überhaupt an der den Tod verursachenden Schlägerei beteiligt hat (vgl. BGHSt 14, 132 (134)). Grund: Ein anderes Verständnis führt zu Beweisproblemen und konterkariert den Zweck der Strafnorm, die gerade die besondere Gefährlichkeit von Schlägereien im Blick hat. § 231 ist ein reines Gefährdungsdelikt – wer sich entscheidet, an einer Schlägerei teilzunehmen, hat keinen Einfluss mehr auf die Folgen, die hieraus eventuell entstehen. Das soll dem Täter nicht zu Gute kommen.
(2) Abweichende Literaturmeinung
Der Täter muss sich im Zeitpunkt des Eintritts des Todes noch fortwährend an der Schlägerei beteiligen. Die Strafandrohung wird gerade durch den Eintritt des Erfolgs legitimiert, der sich durch das Handeln der Beteiligten manifestiert. Der Täter muss genau dieses Risiko (mit-)geschaffen haben.
 
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14.11.2018/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-11-14 10:00:342018-11-14 10:00:34StGB: Die Körperverletzungsdelikte in der Klausur: Definitionen und Streitstrände
Zaid Mansour

Üppige Brüste als gefährliches Werkzeug?

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

1. Sachverhalt
Von einem äußerst kuriosen Fall berichtete jüngst die Westfälische Rundschau auf ihrer Internetpräsenz (s. hier). Das Liebesspiel zwischen einem Juristen und seiner mit üppiger Oberweite ausgestatteten und korpulent anmutenden Ex-Freundin hat dabei ein nicht minder pikantes gerichtliches Nachspiel zur Folge. Die Angeklagte Ex-Freundin sieht sich nunmehr mit dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert, weil sie beim Akt des Beischlafs versucht haben soll, ihren Liebespartner mit ihren Brüsten zu ersticken und mit ihren Händen zu erwürgen (eine ebenfalls in Betracht kommende Anklage wegen versuchter Tötung hat die Staatsanwaltschaft indes nicht erhoben). Der betroffene Anwalt hat vor dem AG Unna vorgetragen, er habe im Laufe des „Kampfes um Leben und Tod“ wahre Todesängste ausgestanden. Er konnte sich nach eigener Aussage mit letzter Kraft zu den Nachbarn retten, um sodann die Polizei herbeizurufen. „Sonst hatten wir nur zärtlichen Sex, das aber war planmäßig und zielgerichtet“, so der Geschädigte. Die gewichtige Gespielin des Juristen habe bei der ganzen Aktion einen „fremdartigen Blick“ gehabt (fraglich ist dabei allerdings, wie der Jurist diesen Blick  aufgrund der situationsspezifischen Umstände überhaupt wahrnehmen konnte).
2. Rechtliche Fragestellung
Im Rahmen der rechtlichen Prüfung wird das zuständige Gericht sich vor allem mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Verhalten der Rubensdame als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und/oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde (vgl. § 224 Abs. 1 StGB). Dabei dürfte allerdings schon fraglich sein, ob überhaupt ein die Erheblichkeitsschwelle überschreitender Verletzungserfolg i.S.d. Grundtatbestandes verwirklicht ist – ansonsten käme aber immerhin noch eine versuchte Körperverletzung in Betracht (vgl. §§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 StGB).
a) Als „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB versteht die mittlerweile gefestigte h.M jeden Gegenstand, der – als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt – nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; dass eine solche Verletzung tatsächlich entsteht, wird demgegenüber nicht vorausgesetzt. Nach dieser Definition stellen menschliche Gliedmaßen wie Faust, Ellenbogen, Knie oder der unbeschuhte Fuß schon begrifflich keine Werkzeuge dar, auch wenn sie zu Angriffszwecken besonders trainiert oder besonders geeignet sind (bspw. Schneidezähne). Menschliche Körperteile können allenfalls durch eine stoffliche Verstärkung (namentlich: Schuhe) zu gefährlichen Werkzeugen werden, wobei es vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist, ob die stoffliche Verstärkung dazu geeignet erscheint, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da in der vorliegenden speziellen Situation des Liebesspiels von einer solchen stofflichen Verstärkung kaum auszugehen ist, ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs in jedem Fall zu verneinen.
b) Daneben könnte die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verursacht worden sein. Strittig ist dabei zunächst, ob die Behandlung zu einer lediglich abstrakten oder konkreten Gefahr führen muss, wobei der Streit nicht überbewertet werden sollte: Da auch bei der Frage einer abstrakten Eignung der Täterhandlung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt werden muss, kommen beide Ansichten regelmäßig zu gleichen Ergebnissen. Abweichungen ergeben sich demgegenüber v.a. dann, wenn das Opfer über eine besondere „Beschaffenheit“ bzw. besondere Fähigkeiten verfügt, die trotz genereller Eignung des Täterverhaltens eine konkrete Lebensgefahr ausnahmsweise ausschließen (etwa: besonders guter Schwimmer wird in kalten und tiefen Fluss gestoßen). Letzteres ist vorliegend aber nicht ersichtlich, so dass abzuwarten bleibt, zu welchen Tatsachenfeststellungen das entscheidende Gericht im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls gelangen wird.
c) Schließlich ist zu beachten: Kann das Gericht der Partnerin des Juristen keinen entsprechenden Verletzungsvorsatz nachweisen, kommt immerhin noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht – wobei dann allerdings wiederum die Erheblichkeit der tatsächlich erlittenen Beeinträchtigungen, die der Jurist beim Liebesspiel erlitten hat, eine maßgebliche Rolle spielen.
 

