Am Samstag (5.11.2011) sind einige Gesetzesänderungen im Strafrecht in Kraft getreten, auf die an dieser Stelle kurz hingewiesen werden soll. Gerade in der mündlichen Prüfung ist die Kenntnis aktueller Entwicklungen notwendig.
Die Änderungen erfolgten durch das Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StrÄndG 44) und betreffen vor allem den Bereich des Widerstands gegen Vollstreckunsgbeamte (§ 113 f. StGB).
- Erhöht wird die Höchststrafe in § 113 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre.
- Zudem soll nunmehr ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt wird (§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB).
- Ebenso wird bei Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 3 StGB) und besonders schwerem Fall des Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB) das Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen unter Strafe gestellt.
- Neu eingeführt wurde zudem der § 114 Abs. 3 StGB. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm deutlich erweitert. Es werden damit weitere Personen den Vollstreckungsbeamten gleichgestellt. Dies sind „Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes“ bei Unglücksfällen. Deren Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder tätliche Angriffe sind damit unzulässig und steht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten gleich.
- In die gleiche Schutzrichtung weist auch die Erweiterung des § 305 a StGB durch die Neufassung von Abs. 1 Nr. 2 und 3, der die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel des Katastrophenschutzes, von Rettungsdiensten etc. unter Schutz stellt.