„Ratten der Lüfte“: Stadttauben sind Schädlinge
Wer kennt sie nicht, die in jeder Stadt in Massen auftretenden Stadttauben. Mittlerweile haben sie sich so an den Menschen gewöhnt, dass sie mit diesem einen gemeinsamen Lebensraum teilen und nicht mehr verjagt werden können. Überall trifft man diese „Ratten der Lüfte“ an, die sich vom Müll der Menschen ernähren. Ihr gehäuftes Auftreten bringt einige Probleme mit sich: So werden viele Bauwerke durch den Kot der Tauben beschädigt, ebenso sind die Tauben auch als Krankhheitsüberträger bekannt. Hinzu kommt, dass der gemeinsame Lebensraum von Tauben und Menschen auch für die Tauben selbst Gefahr birgt: Jeder kennt wohl die Bilder von überfahrenen oder einbeinigen Tauben, bzw. von kaputten Füßen und zerzaustem Gefieder.
Aus diesem Grund sind viele deutsche Städte entschlossen, die Taubenplage einzudämmen, indem entweder die Tauben vergrämt werden, Anti-Baby-Pillen für Tauben verteilt werden, oder die Eier gegen Attrappen getauscht werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem heute rechtskräftig gewordenen Urteil v. 1.9.2011 (8 A 396/10) jetzt auch bestätigt, dass es sich bei Tauben um Schädlinge i.S.d. Tierschutzgesetzes handelt, deren Tötung durch Menschen mit notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten möglich ist (§ 4 Abs. 1 S. 3 TierSchG). Bei der gewerbsmäßigen Tötung bedarf es allerdings einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG).
Nachfolgend ein Blick auf das Urteil des Verwaltsgerichtshofs:
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein ausgebildeter Jäger und Falkner, begehrte von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung der Tauben nach folgender Methode:
Er wirbt für einen von ihm entwickelten sog. Fangschlag, einen Käfig, mit dem Tauben lebend eingefangen werden sollen. Später sollen die Tauben durch einen Stockschlag auf den Hinterkopf betäubt werden, um sie anschließend endgültig zu töten, indem der Kopf der Taube entfernt wird.
Dieses Anliegen wurde durch die zuständige Behörde unter Verweis auf § 1 TierSchG abgelehnt, da Stadtuben nicht per se Schädlinge darstellen. Nur bei einer konkreten Gefährdung sei dies erfüllt. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Auch die hiergegen gerichtete (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos, sodass der Kläger Berufung beim Verwaltungsgerichtshof einlegte. Dieser befasste sich erneut mit der Fragestellung, ob Tauben Schädlinge darstellen.
Dazu wurde zunächst festgestellt, dass die Schädlingseigenschaft auf einer konkreten Gefährdung nicht beruhen müsse. Auch eine abstrakte Gefährdung müsse genügen. Dem zugrunde liegt eine Abwägung zwischen dem geschützten Interesse der Menschen (Gesundheit) und dem Tierschutz. Grundsätzlich müsse eine abstrakte Gefahr für die Gefährdung der menschlichen gesundheit reichen, ist doch das menschliche Gesundheitsinteresse deutlich stärker zu gewichten als der Tierschutz.
Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, daß dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und daß deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind. Die Auffassung der Antragstellerin, hierfür reiche eine abstrakte Gefahr nicht aus, verkennt den Begriff der abstrakten Gefahr.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten, wie es im Gebiet der Antragsgegnerin stattfindet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. Die Abwehr einer solchen Gefährdung kann – bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – ohne weiteres einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 S. 2 TierschG darstellen.
Abgestellt wird hierbei allerdings nicht allein auf die Gesundheitsgefährdung der Menschen:
Gleichwohl gingen von den Tauben auch Gefahren für die Gesundheit aus, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Hierzu zählten, insbesondere bei immungeschwächten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken – neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub – auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden könnten
Auch auf die Substanzschäden an öffentlichen und privaten Gebäuden wird hingewiesen.
