Strafrecht SI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der in Niedersachsen im Janaur 2015 gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A hasst seinen Chef C. Um ihm eins auszuwischen, will A den Hund des C entführen, um so ein Lösegeld zu bekommen. Als sich C und seine Freundin im Urlaub befinden, begibt sich A zum Wohnhaus des C und gelangt über ein Fenster, das auf Kipp steht und welches er durch geschicktes Hineingreifen aufhebelt, in das Haus. Er lockt den Hund mit Wurst an und kann ihn an sich nehmen. Auf dem Weg nach draußen sieht er plötzlich eine Kette, die er in seine Jackentasche steckt, um sodann mit Hund und Kette das Haus zu verlassen.
Als C wieder aus dem Urlaub ist, ruft er diesen an, um ihm von dem Hund zu berichten und das Lösegeld zu fordern. C hat jedoch keine Lust mehr auf seinen nervigen Hund und zahlt nicht. Obwohl A den Hund, wie von Anfang an geplant, an C zurückgeben wollte, entschließt er sich nun, den Hund seiner Nichte zu schenken. Die Nichte freut sich riesig über das erhaltene Geschenk.
Weil A so frustriert über seinen misslungenen Plan ist, beschließt er mal so richtig Dampf abzulassen. Er will sich am Abend zu einer Disko begeben, um dort einige Leute aufzumischen. Weil er meint, dass man bei starker Alkoholisierung nicht strafbar sei, beschließt er, sich zu betrinken, um sodann straflos bei einer Schlägerei mitzumischen. Er trifft auf einen Jugendlichen vor der Diskothek und packt ihn einfach und schleudert seinen Kopf mit voller Wucht gegen eine Laterne. Weil so viele Leute anwesend sind, kann A vor weiteren Handlungen gestoppt werden und wird verhaftet. Es wird später festgestellt, dass A während der Tat eine BAK von 3,4 Promille aufwies. Das Opfer des A erleidet eine Gehirnerschütterung.
Wieder ausgenüchtert und aus der Zelle entlassen, sieht A auf der Straße einen Oldtimer, auf dessen Beifahrersitz er Zigaretten entdeckt. Da er kein Geld, aber Lust auf eine Zigarette hat, schlägt er die Autoscheibe ein, um sich die Zigaretten zu nehmen. Das Einschlagen fand er auch noch toll, da jemand, der ein solches Auto fährt, die Reparatur ja wohl bezahlen könne.
Als er durch das Fenster nach den Zigaretten greift, sieht er 1.000 ? in Bar im Fußraum liegen und nimmt diese ebenfalls an sich. Der Passant P hat zufällig dieses Vorgehen beobachtet und spricht den A an. Dieser flüchtet mit der Beute. P nimmt die Verfolgung auf und kann den starken Raucher A schnell einholen. Plötzlich bleibt A stehen, dreht sich zu P um und zieht eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole, zielt auf P und sagt: „Hau ab oder ich knall dich ab!“ Die Pistole hatte er zufällig wieder entdeckt, er hatte sie bereits mit zur Diskothek genommen, wusste jedoch bis dahin nicht mehr, dass er sie bei sich hat.
P lässt ab und A flieht weiter. An der nächsten Ecke hält er erstmal an, um eine zu rauchen. Da bemerkt er aber, dass er weder Zigaretten noch Bargeld bei sich hat. Beides ist in dem Moment, als er die Pistole zog aus seiner Tasche herausgefallen. A bemerkte dies jedoch nicht.
Wie hat sich A strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Etwaige Strafanträge sind gestellt.
Lief das so auch in NRW?
nein es rannte.
A. Einbruch in das Wohnhaus
I. §§ 242 I bzgl. des Hundes (–)
Hund ist eine Sache nach dem zivilrechtsakzessorischen bzw.
