A. Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung nach § 164 I BGB
I. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters
→ Abgrenzung zur Botenstellung
II. Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)
III. Innerhalb der Vertretungsmacht
- Vorliegen von Vertretungsmacht
→ Kraft Rechtsgeschäfts, d.h. Vollmacht (§ 167 BGB)
→ Kraft Gesetzes, z.B. §§ 1626 I 1, 1629 I 1 BGB; § 1357 BGB; § 56 HGB
→ Kraft zurechenbaren Rechtsscheins (Duldungs- und Anscheinsvollmacht oder §§ 171 ff. BGB)
- Im Rahmen dieser Vertretungsmacht
→ Beschränkung im Innenverhältnis ist gegenüber Dritten unwirksam
→ Risiko des Missbrauchs (d.h. Überschreitung des rechtlichen Dürfens) trägt grds. der Vertretene- Ausnahme: Kollusion oder Evidenz)
→ Bei fehlender Vertretungsmacht: Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen (§ 177 I BGB), bis dahin schwebende Unwirksamkeit
B. Rechtsfolge: Die Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar und gegen den Vertretenen
C. Bei Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht und verweigerter Genehmigung: Eigenhaftung des Vertreters nach § 179 BGB
→ Vertrag darf nicht aus anderen Gründen als der fehlenden Vertretungsmacht unwirksam sein (z.B. nach § 134 BGB)