Bedarf ein Vertrag über die Zuwendung von Stiftungsgeldern der notariellen Beurkundung?
Der für das Recht der Schenkung zuständig Xa-Zivilsenat hat am 7. Oktober 2009 über die Frage entschieden, ob zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, eine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich ist.
Sachverhalt
Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft verpflichtete sich, diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden und in diesem eine angemessene Fläche für die Präsentation bestimmter Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Kunststiftung kehrte die versprochenen Beträge zunächst regelmäßig, dann teilweise aus und stellte die Zahlungen schließlich ein. Die Stadt begehrt im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung der mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen.
Entscheidung
Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung ab, dass die mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen der Kunststiftung unentgeltlich seien. Bei dem Finanzierungsvertrag handele es sich daher um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, die Beklagte zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrags begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.
Ein weiteres BGH-Urteil zum Thema Schenkung vom 28.5.2009 (Xa ZR 9/08) in verkürzter Form:
Sachverhalt
K war Trainer einer Ringermannschaft. Der Beklagte ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs. Für den Fall, dass seine Mannschaft den Deutschen Meister Titel erringe, versprach der Beklagte dem Kläger mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 €. Die Mannschaft gewann den Titel. Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen in Anspruch.
Entscheidung
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei.
Auf die Revision des Klägers hat der Xa-Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden, vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt war die Zuwendung nicht im Sinn der Vorschriften über die Schenkung unentgeltlich, weil sie als Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers erfolgt ist, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der „Meisterschaftsprämie“ sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Der Trainer sollte sich die Prämie „verdienen“ können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meisterschaftsgewinn beitrug. Eine derartige Vereinbarung enthält kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen Formvorschriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.
Examensrelevanz
Die Thematik Schenkung in den verschiedenen Varianten ist durchaus examensrelevant, da man auf diese Weise das systematische Verständnis des Examenskandidaten überprüfen kann. Es schadet also nicht, sich einen Überblick über die besonderen Arten der Schenkung zu verschaffen: Schenkung unter Auflage, Zweckschenkung, unbenannte Zuwendung, gemischte Schenkung und Schenkungsversprechung von Todes wegen – all diese Begrifflichkeiten sollte man nicht erst im Examen über den Weg laufen. Insbesondere die Abgrenzung zum gegenseitigen Vertrag ist in diesen Fällen oftmals problematisch.
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