Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode veröffentlichen zu können. Lorenz Bode absolviert momentan sein Rechtsreferendariat.
Bei diesem – für die amtliche Entscheidungssammlung BGHSt vorgesehenen – Beschluss handelt es sich um eine sorgsam begründete, höchst examensrelevante Entscheidung, die es verdient, einmal im Volltext[1] gelesen zu werden. Sie betrifft insofern auch einen Aspekt, der in besonderer Weise für Referendare interessant ist:
Der BGH statuiert in einem dem Beschluss vorangestellten Leitsatz die Pflicht, dass Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren „unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten“ sind, „auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft“.
Diese „Segelanweisung“ aus Karlsruhe enthält zugleich eine wichtige Klarstellung für die klausurmäßige Behandlung von Beweisverwertungsverboten mit Widerspruchsobliegenheit. Da Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren – wie der BGH nunmehr ausdrücklich vorgibt – stets „unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten“ und „von Amts wegen“ zu prüfen sind, entfaltet auch die sog. Widerspruchslösung[2] in eben jenem Verfahrensstadium noch keine unmittelbare Wirkung. Dies gilt einerseits mit Blick auf die Frage, ob die Widerspruchslösung nach aktueller Rechtsprechung[3] überhaupt auf den identifizierten Gesetzesverstoß Anwendung findet. Andererseits bleibt ein Widerspruchserfordernis grundsätzlich sowohl für die staatsanwaltschaftliche Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage, also im Rahmen der Beurteilung, ob hinreichender Tatverdacht (vgl. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO) besteht,[4] als auch bei der Anordnung einzelner Zwangsmittel unerheblich.[5]
Damit sind wichtige Weichen für die Staatsanwaltsklausur im Examen gestellt, was sich wie folgt auf den Punkt bringen lässt:
- Zur Begründung eines Verwertungsverbots kommt es auf die Beanstandung des Gesetzesverstoßes nicht an.
- Eine derartige Pflicht zur Beanstandung kann erst im Hauptverfahren bestehen.
- Hinweise im Sachverhalt, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger einer Beweisverwertung rein vorsorglich schon im Ermittlungsverfahren widersprochen hat, müssen keineswegs zwingend zum Anlass genommen werden, eine umfassende Prognose über die (erneute) Widerspruchserklärung in der Hauptverhandlung anzustellen.
- Es genügt jedenfalls (und spart Zeit), im Gutachten auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis hinzuweisen, nach der Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren bereits von Amts wegen zu beachten sind.
[1] Im Volltext auf juris abrufbar.
[2] Vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 136 Rn. 25.
[3] Jüngst dazu BGH, StV 2018, 772 mit treffender Anmerkung von Beining, HRRS 2018, 413; siehe ferner Kudlich, HRRS 2011, 114.
[4] Vgl. auch BGH, StV 1997, 511.
[5] Aus Verteidigersicht gilt hier freilich ein anderer Maßstab, vgl. dazu etwa Burhoff, StraFo 2003, 267; bei weiterführendem Interesse: Klemke/Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 4. Aufl. 2019, Rn. 460.