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Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Für die ersten Semester3 > Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten Definitionen
Dr. Stephan Pötters

Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten Definitionen

Für die ersten Semester, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Eigentlich muss man für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen sollte man sich jedoch einprägen, vor allem auch um in der Klausur Zeit zu sparen.
Dies gilt auch im Staatsrecht. Daher werden in diesem Beitrag lediglich 15 Standarddefinitionen aufgelistet, die man für die Prüfungen mit Grundrechtsbezug können sollte, zumindest die wesentlichen Definitionselemente.

  • Eingriff: Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (sog. moderner Eingriffsbegriff; kurz: jede freiheitsverkürzende Maßnahme).
  • Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG: Eine abschließende Definition gibt es wohl nicht. Es ist empfehlenswert, sich dem Schutzbereich durch eine negative Abgrenzung mithilfe der sog. Objektsformel zu nähern: Danach wird die Menschenwürde verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Bei dieser Formel nähert man sich dem Schutzbereich sozusagen „vom Eingriff her“.
  • verfassungsmäßige Ordnung, Art. 2 Abs. 1 GG: Die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG umfasst die Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen (hM, vgl. BVerfG im Elfes-Urteil). Bei Art. 9 Abs. 2 GG ist derselbe Begriff hingegen enger zu verstehen: Hier ist mit der verfassungsmäßigen Ordnung die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes.
  • Freiheit, Art. 2 Abs. 2 GG: Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.
  • Religion/Weltanschauung, Art. 4 Abs. 1 GG: Eine Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.
  • Meinung, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG: Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
  • Presse, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Zur Presse gehören (jedenfalls) alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Der Begriff der Presse ist weit und entwicklungsoffen, auch neue Erscheinungsformen wie etwa Online-Medien können daher erfasst sein.
  • allgemeine Gesetze, Art. 5 Abs. 2 GG: Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG).
  • Kunst, Art. 5 Abs. 3 GG: Eine allgemeingültige Definition gibt es wohl nicht. Stattdessen haben sich drei – ergänzend verwendbare – Kunstbegriffe etabliert: Nach dem formalen Kunstbegriff handelt es sich um Kunst, wenn die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens, Theaterspielens usw erfüllt sind. Nach dem materiellen Kunstbegriff liegt das Wesen der künstlerischen Betätigung grundsätzlich in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Letztlich aber reicht auch diese weite Definition nicht aus, der Kunstbegriff ist vielmehr “offen“: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung kann also gerade darin gesehen werden, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. S. zum Kunstbegriff auch hier.
  • Versammlung, Art. 8 Abs. 1 GG: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (str., so zumindest der enge Versammlungsbegriff, den mittlerweile auch das BVerfG vertritt; die aA fordert keine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung als gemeinsamen Zweck).
  • Beruf, Art. 12 Abs. 1 GG: Eine Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. (hM).
  • Freizügigkeit, Art. 11 Abs. 1 GG: Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
  • Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG: Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
  • Durchsuchung, Art. 13 Abs. 2 GG: Eine Durchsuchung meint das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
  • Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG: Der Eigentumsbegriff ist nur schwer definierbar, denn es handelt sich um ein sog. normgeprägtes Grundrecht, bei dem also der Schutz erst normativ durch den einfachen Gesetzgeber geschaffen werden muss. Allgemein könnte man sagen: Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.

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18.09.2012/12 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-09-18 14:08:122012-09-18 14:08:12Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten Definitionen
12 Kommentare
  1. Gast
    Gast sagte:
    17.10.2012 um 8:38

    „Danach wird die Menschenwürde verletzt, wenn der konkrete Mensch […] zur vertretbaren Größe herabgewürdigt
    wird“
    Das soll wohl UNvertretbarn Größe heißen oder?

    Antworten
    • Stephan Pötters
      Stephan Pötters sagte:
      17.10.2012 um 10:18

      Nein, vertretbare Größe ist richtig. „Vertretbar“ meint hier eher soviel wie „ersetzbar“ – ähnlich auch wie im Sachenrecht „vertretbare“ Sachen

      Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    07.08.2015 um 11:43

    „Eigentlich muss man für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen…“ – … das ist doch wohl hoffentlich ein Scherz?

    Antworten
    • Gast2
      Gast2 sagte:
      07.08.2015 um 12:31

      Nö. Wer in Jura auswendig lernen muss, weil er die Systematik nicht versteht, sollte den Studiengang wechseln.

      Antworten
      • Gast
        Gast sagte:
        07.08.2015 um 13:13

        Um im hier vorgegebenen Thema des Staatsrechts zu bleiben: Es ist herrlich wie schön sich die Lehre vom funktionalen Schutzbereich, der Verzicht auf eine Befugnisnorm und die Abkehr vom Vorbehalt des Gesetzes bei staatlichem Informationshandeln oder die Definitionen der unterschiedlichen Versammlungsbegriffe aus der Systematik ergeben. Es ist eine Freude mitzuerleben, wie sich die 3-Stufen-Theorie inklusive des einheitlichen Schutzbereiches der Berufsfreiheit nahezu selbstständig aus dem Gesetzeswortlaut des Art. 12 I GG ergibt. Und wehe dem, der in den üppig bemessenen fünf Stunden einer Klausur nicht allein aufgrund eigener dogmatischer Überlegungen dazu vordringt zu erkennen, dass das Verbot des Einzelfallgesesetzes Art. 19 I 1 GG unabhängig vom Wortlaut auf alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angewendet wird. Schließlich kommen dort allgemeine Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zum Ausdruck. Woher diese Grundsätze kommen? Nun, ein Blick auf Art. 20 III GG dürfte Reichweite, Inhalt und Anwendungsbereiche der Staatsprinzipien ausreichend beantworten. Sie entgegen dies seien nahezu alles Beispiele aus der Rechtsprechung des BVerfG? Zugegeben, ja. Trotzdem muss man sie kennen. Man braucht das von Ihnen angesprochene Verständnis um sie zu durchdringen und richtig anzuwenden. Sofern man aber nicht über die Fähigkeit verfügt, beim ersten Lesen alle Informationen dauerhaft zu speichern benötigt man aber zusätzlich auch stupides auswendiglernen. Und dies in gehörigem Umfang.

        Antworten
        • g
          g sagte:
          21.01.2016 um 12:57

          Sehr schöne Ausführung :-D. Ich würde allerdings euch beiden Recht geben. Ich kenne viele Studierende, die täglich mehrere Stunden in der Bib verbringen, um sämtliche Schemata und Formulierungen auswendig zu lernen.
          Diese Studentinnen und Studenten halte ich tatsächlich für fehl am Platze. Mit Sicherheit muss man dogmatische Entwicklungen sowie Urteile des BVerfG sowie Definitionen und einige Begriffe einfach stupide lernen; allerdings wer nicht lernt juristisch zu denken und die Juristerei zu verstehen, der wird niemals Spaß am Studium und an diesem Berufsstand haben.

          Antworten
  3. denken-handeln
    denken-handeln sagte:
    07.12.2015 um 21:23

    Was sagt denn nun Art. 2 I GG aus? Freiheit der Entscheidungsfreiheit des Menschen?

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      21.01.2016 um 12:59

      Art. 2 I GG normiert die sogenannte „allgemeine Handlungsfreiheit“. Diese Grundrecht wird auch „Auffanggrundrecht“ genannt, da es subsudiär hinter spezielleres Recht zurücktritt. Das heißt, dass Art. 2 I GG nur geprüft werden darf, wenn der Schutzbereich eines spezielleren Rechts nicht betroffen ist.

      Antworten
  4. awdawd
    awdawd sagte:
    03.08.2016 um 12:33

    Ein Hinweis: bei der Definition der Religion ist im letzten Satz Werbung für ein Online Casino? „Lassen Sie sich ein wenig zu entspannen und versuchen Sie Ihr Glück beim Spielen auf der Website des Österreichischen Spielhölle online casino“ Irgendwie passend und doch unpassend.

    Antworten
  5. Bürger2
    Bürger2 sagte:
    04.01.2017 um 8:24

    mein versteuerter nettolohn ist (nach allen abzügen) mein „Eigentum“? Warum legt ein anderer fest das ich mein Eigentum für etwas abgeben muß -was ich nicht möchte, nicht brauche- lieber für etwas anderes geben würde. gemeint,hier: z.B. die GEZ.? wo greift das „Eigentumsrecht“? der Staat, für dessen Büroapparat ich steuern zahle benötigt zu meiner zahlenden person auch noch einen „personalausweis“ (ich brauche ihn nicht! ich kenne meine Daten.) der Staat braucht ihn! ich brauch ihn nicht soll ihn aber bezahlen! zu all dem setzt man die lebensdauer der Plastikkarte auf „Zeit“ um bald wieder auf raubzug gehen zu können! denn man wird per gesetz zum erwerb des Ausweises gezwungen. soviel zur freien verfügungsgewalt und eigenverantwortlicher Entscheidung…. des Eigentumgesetzes. „Gesetz dient nicht der Gerechtigkeit- es beugt die Gerechtigkeit. So wird Recht zu Unrecht und der Bürger verliert den Glauben und das vertrauen daran.

    Antworten
    • Andrea
      Andrea sagte:
      12.06.2018 um 13:53

      hahahaha ein Reichsbürger, der keine Ahnung hat, wovon er spricht…
      Das Eigentumsgesetz!
      Ich kenne meine Daten!
      Ist ja lächerlich.

      Antworten
  6. maximilian
    maximilian sagte:
    14.01.2018 um 23:46

    Wie ist ein Eingriff in die grundrechtsgleichen Rechte von Tieren zu bechreiben, der aufgrund einer Gesetzesauslegung erfolgt. Tiere sind keine Sachen nach 90a BGB; aber auch keine Personen. Die Gesetzesauslegung führt nicht zu einer neuen Rechtsverordnung oder zu einem neuen Gesetz sondern erfolgt untergesetzlich auf Ministerialverwaltungsebene.

    Antworten

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