Strafrecht – Mai 2017 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen im Mai 2017. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken Stefanie B. sehr herzlich.
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Die in Kiel wohnenden Brüder A und B besuchen in München ihre wohlhabende Mutter M. Am Abend kommt es zum Streit, weil M ankündigt, dass sie A nicht länger finanziell unterstützen möchte. B ist schon länger eifersüchtig auf A, der Jura studiert, weil er selbst keine finanzielle Unterstützung von M bekommt und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen muss. Trotzdem hält er sich aus dem Streit zwischen M und A raus. Da die Brüder den weiten Heimweg nach Kiel nicht mehr antreten möchten, bleiben sie bei M und legen sich schlafen. Als A als erster aufwacht, fasst er den Entschluss, aus dem Haus der M Bargeld und wertvollen Schmuck zu entwenden. Um einen Widerstand der M von vornherein zu verhindern, geht er in die Küche und holt sich eine Bratpfanne, um M mit einem gezielten Schlag auf den Kopf bewusstlos zu schlagen. Tödliche Folgen schließt er von Anfang an aus. Dann schleicht er sich in das Zimmer der schlafenden M und führt den Schlag aus. Jedoch wird sie nicht wie geplant sofort bewusstlos, sondern erleidet nur eine Gehirnerschütterung. A bemerkt, dass M nicht bewusstlos ist. Statt einen weiteren Schlag auszuführen und so die Bewusstlosigkeit der M herbeizuführen, erzählt er M – die durch den Schlag benommen ist und dem A glaubt – dass sie von Einbrechern verletzt wurde, die er jedoch vertreiben konnte. Sodann ruft A einen Krankenwagen. Er möchte nun die Abwesenheit der M zur Vollendung seines Plans nutzen.
Der bisher schlafende B hat von der Situation nichts mitbekommen. A geht zu diesem ins Zimmer und weckt ihn. Nachdem A dem B von den Geschehnissen erzählt hat und B diese zur Kenntnis nimmt, kommen sie überein, dass sie das Haus der M nach Bargeld und Schmuck durchsuchen, während diese im Krankenhaus ist und anschließend die Beute teilen. Die beiden fahren mit M zum Krankenhaus, kehren jedoch, während der Voruntersuchung zur stationären Aufnahme der M zum Haus der M zurück. Nun – ca 45 Minuten nach dem Schlag mit der Bratpfanne – beginnen sie, das Haus nach Bargeld und Schmuck zu durchsuchen. Die Beute räumen sie in ihre Taschen, wobei sie einen Teil des Bargeldes nur gefunden haben, weil B ein geheimes Versteck der M kannte. Die beiden setzen sich ins Auto, teilen die Beute und treten den Heimweg an. A lässt B bei einem Bekannten raus und fährt alleine weiter.
Plötzlich geht die Tanklampe des A an und dieser beschließt, bei der nächsten Tankstelle zu tanken. Als er auf das Gelände der Tankstelle fährt, beschließt er, ohne zu bezahlen weiterzufahren. A tankt, wobei er davon ausgeht, dass er dabei beobachtet wird. Tatsächlich hatte die Tankstellenmitarbeiterin T den A nicht bemerkt, da sie durch ihr Smartphone abgelenkt war. A setzt sich ins Auto und verlässt das Tankstellengelände. Allerdings fühlt A sich von einem Auto verfolgt. Er denkt, dass es ein anderer Kunde der Tankstelle ist, der das Verhalten des A beobachtet hat und nun dessen Kennzeichen zwecks Strafverfolgung aufschreiben möchte.
A, der nicht erwischt werden möchte, gibt also Gas. Er biegt rechts ab, jedoch ist die Straße aufgrund eines Rückstaus von mehreren Autos verstopft. Um an den Autos vorbeizukommen, fährt A rechts über den Bordstein auf den Gehweg, wobei er nur geringfügig schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt. A erkennt, dass mehrere Passanten mit dem Rücken zu ihm auf dem Gehweg laufen. Es ist ihm zudem bewusst, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Kollision mit einem der Passanten kommt, fährt jedoch weiter. Tödliche Folgen hält er von Anfang an für ausgeschlossen. Tatsächlich wird der Passant P, der den herannahenden Wagen nicht bemerkt, weil er Kopfhörer in den Ohren hat und Musik hört, von As Auto erfasst. Er kommt zu Fall und zieht sich eine Knöchelfraktur zu. A, der den Zusammenstoß bemerkt hat, fährt jedoch weiter.
Strafbarkeit von A und B?
Bearbeitervermerk
Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
§§ 123, 239a, 239b StGB sind nicht zu prüfen.
Auf §§ 1, 2 I S.2, 5 I StVO (Nr.35a im Schönfelder) wird hingewiesen.
Der zweite Teil des Falles(Falsches Überholen bei Fahren auf dem Gehweg) ist angelehnt an eine Entscheidung des BGH vom 15.09.2016-4 StR 90/16
( $$ 223,224,315 c StGB)