Streit über Besetzung am Bundesgerichtshof geht in die nächste Runde
Ein fast schon bizarr anmutender Streit beschäftigt aktuell den Bundesgerichtshof. Allerdings tritt dieser hierbei nicht als Richter in Erscheinung, sondern als unmittelbarer Akteur.
Die Hauptrollen hierbei spielen Thomas Fischer (Autor des bekannten Strafrechtskommentar Tröndle/Fischer), der Präsident des BGH Klaus Tolksdorf der stv. Vorsitzende des Fünften Senats Rolf Raum sowie der Vorsitzende des Vierten Senats Andreas Ernemann.
Worum geht es dabei genau? Im vergangenen Herbst beschäftigte eine Konkurrentenklage von Thomas Fischer die Gerichte. Diese war gegen die Ernennung seines Kollegen Rolf Raum zum Vorsitzenden Richter im Zweiten BGH Strafsenat gerichtet. Bereits im vergangenen Herbst haben wir in zwei Beiträgen hierüber berichtet: hier und hier. Im einstweiligen Rechtsschutz obsiegte damals Thomas Fischer. Damit untersagte das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz die Ernennung von Rolf Raum zum Vorsitzenden des Senats.
Durch diese Entscheidung entstand aber ein Vakuum im Zweiten Strafrechtssenat: Rolf raum durfte nicht zum Vorsitzenden Richter ernennt werden; eine Pflicht zur Ernennung von Thomas Fischer als Vorsitzenden Richter sah der eintsweilige Rechtsschutz aber auch nicht vor – handelte es sich doch hier nur um eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO die darauf gerichtet war, die Ernennung von Rolf Raum zum Vorsitzenden Richter zu verhindern. Grund hierfür ist, dass im Beamtenrecht das Rückgängigmachen einer einmal vollzogenen Ernennung im Regelfall nicht mehr möglich ist.
Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Der BGH stand damit vor dem Dilemma, wie mit dem nicht besetzten Senatsvorsitz weiter zu verfahren sei. Er löste dies, indem der Vorsitzende des Vierten Senats, Andreas Ernemann, nun auch zum Vorsitzenden des Zweiten Senats ernannt wurde. Zwei von fünf Strafrechtssenaten sind damit aktuell unter den Vorsitz eines Richters. Eine solche Ämterdopplung hat es bisher in der Geschichte des BGH nicht gegeben. Damit stellt sich jetzt ein neues Problem – nämlich die Frage ob dies überhaupt gesetzlich zulässig ist und nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (bzw. § 16 GVG) verletzt ist. Folge eines solchen Verfassungsverstoßes wäre, dass die Urteile beider Strafrechtssenate wegen des Verstoßes unwirksam wären. Aber selbst wenn der Verstoß nicht explizit festgestellt wird, schweb zumindest über den Urteilen des BGH aktuell das Damoklesschwert der Rechtswidrigkeit. Entsprechende Rügen über die vorschriftswidrige Besetzung der Kammern sind bereits in der Vergangenheit eingegangen.
Wer sich noch weiter mit diesem Fall beschäftigen will, dem sei noch folgender Spiegel-Artikel empfohlen: Spiegel Heft 2/2012. Die (zwischenmenschlichen) Hintergründe des Falls, werden in der Zeit umfassend beleuchtet (unserem Leser Max vielen Dank für den Hinweis).
Fazit
Man sieht an der Problematik sehr gut wohin, nicht nur im „echten Leben“ der Streit um gekränkte Eitelkeiten führen kann. Aus der Kritik Fischers am BGH erwuchs sich Misstaruen seitens Tolksdorf und damit jetzt schließlich ein möglicher Verfassungsverstoß durch die fehlerhafte Besetzung. Sowohl für die mündliche aber auch für die schriftliche Prüfung wird der Fall aber von hoher Relevanz sein. In der schriftlichen Prüfung eher bezogen auf die Konkurrentenklage, in der mündlichen Prüfung auch hinsichtlich der Besetzung der Senate. Es wird spannend sein, zu sehen, wie dieser Streit weiter- und ausgehen wird.