Auch der Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand stellt einen Grund dar, die Taubenpopulation zu regulieren und so der Verschmutzung von Gebäuden durch Taubenkot entgegenzuwirken.
Damit liegt durch die Tauben zumindest eine abstrakte Gefährdung vor. Allerdings gilt dies nur dann, wenn diese in einer gehäuften Population auftreten – eine Taube allein ist noch kein Schädling. Eine Gruppe von Tauben führt aber dazu, dass eine Behandlung als Schädling geboten ist.
Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa 10 Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche.
Daneben sind die Tauben aber auch in geringeren Populationen dann als Schädling anzusehen, wenn besondere Gesundheitsschutzgründe eine Gefährdung anzeigen, bspw. in der Nähe von Nahrungsmittelbetrieben. Gleiches gilt bei denkmalgeschützten Gebäuden.
Unabhängig davon, ob die Tauben im Schwarm auftreten, handelt es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach der Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde (Gesundheitsämter, Gewerbeaufsicht) Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden außerdem auch für denkmalgeschützte Gebäude.
Damit sind die Tauben als Schädlinge anzusehen, mit der Folge, dass bei entsprechender personlicher Geeignetheit, die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpung zu erteilen ist. Die hiergegen gerichtete Revision wurde zum 24.1.2012 zurückgezogen, so dass das Urteil nunmehr rechtskräftig ist.
Kommentar
Ein meiner Ansicht nach völlig zutreffendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Zu Recht sind Mittel gegen die Taubenplage in Städten zu ergreifen – notfalls eben auch die Tötung der Tauben. Sicherlich sind dabei Aspekte des Tierschutzes zu beachten, allerdings darf dieser meiner Ansicht nach nicht dazu führen, dass die Interessen der Menschen vernachlässigt werden. Dies erkennt das Gericht hier zurecht. Zudem spielt meiner Ansicht nach auch der aspekt eine Rolle, dass die Tauben in den Städten oftmals kein ordentliches Leben haben, sondern unter den schlechten Bedingungen leiden. Mittel zur Eindämmung der Taubenpopulation sind damit auch mittelbar aus Gründen des Tierschutzes geboten. Bei Ratten oder Mäusen würde sich die Diskussion, ob es sich um Schädlinge handelt wohl erst gar nicht stellen; bei Tauben muss dann meiner Ansicht nach das gleiche gelten.
Klausurrelevanz
Zumindest die verwaltungsrechtlichen Grundsätze eignen sich auch gut für eine Klausur. Insbesondere auch deshalb, weil das Urteil selbst, die zahlreichen pro und contra Argumente enthält und sich so auch gut füür eine Klausur eignet. Anhand des TierSchG (welches wohl abgedruckt werden müsste) könnte dann auch gut die Subsumtion unter unbekannten Normen geprüft werden.
„…dass die Tauben in den Städten oftmals kein ordentliches Leben haben, sondern unter den schlechten Bedingungen leiden.“
Die gemeine Taube als solche ist ja bekanntlich ein Freigeist, der es liebt, umherzustreifen und sich von dem zu ernähren, was er so findet. Er ähnelt damit dem Punk, der statistisch gesehen ein glücklicheres Leben führt als der Bürohengst, dem die Beengtheit seiner Koppel oftmals zu schaffen macht. Auch dies gilt es bei der Rechtsfindung zu bedenken…
Das Urteil ist ein Skandal und auch dieser Artikel wärmt leider nru gängige Vrourteile auf, die durch die wie pilze aus dem Boden schießenden Schädlingsbekämpfungsfirmen aufgrund ihrer Interessenlage verbreitet werden.