23.11.2012/3 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2012-11-23 09:46:092012-11-23 09:46:09Üppige Brüste als gefährliches Werkzeug?
Christian Muders

LG Köln: Religiöse Beschneidung von Kindern und Jugendlichen verboten.

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT

Das LG Köln (Urteil vom 07.05.2012 – 151 Ns 169/11) hat entschieden, dass die religiöse Zirkumzision (Beschneidung) von Kindern und Jugendlichen eine strafbare Körperverletzung darstellt, die nicht durch die Einwilligung der Eltern bzw. als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Religions- und Erziehungsfreiheit gerechtfertigt ist. Das Thema ist in wissenschaftlicher Hinsicht bereits seit längerer Zeit ein (strafrechtlicher) Dauerbrenner (siehe etwa den Aufsatz von Herzberg, ZIS 2010,  471 ff. [hier geht´s zur ZIS] gegen den Beitrag von Fateh-Moghadam, RW 2010, 115 ff. [eine gekürzte Ausgabe des letztgenannten Aufsatzes findet sich hier]). Das LG Köln hat jetzt aber als erstes Gericht ein Urteil hierzu vorgelegt.
Bisher war lediglich anerkannt, dass eine Körperverletzung dann vorliegt, wenn eine Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern nicht erfolgt ist oder wenn ein noch nicht einwilligungsfähiger Minderjähriger eingewilligt hat. Dabei wurde keine starre Altersgrenze gezogen, sondern stattdessen auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen und seine Fähigkeit zur Ausübung der Religionsfreiheit abgestellt (siehe hierzu etwa: OLG Frankfurt v. 21.08.2007 – 4 W 12/07 [zivilrechtliche Entscheidung]).
Im Hinblick auf das aktuelle Urteil des LG Köln sei hingewiesen auf eine knappe Urteilsanmerkung von Prof. Dr. Holm Putzke in der LTO, die hier zu finden ist und sowohl den Sachverhalt als auch die Entscheidung kurz beleuchtet.

26.06.2012/5 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-06-26 14:58:332012-06-26 14:58:33LG Köln: Religiöse Beschneidung von Kindern und Jugendlichen verboten.

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