Ergänzend könnte man vielleicht noch anführen, dass der Schwerpunkt und die „Neuerung“ der zitierten BVerwG-Entscheidung (NVwZ 2011, 358) darauf lag, dass mit Blick auf Art. 19 IV GG der Grundsatz der Ämterstabilität nicht uneingeschränkt gelten soll, sondern vielmehr auch gegen eine erfolgte Ernennung die Anfechtungsklage statthaft sein kann, wenn dem Kläger zuvor der Weg über Beschwerde oder den einstweiligen Rechtsschutz abgeschnitten worden ist, in dem in „missbräuchlicher Weise“ abgeschnitten wird, in dem dem Ernannten flugs und ohne weiteres die Ernennungsurkunde in die Hand gedrückt wird.
Ein sehr guter Hinweis, vielen Dank. Vielleicht hast du ja Lust, auch einmal einen eigenen Beitrag zur Konkurrentenklage und die damit verbundenen Fragen zu verfassen. Unser Aufsatzwettbewerb wäre dafür eine gute gelegenheit.
Vielleicht hätte ich aber den Kommentar auch vorher nochmal lesen sollen, etwas viel „abgeschnitten“ 😉 Samuel fragt mich ja schon in schöner Regelmäßigkeit nach weiteren Beiträgen – nach dem Examen bin ich wieder für alles zu haben!
Naja, der Grds. der Ämterstabilität kann doch ausnahmsweise rückgängig gemacht werden: Vgl. z.B. die rechtswidrige parteipolitsche Ernennung des Präsidenten des OLG Koblenz: https://www.lto.de/de/html/nachrichten/1867/gerichtspraesidentenernennung/
@ Bernd Weiss:
Genau dieses Verfahren um die „OLG-Präsidentschaft“ ist ja die zitierte BVerwG-Entscheidung oben …
Nicht wirklich examensrelevant, aber wer genauer wissen möchte, warum Thomas Fischer – momentan – so schlecht gelitten ist, sollte mal seine Rezension „Spuren der Strafrechtswissenschaft. Eine Leseempfehlung“ in FS Ruth Rissing-Van Saan, S. 143 über den Sammelband „Strafrechtswissenschaft in Selbstdarstellungen“ lesen. Tenor dieser Rezension ist mehr oder minder, dass die „hervorragenden“ Strafrechtsprofessoren der letzten 70 Jahre in Deutschland aus kleinbürgerlichen Verhältnissen kommen (Thomas Fischer war in seiner Jugend LKW-Fahrer!), ihre/die Nazi-Vergangenheit Deutschlands nie aufgeabeitet haben, es ihnen gänzlich am Willen und/oder Fahigkeit zur Selbstkritik und Selbstreflexion fehlt und sich ihre Strafrechts“wissenschaft“ in der Auslegungsmethodik „Wortlaut, Historie, Systematik, Telos“ und in den Pro-Seminaren zur Rechtsgeschichte erschöpft und sie somit nichts als bloße Strafrechtsdogmatik und -methodik betreiten, in der auch noch „das Gegenteil des Ergebnisses vertretbar ist“. *AUA* https://books.google.de/books?id=oKE6OwAD7aEC&pg=PA143&lpg=PA143&dq=Thomas+Fischer+spuren+Strafrechtswissenschaft&source=bl&ots=Yx0dOxfRcA&sig=3uOBO8emkc0ZU9OHtY4guvlXeno&hl=en&sa=X&ei=oGU2T7fzMeKg4gT-r_GfDA&redir_esc=y#v=onepage&q=Thomas%20Fischer%20spuren%20Strafrechtswissenschaft&f=false (es gibt noch einen ähnlichen Beitrag von ihm, den ich aber gerade nicht finden)
Ich durfte Richter Fischer einmal persönlich kennen lernen und er erschien mir zwar etwas überheblich – wohl auch zu Recht -, aber auch selbstkritisch und durchaus freundlich.
Das Thema ist nunmehr wieder aktueller denn je: https://beck-aktuell.beck.de/news/richterstreit-am-bgh-neue-klage-eingereicht
Prof. Dr. Holm Putzke aus Passau knöpft sich den Präsidenten vor: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_3_575.pdf
Köstlich!