Gesundheitsgefahren lauern allerorten und lassen sich nie zu 100% ausschließen. mit Sicherheit ist ein jeder Mensch für Menschen eien höherer Gesundheitsgefahr als eine Taube. Der autoverkehr steltl eine besondere Gesundheitsbelastung für sehr viele Menschen dar – und das Kfz. steht nciht als schützenswert im Grundgesetz. Dennoch wird gegen diese wirkliche und sehr starke Gesundheitschädigung der Menschen, die alljährlich a9 durch Unfälle und b) durch Atem- un d herz-kreislaufkrankheiten durch Lärm und Abgase viele Todesopfer fordert, nichts unternommen – angeblich wollen es die menschen so.
Nun zur Taube. Um als Schädling eingestuft zu werden, müsste sie die normale Belastung durch andere natürliche Umweltfaktoren erheblich überschreiten. Dies müsste zudem an konkreten Fällen nachweisbar sein.
Beides ist nicht der Fall. natürlich gibt es Menschen, die gegen alelrlei allergisch sind. Doch fällt man deswegen alle Birken und haselbüsche, die je wesentlcih häufiger Alelrgien auslösen?
Die von den sich selbst als „Experten“ benennenden Schädlingsprofiteuren ins Feld geführten angeblichen Krankheitsgefahren sind entweder völlig hypothetisch, wie die angebliche Übertragung der Ornithose, von der m. E. kein einziger wirklich nachgewiesener Humanfall bekannt ist – was auch schwierig wäre, weil die bei Tauben auftretende Variante, wenn sei überhaupt auftritt, äußerst schwer auf den Menschen übergeht – oder sie werden selbst von Gesundheitsämtern und der Tierärztlichen Hochschule hannover als „zu vernachlässigend gering“ eingestuft. staubentwickllung ist eher in geschlossenen Räumen der Fall und keinesfalls gesundheitsrelevant bei 10 Tauben/100m2(!) im offenen Bereich! Man bedenke, dass Masthühner zu 25 Tieren auf einem m2 vegetieren – und diese sind tatsächlich in der Regel mit vielen, oft sogar resistenten Erregern belastet! Wäre tatsächlich Gesundheitsschutz das Ziel, müsste sofort die mastgeflügelhaltung in Deutschland in dieser from verboten – oder zumindest Freilauf und eine halbierung der Besatzdichte als Minimum gefordert werden – und selbst diese artgerechtere Haltung wäre dann noch 100mal gefährlicher als 10 Tauben auf 100m2, die normalerweise keinen Menschen ernsthaft schädigen!
Ähnliches gilt für den Bereich des Denkmalschutzes. Taubenkot ist basisch. nur, wenn er durch Putzmittel entfernt wird, schädigt das Putzmittel Sandstein – Taubenkot schützt jenen eher vor dem unvermeidlichen (?) sauren Regen durch menschengemachte Auto- und andere Abgase. autolack kann unter Umständen leicht geschädigt werden, diese Schädigung ist aber durch Reinigung innerhalb eines Tages zu vermeiden. Doch ist diese Schädigung ein Tötungsgrund?
Selbst aber, wenn beides der Fall wäre und tatsächlich Gesundheitsschäden bei Menschen durch Tauben im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden könnten,
wäre eine Abwägung der Mittel nötig. Jeder Ökologe oder Biologe wird bestätigen, dass eine Tötung keine nachhaltige Bestandsverminderung erbringen kann. Sie bringt lediglich den Bekämpfern Geld.
Ein Ei-Austausch druch Gipseier in besonderen Schlägen ist nciht nurmti dem Tierschutz vereinbar (und somit als nicht-invasives, schonenderes Mittel geboten), sondern auch nachhaltiger.
zu bedenken ist bei aleldem auch, dass die deutschen Taubenzüchter alljährlich ca. 7 Millionen Tiere aussetzen, bzw. „auflassen“, von welchen ca. 30% in Städten stranden. Dieses hobby ist keineswegs wichtiger als der Tierschutz. auch zur Eindämmung der Population sollte hier angesetzt und der vielfach destruktive „Taubensport stark eingedämmt, verboten oder wenigstens mit kontrollierten Auflagen versehen werden.