strafrechtsautonomen Sachbegriff
genereller Gewahrsamswille
(P1): Enteignungsvorsatz (–) A wollte dem C den Hund
zurückverkaufen; erpresserische Absicht ändert nach hM nichts daran
II. §§ 242, 244 I Nr. 3 bzgl. der Kette wohl (+)
genereller Gewahrsam des C; kein Einbrechen, wohl aber ein
Eindringen; Wohnungseigenschaft unproblematisch
(P2): Entschluss, die Kette wegzunehmen, gefasst, erst nachdem
eingebrochen; fraglich, ob ursprüngliche Diebstahlsabsicht dies erfasst; nach
hM Frage der Kausalabweichung und des aufrechterhaltenen Diebstahlsvorsatzes
III. § 123 I (+) wird aber von § 244 I Nr. 3 konsumiert
B. Lösegeldforderung
I. § 253 I (–)
(P3): Drohung mit empfindlichem Übel; Drohung mit Übel liegt
vor (endgültiger Verlust des Besitzes an dem Hund); Empfindlichkeit aber
fraglich, da sich im Nachhinein erweist, dass C kein Interesse hat, aber
objektive Sicht maßgeblich
Erpressungserfolg (–), egal ob Verfügung für notwendig
gehalten wird
II. §§ 253 I, III, 22 (+)
(P4): Schaden – C sollte den Besitz an dem Hund
zurückerlangen: Entfallen des Schadens? h.M. Schaden (+)
kein Rücktritt da Fehlschlag
III. §§ 240 I, III, 22 (+), tritt im Wege der
Gesetzeskonkurrenz hinter §§ 253, 22 zurück
IV. § 246 I durch Lösegeldforderung? (–) kein
Zueignungswille
C. Schenkung
I. § 246 I (+) A tritt als Eigentümer auf, enge
Manifestationstheorie
II. § 259 I einem anderen verschaffen (–)
(P5): Eine durch Vortat erlangte Sache durch A: welche
Vortat? §§ 242, 244 (–), da keine Zueignungsabsicht; §§ 253, 22 bzw. 240, 22
führen nicht zu einer Erlangung der Sache, da A die Sache bereits in seiner
Sachherrschaft hatte; als Vortat kommt nur § 246 I durch das Angebot ggü der
Nicht in Frage
(P6): Zeitliches Verhältnis von § 259 und Vortat; kann aber
dahinstehen, weil A dann Täter der Vortat
III. § 263 I ggü N (–)
Täuschung, der N Eigentum zu verschaffen, was wegen § 935 I
BGB unmöglich; Irrtum (+); Verfügung: Nichtgeltendmachen von etwaigen
Ersatzansprüchen; aber jedenfalls kein Schaden, da N nichts verliert
D. Disko
I. §§ 212 I, 22 (–) keine Anhaltspunkte für dolus eventualis
(P7): dolus eventualis bei äußerlich gefährlicher
Verletzung, Hemmschwellentheorie
II. §§ 223 I, 224
I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5
(P8): Laterne als unbewegliche Sache ein gefährliches
Werkzeug str.
(P9): Lebensgefährliche Begehungsweise: abstrakt (+),
konkret unklar
(P10): Schuldunfähigkeit nach § 20 (+); Überwindung nach
Grundsätzen der vorsätzlichen alic
– Vorsatz des Sichberauschens und Vorsatz bzgl. der Tat (+)
– Lösung: Ausnahmemodell; Unvereinbarkeitsthese;
Ausdehnungstheorie; Vorverlagerungstheorie
III. § 231 (–) keine Schlägerei und kein tätlicher Angriff
IV. § 123 I
(P11): Missbrauch der generellen Zutrittserlaubnis durch
Verfolgung deliktischer Ziele
E. Auto
I. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 bzgl. Zigaretten
(P12): Auto als umschlossener Raum / Einbrechen ohne zu
betreten
§ 248a (+) weniger als 25 / 50 € wert
II. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1
(P13): Subjektive Verknüpfung, da erst nach Hineingreifen
bemerkt
(P14): Anwendbarkeit des § 248a
III. § 303 I (+); (P15): können Regelbeispiele Tatbestände
konsumieren? str. hier eh wohl Tateinheit, da selbständiges Unrecht
F. Verfolgung
I. § 252 (–), da kein faktischer Besitz mehr an der Beute
II. §§ 252, 22 (+)
III. §§ 252, 250 I, 22
(P15): Spielzeugpistole als Werkzeug nach § 250 I Nr. 1
Buchst. a Alt. 2, Buchst. b
IV. §§ 253, 255 Sicherungserpressung (–), da Verfügung des P
über Vermögen des anderen nur bei Näheverhältnis; hier außerdem nur
Sicherungscharakter
V. § 240 I
Zu C.: Ist nicht §246 StGB (-), weil Fremdheit (-) wegen Derelinktion des Hundes seitens C durch seine Äußerungen, er wolle den Hund, der sich zu einer Belastung entwickelt habe, nicht wieder?
1) D. IV. bzw. (P11) macht keinen Sinn, wenn die Disko nicht betreten wurde.
2) F. nach hM. §252 (+), da dieser unabhängig vom Erfolg der Tat bereits mit Einsatz der Nötigungsmittel vollendet ist.
3) Die § 248a-Problematiken sind angesichts des Bearbeitervermerks mE. ebenfalls überflüssig