Strafrecht – Oktober 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Oktober 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken T.R. sehr herzlich für die Zusendung.
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Sachverhalt
F und M sind verheiratet. Aus einer vorherigen Beziehung der F mit einem anderen Mann ist Tochter T hervorgegangen, die mit S eine Beziehung hat. S hat T schon mehrfach misshandelt und T hat F und M darüber in Kenntnis gesetzt. Nach einer erneuten Misshandlung rieten ihr F und M erneut, den S endgültig zu verlassen. Dem kam T nach und beendete in einem Gespräch mit S die Beziehung, der sofort aufsprang um F und M für ihren Ratschlag zur Rede zur stellen.
S rief ein Taxi und ließ sich von D zum Haus von F und M fahren. Bei der Ankunft am Ziel fasste er spontan den Entschluss, den von D geforderten Fahrpreis in Höhe von 25 Euro nicht zu bezahlen und lief davon. D nahm in dem Glauben, dass S Bargeld dabei habe, sofort die Verfolgung auf und schleuderte S auf den Boden, der benommen liegen blieb. Er nahm das Portemonnaie an sich und entnahm einen fünf- und einen zwanzig Euroschein und steckt diese ein. Als er sah, dass S immer noch benommen am Boden lag, nahm er zusätzlich noch einen hundert Euroschein heraus, ließ das Portemonnaie bei S und fuhr davon.
Als S wieder zu sich kam, entsann er sich seines ursprünglichen Vorhabens und stürmte in das Haus. Er packte die im Bett schlafende F an den Haaren und zerrte sie in den Flur und die Treppe hinunter. M ist ebenfalls wachgeworden und verfolgte das Geschehen, konnte aber aufgrund seiner körperlichen Zerbrechlichkeit nichts gegen den überlegenen S unternehmen. S sah am Hals der F eine Kette mit gläsernem Herzanhänger, die er schon immer kitschig fand und die er zur Ärgernis der F zerstören wollte. Er riss die Kette vom Hals, warf sie auf den Boden und trat das gläserne Herz mit den Füßen kaputt. M nahm einen Revolver an sich. Er forderte S auf: „Lass die F in Ruhe, sonst schieße ich“. S hat die Drohung zur Kenntnis genommen, aber lachte nur darüber und zerrte weiter an Fs Haaren. M sah keine andere Chance, den S davon abzuhalten, als ihn in den Oberkörper zu schießen. In Angst um F schoss er ihm in den Oberkörper und ging davon aus, dass der Schuss tödlich sein könnte. In gleichem Maße hatte er dabei Angst vor weiteren zukünftigen Misshandlungen von S an T. S ging zu Boden und M nahm seine nicht tödliche Verletzung zur Kenntnis. M zielte auf das Herz und schoss ein zweites Mal auf S. M glaubte, S tödlich am Herz getroffen zu haben und entfernte sich. F ging zur Verarbeitung der Situation zunächst in den Garten um frische Luft zu schnappen. Alsbald kam sie zurück und erkannte, dass S noch lebte und dass er noch zu retten gewesen ist. Sie nahm jedoch keine weiteren Handlungen vor und entfernte sich ebenfalls. S kam zu sich und konnte mit seinem Handy den Rettungsdienst verständigen, der ihn rettete. S trug keine bleibenden Einschränkungen davon.
Strafbarkeit von S,D,F und M?
Bearbeitervermerk: Die §§ 239, 239a, 239b, 123, 303 StGB und die Misshandlungen im Vorfeld von S an T sind nicht zu prüfen. Etwaige erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Ganz schön viel, das Kuhdam Berlin Raser Urteil hätte mir eher gelegen!
Hat jemand vielleicht eine Lösungsskizze ? Vielen Dank schon einmal !