Es ist m. E. keinesfalls zu verantworten,
a) aufgrund einer sehr zweifelhaften „Gefährdungslage“ ausgerechnet das invasivste, zugleich aber ineffektivste Mittel zuzulassen, obgleich andere, gangbare tierschonendere und sogar effektivere, nachhaltige Möglcihkeiten zur Verfügung stehen – falls es einer Reduzierung büerhaupt bedarf! Die Tiere – die übrigens so gut wie immer in Schwärmen leben, da Felsentauben (im Gegensatz zu Ringeltauben) Schwarmvögel sind – halten in der Regel eine bestimmte Schwarmgröße. Ist diese erreicht, wird weniger gebrütet. Wird dagegen getötet oder durch Fütterungsverbote ausgehungert, war ein verstärktes Nachbrüten zu beobachten (vgl. Haag-Wackernagel 1984).
Vgl. dazu auch: Hirt/Maisack: Kommentar zum Tierschutzgesetz.
Ich würde gerne wissen, wie oft Sie aus beruflichen Gründen mit Taubenkot in Berührung kommen. Es gibt Leute (z.B. Handwerker, die sich in Dachstühlen aufhalten und beim öffnen einer Dachluke plötzlich Taubenkot im Gesicht haben), die tun das. Im Kot der Tauben befinden sich z.B. Salmonellen. Stellen sie keine gesundheitliche Gefahre für Menschen dar? Daher ist es meiner Meinung nach richtig, diese Menschen zu schützen und die Taubenzahl zu dezimieren.
Das das Problem menschengemacht ist, ist klar. Jedes Lebewesen ist schützenswert. Das Töten ist das allerletzte Mittel. Doch manchmal geht es nicht anders.
Der Stamm Salmonellen, welcher unter Tauben verbreitet ist, ist nicht auf den Menschen übertragbar.
Eine Stadttaube verbreitet nicht mehr Krankheiten als ein anderer (Zier-)Vogel oder ein anderes Haustier.
Plakativ gesagt, steckt man sich bei einer Fahrt in der Straßenbahn schneller an, als wenn man von einer Taube berührt wird.
Die Tötung von Tauben hat nur mäßigen Erfolg. Der Mensch züchtete der Haustaube einen Brutdrang an, der zu einer schnellen Nachregelung der Population in der Stadt führt. Das wurde schon oft genug versucht mit der Tötung der Stadttauben – ohne Erfolg. Der einzige, nachhaltige Erfolg, ist das Etablieren von betreuten Taubenhäusern.
Das Urteil ist wirklich eine Schande, geprägt von Unsachlichkeiten und Mutmaßungen. Eine Untersuchung der TU Darmstadt Institut für Massivbau 2004 ergab,
dass Taubenkot auf gängigen Baustoffen wie Sandstein, Granit, Travertin,
Beton/Zementmörtel und Nadelholz keine Schäden verursacht.
Der Mensch hat das Problem erschaffen und sollte eine bedachte, und erwiesene Lösung für das Problem wählen.
Es ist erschreckend, aufgrund welcher Argumente Gesetzestexte entstehen:
1. Stadttauben sind verwilderte Haustiere (ähnlich verwilderten Hunden oder Katzen). Der Mensch steht insofern in der Verantwortung, diesen Tieren ein artgerechtes und würdiges Leben zu ermöglichen. Dafür existieren bereits Konzepte im Sinne der betreuten Stadttaubenschläge.
2. Stadttauben übertragen nicht mehr Krankheitserreger als andere Vögel auch.
3. Die ganzjährige Vermehrungsfähigkeit wurde den Stadttauben durch den Menschen angezüchtet.
4. Jedes Jahr kommen zu den bereits bestehenden Stadttaubenpopulationen Brieftauben auf „Selektionsflügen“, entflogene Rassetauben etc. hinzu, ohne daß diese Züchter in irgendeiner Weise zur Verantwortung gezogen würden.
5. Die Schädigung der Fassaden durch Taubenkot ist so längst nicht mehr haltbar. Experten beziffern den Schadensanteil des Taubenkots auf 5%. Weit schädigender sind Autoabgase und saurer Regen.
6. Mir ist nicht ersichtlich, was Tauben mit Ratten und Mäusen gemeinsam haben.
7. Aus der Argumentation, daß Tauben sich durch das Zusammenleben mit Menschen selbst schädigen, folgt nicht zwingend, daß die Tauben vernichtet werden müssen. Denn es liegt auch in der Macht des Menschen, ein solches Zusammenleben für die Tauben angenehm zu gestalten.
8. Die Historie zeigt deutlich: Solange Tauben nützlich waren (Brieftauben, Fleisch, Kot als Dünger) wurden sie gern gesehen und als Liebes- und Friedenssymbol verherrlicht. Seitdem ihr Nutzen fehlt, werden sie als „Ratte der Lüfte“ und Ungeziefer in den Medien präsentiert.
Daraus läßt sich nur eines erkennen: die Zeitgeistigkeit und der Egoismus der menschlichen Natur, der auch das jeweilige Rechtssystem folgt. Mit echter Gerechtigkeit und Menschlichkeit hat dies nichts zu tun.
Die Vögel ,welche Krankheiten verbreiten(vor Allem imKopf),haben Jura studiert und sehen Ihnen ähnlich!
Ich bin fassungslos, wie ein Herr Stiebert gegen unschuldige Stadttauben argumentiert, die von skrupelosen Taubenzüchtern weit über hunderte von Kilometern entfernt von ihren Taubenschlägen ausgesetzt werden, um Preise oder gar Geld zu gewinnen. An die sollte sich Herr Stiebert wenden und dafür sorgen, dass die Taubenzüchter jährlich eine Abgabe für das Stadttaubenproblem zu entrichten haben, die den örtlichen Stadttauben-projekten zugute kommen.
Oftmals schon habe ich entkräftete Tauben gesehen, die nicht mehr weiter nachhause fliegen konnten, sei es mangels Futter und Wasser oder eben wegen der Wetterbedingungen.
Diese armen Tauben treffen dann auf andere „Stadttauben“ und bleiben anscheinend dann dort und sind wie diese auch gezwungen, sich zu Fuß auf der Suche nach Essbarem von Brot und sonstigen Abfällen zu ernähren, wovon sie dann Durchfall bekommen.
Dieser ätzende Durchfall ist es auch, der die Bauwerke beschädigt.
Würden die Tauben sich von Körner ernähren können, wäre der Kot auch nicht ätzend. Es gibt mitlerweile in vielen Städten Stadttaubenprojekte, die es sich zur Aufgabe gemacht haben Tauben in Taubenhäusern anzusiedeln, sie zu füttern und ärztlich zu versorgen. Den brütenden Tauben werden die Eier gegen Gipseier ausgetauscht, um somit die Population jährlich um bis zu 30% zu senken.
Die Antwort von Werner Jochen finde ich sehr treffend; eine Frage an den Verfasser, muss man um so einen „Kot“ zu verbreiten unbedingt Jura studieren?
Menschen vermehren sich unkontrolliert, schädigen Umwelt und Mitlebewesen und – um mal anthropozentrisch zu bleiben – Menschen übertragen Krankheiten! Alle wegmachen?
Kann für einen erfolgreich einklagbaren Anspruch eine „Ermessensreduzierung auf Null“ nötig sein und eine solche vorliegen?
Einer von 24,8 Millionen Menschen bis einher von 27,3 Millionen Menschen erkrankte durchschnittlich in den letzten 10 Jahren (2010-2019) an einer tauben(kot)indizierten Ornithose,3Menschen starben innerhalb der letzten 10 Jahre ( 2010-2019) an einer Ornithose, wobei nicht aufgeschlüsselt ist, ob diese Todesfälle von Tauben verursacht wurde. (Quellen: RKI, Stat.Bundesamt). Bitte weisen Sie mir anhand der Daten eine Gefährlichkeit von Tauben nach.