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Schlagwortarchiv für: § 130 BGB

Dr. David Saive

Der Poststreik oder Zugang von Willenserklärungen

BGB AT, Für die ersten Semester, Tagesgeschehen

Seit einiger Zeit streiken die Zusteller der Deutschen Post. Grund genug für uns, sich einmal mit absolutem Basiswissen zu befassen: dem Zugang von Willenserklärungen.
 
1. Die Willenserklärung
Zunächst einmal gilt es, den Begriff der Willenserklärung näher zu definieren:
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (einer Rechtsfolge) gerichtet ist. Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (str.), Geschäftswille (- vgl. 119 BGB). Zur Bestimmung des Inhalts bedarf es der Auslegung. (Diese und weitere Definitionen des BGB findet ihr hier in unserem Grundlagenbeitrag.)
 
2. Ohne Willenserklärungen kein Vertragsschluss
Sodann stellt sich die Frage der Funktion von Willenserklärungen. Im Grunde gilt, dass die allermeisten Verträge zwischen zwei oder mehreren Parteien zwei übereinstimmender Willenserklärungen bedürfen, dem Angebot und der Annahme.
Beispiele:
A bietet B einen PKW im Wert von 5.000 € an. – B stimmt zu. Ein Kaufvertrag über den PKW wurde erfolgreich geschlossen.
A bietet B einen PKW im Wert von 5.000 € an. – B möchte lediglich 3.000 € zahlen. Es fehlt an der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Erklärungen, sodass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.
Es gibt auch Fälle, in denen auch eine Willenserklärung genügt. Es handelt sich dabei um sog. einseitige Rechtsgeschäfte. Hierbei wird zwischen den empfangsbedürftigen, also Kündigung, Rücktritt, Anfechtung und den nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften, nämlich Auslobung, Erbschaftsannahme- und Ausschlagung, Eigentumsaufgabe unterschieden. Im Übrigen gibt es auch solche Rechtsgeschäfte, die einem Amt gegenüber abzugeben sind, sog. amtsempfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Eigentümergrundschuld gem. § 1196 II BGB).
Beispiele:
A hat von B eine Wohnung gemietet. A möchte ausziehen und kündigt daher form- und fristgerecht per Post. Geht B der Brief mit der Kündigung zu, wird sie wirksam und das Mietverhältnis nach entsprechender Zeit gekündigt.
A lobt in Hamburg eine Belohnung von 500 € für den Finder seiner Katze aus. Mit der Bekanntmachung der Belohnung wird dieses Rechtsgeschäft wirksam. Der Finder der Katze kann nun von A die Belohnung verlangen.
 
3. Zugang von Willenserklärungen
Fraglich ist jetzt nur noch, wann die entsprechenden Willenserklärung ihre Wirksamkeit entfaltet, wenn der Empfänger sie nicht direkt in Empfang nimmt, also abwesend ist.
Gemäß § 130 I 1 BGB wird eine Willenserklärung unter Abwesenden dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Zugegangen ist sie dann, wenn die Willenserklärung in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist (siehe ebenfalls hier).
Sprich, die Kündigung des oben angesprochen A wäre dann zugegangen und somit wirksam, wenn sie in den Briefkasten des B geworfen würde. Allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs damit gerechnet werden kann, das B die Post entnimmt. Sonntags oder Nachts kann hiermit z.B. nicht gerechnet werden
 
5. Streikbedingte Verzögerung
Was passiert aber, wenn der Brief des A deswegen nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, weil die Zusteller der Post streiken und der Postverkehr daher zum Stillstand gekommen ist.
Die Beweislast trifft im Falle des Zugangs von Willenserklärungen, denjenigen der sich darauf beruft (statt aller OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908, 2909). Es genügt allerdings nicht, sich darauf zu berufen, man habe den Brief bei der Post abgegeben, um den rechtzeitigen Zugang zu begründen.
Wird also eines der Postzustellungsunternehmen bestreikt, ist daher Vorsicht geboten. Das Streikrisiko fällt in die Sphäre des Absenders. Somit sollte im Zweifel die Willenserklärung eigenhändig zugestellt werden oder auf ein anderes Unternehmen ausgewichen werden.
 
5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Denkbar wäre jedoch, sich über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu retten. Hiernach kann ein unverschuldetes Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 I ZPO einzuhalten.
Diese Aufzählung ist jedoch grundsätzlich abschließend (BGH NJW 1991, 229, 230) sodass sich A bei seiner Kündigung nicht hierauf berufen kann.
Handelt es sich allerdings um eine der genannten Fristen, stellt sich sodann die Frage des Verschuldens. Abzustellen ist dabei auf das objektive Kriterium der allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer Prozesspartei (Wendtland in: BeckOK ZPO, § 233, Rn.10, Stand: 10.01.2015).
Wenn die Prozesspartei schon bei Absendung darüber informiert ist, dass das betreffende Unternehmen bestreikt wird, sollte ihr dies auch entgegengehalten werden, da sie die Verzögerung durchaus hätte vermeiden können.
Weniger eindeutig ist jedoch der Fall, wenn die Partei bei Absendung nicht über den Streik Bescheid wusste bzw. nicht darüber Bescheid wissen konnte. Im Grundsatz gilt, dass die Partei auf die Zuverlässigkeit der Postdienste vertrauen darf (BVerfG NJW 1992, 38). Mithin wäre der Weg zur Wiedereinsetzung eröffnet. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Prozesspartei die Frist bis zum letzten Moment ausschöpfen will. Dann treffen sie besondere Sorgfaltspflichten (Wendtland in: BeckOK ZPO, § 233, Rn.11, Stand: 10.01.2015), die ein Verschulden und somit den Ausschlus des § 233 ZPO begründen können.
           

18.06.2015/1 Kommentar/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2015-06-18 10:42:002015-06-18 10:42:00Der Poststreik oder Zugang von Willenserklärungen
Tom Stiebert

BAG zu Kündigung eines Minderjährigen

Arbeitsrecht, BGB AT, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Das Bundesarbeitsgerichts hat am 8.12. eine Pressemitteilung zu einem Urteil (6 AZR 354/10) veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigte, welche Voraussetzung eine wirksame Kündigung eines Minderjährigen habe.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

„Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis erhielt.“

Problematisch waren hier zwei Fragen, die beide nicht unmittelbar im Arbeitsrecht wurzeln, sondern den Allgemeinen Teil des BGB erfassen. Aus diesem Grund ist der Fall bereits im Grundstudium relevant.
1. Zugang der Kündigung bei Minderjährigen
Zunächst hatte das BAG zu klären, wann bei Minderjährigen eine Kündigung wirksam gemäß § 130 BGB zugehe. Da der Adressat der Kündigung hier noch Minderjährig war, ist der Zugang beim gesetzlichen Vertreter maßgeblich (§ 131 Abs. 2 S. 1 BGB).  Nach der bekannten Definition liegt Zugang dann vor, wenn die Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist und mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies erfolgte im konkreten Fall durch den Einwurf in den Hausbriefkasten der gesetzlichen Vertreter, sodass spätestens am Abend der Zugang vorliegt. Die Ortsabwesenheit der gesetzlichen Vertreter steht dem nicht entgegen. Zugang iSd. § 130 BGB bedeutet gerade nicht tatsächliche Kenntnisnahme, sondern nur eine entsprechende objektive Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit.
An dieser Stelle sei ergänzend nochmals auf ein weiteres Problem hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des BAG liegt nämlich ein Zugang auch dann vor, wenn der Adressat im Urlaub war und das Schreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Absender Kenntnis vom Urlaub hatte. (BAG NZA 1988, 875) Ausnahmen sind nach § 242 BGB lediglich dann möglich, wenn der Absender bewusst den Zeitpunkt des Urlaubs gewählt hat, um die Präklusinsfrist des § 4 KSchG zu umgehen.
2. Kündigung durch Bevollmächtigten
Neben der Zugangsproblematik hatte sich das BAG auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Wirksamkeit der Kündigung dadurch gehindert ist, dass sie nciht vom Ausbildenden selbst, sondern von einem Vertreter erklärt wurde. Grundsätzlich ist zwar eine – hier unstrittige – Stellvertretung möglich, gemäß § 174 S. 1 BGB ist aber die Vorlage einer Vollmachtsurkunde zeitgleich mit dem Rechtsgeschäft (also gemeinsam mit der Kündigung) erforderlich. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Unwirksamkeit tritt allerdings nur dann ein, wenn eine unverzügliche Zurückweisung der Erklärung erfolgt. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 121 BGB. Die Vorinstanz legt dazu dar:

„Für die Frage, ob eine Zurückweisung im Sinne des § 174 S. 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.“

Hier erfolgte die Zurückweisung nach einer Woche. Dies war nach Ansicht des BAG nicht mehr unverzüglich.
3. Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Vorinstanz (LAG Baden Württemberg  – 13 Sa 68/09) hatte zudem auch einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint. Es ist weder ein vorheriges Gespräch mit den Eltern erforderlich, noch ergibt sich die Treuwidrigkeit daraus, dass die Kündigung am letztmöglichen Tag erfolgte – besteht eine Frist, kann diese auch ausgeschöpft werden.

„Die Kündigung erfolgte auch nicht nach Art, Inhalt oder Form in einer ehrverletzenden oder sonst wie zu beanstandenden Weise. Ebenso kann aus der Ausschöpfung der Probezeit bis zum letzten Tag nichts für die Beklagte Nachteiliges abgeleitet werden. Wenn das Arbeitsgericht meint, eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit ohne vorheriges Gespräch mit den Eltern des damals minderjährigen Klägers verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, kann sich dem das Landesarbeitsgericht nicht anschließen.“

Fazit: Ein Fall mit einem klaren Ergebnis, bei dem Grundsätze der stellvertretung und vor allem des Zugangs gut wiederholt werden können. Gerade hiermit können Examensklausren sehr gut „angefettet“ werden.
 

16.12.2011/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-12-16 11:40:542011-12-16 11:40:54BAG zu Kündigung eines Minderjährigen

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