Schemata: Straßenverkehrsdelikte
Schemata: Straßenverkehrsdelikte
A. § 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Konkretes Gefährdungsdelikt
- Funktion der Abwehr verkehrsfremder Eingriffe
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil: Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1, d.h. der Eingriff in den Straßenverkehr muss von außen erfolgen.
– Nr. 1: Zerstören, beschädigen oder beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen
– Nr. 2: Bereiten eines Hindernisses
– Nr. 3: Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs
– Grds. muss der Eingriff auch hier von außen erfolgen.
– Ausnahmsweise ist auch ein Eingriff von innen (d.h. durch einen Verkehrsteilnehmer) möglich durch ein bewusst verkehrswidriges Verhalten:
– Grds. ist in diesem Fall § 315c StGB vorrangig.
– Ausnahmsweise bei einem sog. „pervertierten Verkehrsvorgang“ greift § 315b I Nr. 3 StGB ein. Ein solcher liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer den Straßenverkehr grob verkehrswidrig beeinträchtigt, dabei in verkehrsfeindlicher Absicht handelt (d.h. sein Fahrzeug primär als Schädigungsmittel einsetzt) und die Schädigung des Ofens dabei billigend in Kauf nimmt.
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) Fremde Sachen von bedeutenden Wert
c) Zurechnungszusammenhang: Die der Tathandlung inne wohnende Gefährlichkeit muss sich im Eintritt des Gefahrenerfolgs realisiert haben.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Abs. 1: Grds. jedenfalls bedingter Vorsatz bzgl. der Handlung und der Gefahr
b) Abs. 4: Es genügt auch die fahrlässige Herbeiführung der Gefahr bei vorsätzlicher Handlung.
c) Abs. 5: Es genügt auch Fahrlässigkeit bzgl. der Handlung und der Gefahr.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
B. § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
- Konkretes Gefährdungsdelikt
- Vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden und ruhenden Verkehr „Sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil:
aa ) Nr. 1a: Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer rausch- und insbesondere alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit
bb) Nr. 1b: Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer infolge geistiger oder körperlicher Mängel bestehenden Fahruntüchtigkeit
cc) Nr. 2 a-g Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit („7 Todsünden“)
– Verstoß gegen eine in der StVO normierte Pflicht.
– Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv in besonders schwerem Maße gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt.
– Rücksichtslos handelt, wer sich bewusst aus eigensüchtigen Motiven über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung von Gefahren hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen das eigene Verhalten aufkommen lässt.
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen
bb) oder fremde Sache von bedeutendem Wert (wohl ab 750€)
c) Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Gefahr
2. Subjektiver Tatbestand
a) Abs. 1: Grds. jedenfalls bedingter Vorsatz bzgl. Handlung und Gefahr
b) Abs. 3 Nr. 1: Es genügt auch Fahrlässigkeit bzgl. der Herbeiführung der Gefahr
c) Abs. 3 Nr. 2: Es genügt auch Fahrlässigkeit bzgl. der Handlung und der Gefahr.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
C. § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
- Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Formell subsidiär zu § 315a StGB und § 315c StGB
- Eigenhändiges Delikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
b) Im Verkehr
aa) alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit
Für Kraftfahrer: Grenzwert 1,1 Promille zur Tatzeit
Für Radfahrer: Grenzwert h.M. 1,6 Promille
bb) alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
h.M. oberhalb von 0,3 Promille + Ausfallerscheinungen, die alkoholtypisch sind
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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