Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.7.2010 (6 AZR 480/09) entschieden, dass die Klagefrist des § 4 KSchG auch dann eingehalten werden muss, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis noch vor dem vereinbarten Befristungsende ordentlich gekündigt. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG darf ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorgesehen ist. In vorliegenden Fall war jedoch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nicht vereinbart.
Urteil des BAG
Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung trotz Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG volle Rechtswirksamkeit erlangt, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Klage erhebt. Grundlage sei auch hier die Fiktionswirkung des § 7 KSchG, der festlege, dass eine Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen sei, wenn nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage gegen die Kündigung erhoben werde. Das folge aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vorsehen. Dadurch sollte die Ungewissheit, wann das Recht zur Erhebung der Kündigungsschutzklage im Einzelfall verwirkt ist, beendet werden. Dies gelte auch bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung, da dies letztlich nur vom Gericht abschließend entschieden werden könne.
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