• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Strafrecht S – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht S – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Danke an Alexandra für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der in NRW im Dezember 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
Die siebzehnjährige A und der achtzehnjährige B werden schon seit längerem von ihrem Vater V und ihrer Mutter M seelisch und körperlich misshandelt. Eines Tages kommt es in der Küche in Anwesenheit der A im gemeinsam bewohnten Wohnhaus wieder zu einem Wutausbruch des V. Als er sich wieder beruhigt hat, macht er kehrt um den Raum zu verlassen. In diesem Moment greift A – einer spontanen Eingebung folgend – nach einer schweren gusseisernen Bratpfanne und schlägt diese dem V an die Schläfe um ihn umzubringen. Sie tut dies um sich die dauernden Tyrannei des V zu beenden, derer sie sich nicht mehr gewachsen sieht. V geht zu Boden und bleibt bewusstlos liegen. A ist der Meinung, V wird wohl in den nächsten Minuten sterben und verlässt zitternd den Raum.
Kurze Zeit später kommt B in die Küche, sieht den bewusstlos am Boden liegenden V und erkennt sofort zutreffend, was sich zuvor in der Küche abgespielt hat. Daraufhin nimmt er die blutüberströmte Bratpfanne und schlägt V abermals gegen den Kopf um ihn zu töten und den Tyranneien ein Ende zu setzen. Danach verlässt auch er die Küche. V stirbt.
Einige Minuten später geht B nach draußen in die Scheune. Dort kommt es zu einem heftigen Wortgefecht mit M – die von den Ereignissen in der Küche nichts mitbekommen hat – in dessen Verlauf B ein Hanfseil vom Haken nimmt, es der M um den Hals schlingt und beginnt sie zu würgen um seine Stärke zu beweisen. Er erkennt dabei die Gefahr, die diese Behandlung für das Leben der M hat. Trotz der familiären Gefühle, die B noch für M hegt und obwohl ihm deren Tod unerwünscht ist, drückt er weiter zu, bis M bewusstlos wird. Erst drei Minuten danach lässt er von ihr ab, in dem Glauben sie sei tot. Die tot geglaubte M verschnürt er sodann in einer Plastikplane mit einem Betonpfosten und wirft sie in den Fischteich um Schwierigkeiten mit der Polizei zu entgehen.
Irgendwann brechen A und B ihr Schweigen und es kommt zum Prozess. Der Sachverständige stellt fest, dass es nicht eindeutig geklärt werden kann, ob V durch das Zusammenwirken beider Schläge oder nur durch den Schlag der A alleine oder nur durch den Schlag des B alleine zum Tod des V gekommen ist. Bezüglich des Todes der M stellt der Sachverständige fest, dass sie nicht schon durch das Würgen verstorben ist, sondern erst durch Ersticken, eingewickelt in der Plastikplane.
Strafbarkeit von A und B?
Das JGG ist nicht zu prüfen. Auch auf §§ 213, 221, 258 StGB ist nicht einzugehen.
Fall 2
P wird an einer Tankstelle von zufällig dort tankenden Polizisten vorläufig festgenommen. Bei einer sofortigen rechtmäßigen Durchsuchung wurden 3.455 € in bar, eine Pistole und eine Strumpfmaske gefunden.
Der Tankwart T berichtet, ihn hätte gerade ein Mann überfallen und 3.450 € von ihm erlangt. Dieser Mann hätte eine rote Jacke getragen. P trägt eine rote Jacke. P ist 25 Jahre alt, arbeitslos und alleinstehend. Es stellt sich allerdings heraus, dass er einen Bruder hat, der vor einiger Zeit ins Ausland nach Brasilien ausgewandert ist. Er lässt sich nicht zu Sache ein.
Was sollte der zuständige Staatsanwalt S beantragen?
Es ist davon auszugehen, dass die Wegnahme den Tatbestand §§ 255, 250 I Nr. 1 StGB erfüllt.

Print Friendly, PDF & Email
12.12.2013/6 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Dezember 2013, Staatsexamen NRW, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-12-12 16:10:342013-12-12 16:10:34Strafrecht S – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
BGH zu „sale and rent back“
Stadt Essen muss der AfD ihre Stadthalle zur Verfügung stellen
Gedächtnisprotokoll ZR I August 2022 NRW
Kurzüberblick: Standardprobleme beim Diebstahl in Selbstbedienungsläden
Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)
6 Kommentare
  1. 123
    123 sagte:
    13.12.2013 um 0:29

    Dubai liegt aber nicht in Brasilien 😉

    Antworten
  2. Fragender
    Fragender sagte:
    13.12.2013 um 10:24

    Wie hättet ihr die Kausalität/objektive Zurechnung bzgl des Todes gelöst?
    Ich würde sagen bzgl A (+) und bei B keine Kausalität, da kumulative Kausalität nicht bewiesen ist und in dubio pro reo die alternative Kausalität nicht vorliegt.

    Antworten
    • ArG
      ArG sagte:
      13.12.2013 um 15:44

      Bzgl. A fortwirkende Kausalität. Ersthandlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass dann B die Situation genutzt hätte. Aber objektive Zurechnung (-)?!

      Antworten
      • 883
        883 sagte:
        15.12.2013 um 8:01

        Objektive Zurechnung aber dann nicht (-), wenn hier spezifische Verbundenheit bejaht werden kann; was dann der Fall ist, wenn das Dazwischentreten von B zwischen der Handlung der A und letztlich eingetretenem konkreten Erfolg nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt; mithin wenn A damit rechnen konnte bzw. musste, dass B an die von ihr gesetzte Bedingung anknüpfen würde. Da die Geschwister A und B beiderseits misshandelt wurden, ist die Annahme nicht fernliegend, dass B die Gunst der Stunde ergreifen würde und den von A in Gang gesetzten Kausalverlauf derart beeinflussen würde, dass der Tötungserfolg bereits nach kürzerer Zeit eintreten solle.
        Mit entsprechender Argumentation wird wohl beides vertretbar sein. Objektive Zurechnung bei spezifischer Verbundenheit bei A(+); sonst (-) (dann nur Versuch) und bei B bereits schon mangels Kausalität (Tötungserfolg wäre bei Hinwendenken seiner Handlung NICHT mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen) (-); deshalb (ebenfalls) Versuch bei B

        Antworten
  3. Ferun
    Ferun sagte:
    13.12.2013 um 19:27

    https://www.uni-leipzig.de/~straf/cms/materialien/sose13/AGHawickhorst/L%C3%B6sungsvorschlag%20Bratpfannenfall.pdf
    richtig dürfte wohl sein bei A die objektive zurechnung wegfallen zu lassen und bei B die kausalität zu verneinen. Gibt jedoch auch Falllösungen, die bei A eine Vollendung annehmen

    Antworten
    • 883
      883 sagte:
      15.12.2013 um 8:01

      siehe mein Beitrag oben

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen