Strafbarkeit nach § 90 StGB – Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Die LTO berichtet über den Tatbestand des § 90 StGB. Nach dieser Vorschrift kann die Verunglimpfung des Bundespräsidenten mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ein beträchtlicher (Mindest-)Strafrahmen also.
Die Vorschrift und deren Hintergründe sind für das schriftliche Examen gänzlich zu vernachlässigen. In mündlichen Prüfungen könnte das Thema aber wohl einen interessanten Gesprächseinstieg bieten. Der o.g. Artikel der LTO dürfte hierfür das entsprechende Backgroundwissen bereit stellen.
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