Strafrecht S – Oktober 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Oktober 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Danke hierfür an Deborah. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und seine Freundin sind in der Stadt unterwegs. A möchte seine Freundin gerne überraschen und begibt sich alleine in eine Parfümerie. Dort entdeckt er eine Parfumflasche. Da er nicht genug Geld dabei hat, beschließt er daraufhin die Flasche in seiner Jackentasche einzustecken. Mit der eingesteckten Ware verlässt er den Kassenbereich. Ladendetektiv L hat alles beobachtet und läuft hinter A her. Auf der Straße vor der Parfümerie fordert er A auf, die Flasche zurückzugeben. A hat die Flasche noch nicht seiner Freundin gegeben. L versucht wieder an die Flasche in der Tasche zu kommen. Daraufhin stößt A den L kräftig von sich. L sich aber nicht abwimmeln. Ein unbeteiligter Passant P kommt vorbei, schlussfolgert aus der Situation heraus, dass der L den A berauben möchte. P versetzt dem L zwei kräftige Schläge mit seinen Regenschirm auf dessen Schulter. L fällt zu Boden und dem A und seiner Freundin gelingt die Flucht.
A wird angeklagt. Er bittet seinen Bruder B in der Hauptverhandlung auszusagen, dass A in der besagten Tatzeit bei ihm gewesen sein. B ist dazu bereit. Anschließend überlegt sich A, dass B womöglich aufgrund seiner Vorstrafen nicht glaubwürdig vor Gericht erscheint. Daraufhin ruft er bei B an und sagt, dass sich die Sache erledigt hat. B antwortet mit einen kurzen „Ok“.
A versucht nun den C einzureden, dass sie zur besagten Tatzeit zusammen in einer Kneipe saßen. C weiß, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, erklärt sich dennoch bereit den A ein Alibi zugeben.
In der Hauptverhandlung sagt C zugunsten des A (uneidlich) aus. P befürchtet, dass er sich selbst belasten könnte und sagt ebenfalls für A aus.
Aufgrund dieser Aussagen wird A frei gesprochen. Davon gingen P und C aus.
Strafbarkeit der A, B, C, P ?
Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Im ersten Tatteil kann man noch ergänzen, dass der L während der Rangelei mit A laut gerufen hat.
Bei dem Gespräch mit dem Bruder wollte der B tatsächlich zu keinem Zeitpunkt auf die Bitte des A eingehen.
Als Bearbeitervermerk war noch angegeben, dass keine Konkurrenzen zu bilden sind.
Strafbarkeit des B war nicht zu prüfen. Die Prüfung der Konkurrenzen war explizit ausgeschlossen.
Lief in HH im Oktober 2013 auch genauso. Nur keine Strafbarkeit des B und kein Ausschluss für Konkurrenzen.
wahrscheinlich…
Lief ebenso im Saarland
Tk1: Parfümerie
I. Str. v. A:
– 123 (-), weil Einverständnis
– § 263 (-), da jedenfalls keine Verfügung, da keine Kenntnis der Kassierin
– § 242 (+)
P: Beobachtung
P: Entklave
– § 246 (+) aber formell subsidiär
– § 249 (-), da keine Finalität
– § 252 (+)
– § 255, 253 (-), weil kein Vermögensschaden, da schon vorher eingetreten
II. Str. von P:
– § 242 I, 27 I (sukzessive Beihilfe) (-), da keine Kenntnis von Vortat
– §§ 223 I, 224 I Nr.2 Alt. (-), da ETBI
P: Nothilfe, aber (-) weil Angriff von L nicht rechtswidrig. Es ist eine inzidente Prüfung der Strafbarkeit von L erforderlich.
Die versuchte Wegnahme von L ist wohl durch Nothilfe gerechtfertigt.
[Hat jemand für diese Stelle einen besseren Vorschlag???]
Daher folgt dann der Erlaubnistatbestandirrtum, sodass nach hM die Vorsatzschuld nach § 16 I analog entfällt.
TK2: Anklage
I. Str. v. A (Täter)
– §§ 153, 159, 30 I (-) wegen Rücktritt nach § 31 I Nr.1
II. Str. v. B
– § 258 I, IV (-), weil noch nicht unmittelbar angesetzt und Angehöriger ist er auch
III. Str. v. C
– § 153 (+)
– § 258 I (+)
– § 145d (+), aber formell subsidiär
IV. Str. v. P
– § 153 (+)
– § 258 I (-)
P: Irrtum über die eigene Strafbarkeit: P will überwiegend seine eigene Strafe verhindern. Daher würde ich sagen § 16 I in Bezug auf einen anderen [Wer hat einen besseren Vorschlag für diese Stelle]
V. Str. v. a (als Teilnehmer)
– § 258 I, 26 (-), da auch kein Täter sein kann
– § 153, 26 (+)
Freue mich auf Rückmeldungen von Euch….
Beim ETBI habe ich es genauso wie du und auch bei der Strafbarkeit von P habe ich einen Irrtum angenommenm. Es ist aber -meine ich- ein Aussagenotstand bei dem es nicht relevant ist, ob tatsächlich eine Gefahr der Strafverfolgung vorliegt oder der P nur glaubt, dass eine solche Gefahr vorliegt.
Was ist denn an dieser Stelle mit § 258 V? Würde doch vom Wortlaut genau passen.
Hat jemand auch eine Qualifikation des § 252 durch mittelbare Täterschaft zu § 250, 25 I 2. Alt angenommen?