Strafrecht – Mai 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Mai 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Sachverhalt
A arbeitet beim Pelzhändler P. Für seine Abwesenheit gibt P dem A einige bereits unterschriebene Blankoquittungen, damit A auch eigenständig Zahlungen quittieren kann. Um eine finanzielle „Flautephase“ zu überbrücken, entscheiden sich A und sein alter Freund B, gemeinsam eine Straftat zu begehen.
A, der nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werden möchte, gibt dem B einige Blankoquittungen mit der Aussage, man werde den P damit „doch irgendwie übers Ohr hauen können“. Den aus der Tat erlangten Gewinn wolle man teilen. Weiter wirkt A jedoch nicht auf den B ein.
Ohne den A darüber zu benachrichtigen, füllt B eine der Quittungen mit folgenden Worten aus: „habe die 20.000 dankend in Bar erhalten“. Dann betritt er das Geschäft des P. Vor Ort sucht er einen Pelzmantel, der 20.000 Euro kostet und mit einem Sicherheitsetikett gesichert ist und entnimmt ihn der Auslage. Damit nähert er sich der X, die gerade an der Kasse steht. Die X ist Aushilfe im Laden des P. B spricht die X an und sagt ihr, dass er den Mantel am gestrigen Tage gekauft habe, jedoch leider vergessen wurde, das Sicherheitsetikett zu entfernen, weshalb beim Betreten von Geschäften leider immer Alarm geschlagen werde.
Zum Beweis zeigt B der X ein Foto auf seinem Smartphone, das er von der selbst ausgefüllten Quittung gemacht hat. Die X entschuldigt sich und entfernt das Etikett. B nimmt den Mantel mit nach Hause
B kann es jedoch einfach nicht über sich bringen, den Mantel zu verkaufen. Deshalb zieht er ihn an, um damit in der Stadt anzugeben. In der Fußgängerzone beobachtet P den ihm unbekannten B. Anhand des Pelzmantels erkennt er den Dieb vom Vortag (der Wortlaut des Aufgabentexts sprach hier ausdrücklich von einem „Dieb“). Er macht den uniformierten Polizeibeamten Y darauf aufmerksam. Das bemerkt B und rennt weg. Y, der B nicht mehr erreichen kann, ruft dem besser stehenden Passanten Z zu: „Halte den Kerl auf“.
Der sich dadurch verpflichtet und berechtigt fühlende Z rennt B hinterher. Er möchte den B zu Boden werfen und festhalten, bis Y den B festnehmen kann. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass das einige Minuten dauern könnte.
Als er B erreicht, greift er nach dem B und erwischt ihn am Pelzmantel. Um seine Flucht zu ermöglichen und nicht identifiziert zu werden, streift B den Mantel ab. Dass der Z dabei strauchelt nimmt er billigend in Kauf.
Dies geschieht auch. B kann entkommen. Z zieht sich bei seinem Sturz leichte Prellungen zu.
A und B entscheiden sich jetzt „ernst zu machen“. Sie wollen den P in seinem Geschäft überfallen. B soll den A vor das Geschäft des P fahren. Während der maskierte A in das Geschäft rennt und „Kohle raus“ brüllt, soll der B nach dem Einparken des Autos hinter ihm das Geschäft mit einer geladenen AK-47 betreten und den P damit so bedrohen, dass dieser gar keine andere Möglichkeit sieht, als das Geld aus der Kasse zu nehmen.
B fährt den A zum Geschäft. A zieht seine Sturmhaube auf und betritt den Laden. B bekommt beim Einparken jedoch so erhebliche Gewissensbisse, dass er sich umentscheidet und einfach wegfährt.
A betritt brüllend das Geschäft; der P der an der Kasse steht hält diesen jedoch für geisteskrank und weigert sich, dem A Geld zu geben. Dann merkt A dass B ihm nicht gefolgt ist und ihm die Tat so nicht mehr möglich ist. Fluchtartig verlässt er das Geschäft.
Fallfrage: Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A, B, Y und Z
Bearbeitervermerk: Die §§ 123, 239a, 240, 241, 246, 258, 266 StGB sind nicht zu prüfen
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