Schemata: Strafvereitelung, § 258 StGB und Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Strafvereitelung, § 258 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige Vortat eines anderen
– Die Vortat muss durch einen anderen, d.h. nicht den Täter des § 258 StGB, begangen worden sein.
– Die Vortat muss in einer mit Strafe bedrohten Form zumindest vorbereitet worden sein.
-Bloße Ordnungswidrigkeiten genügen nicht.
b) Tathandlung
aa) Abs. 1: Ganz oder zum Teil: Vereiteln des staatlichen Anspruchs auf Verhängung einer Strafe.
bb) Abs. 2: Ganz oder zum Teil: Vereiteln der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme. Vereitelung meint jede Besserstellung.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Allgemeiner Tatbestandsvorsatz
Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands, d.h. auch bzgl. der Vortat des anderen.
b) Absicht in Bezug auf das Vereiteln
Es genügt neben Absicht im engeren Sinne (ein zielgerichteter Wille) auch bloß ein wissentliches Handeln, sodass der Täter den Erfolg als sichere Folge seines Handelns erkennt.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 V, VI StGB
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Verdächtigung eines anderen
– Verdächtigen = Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts.
– Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
– Wegen des Selbstbegünstigungsprivilegs genügt das bloße Leugnen der Tat oder die Behauptung ein Dritter sei der Täter nicht, selbst wenn dadurch der Tatverdacht tatsächlich auf einen Dritten fällt.
– Verdächtigt werden muss eine andere Person, d.h. eine Selbstverdächtigung ist straflos. Die andere Person muss durch die Beschreibung zumindest identifizierbar sein.
b) Gegenstand der Verdächtigung ist eine rechtswidrige Tat gem. § 11 I Nr. 5 StGB oder eine Dienstpflichtverletzung.
c) Adressat der Verdächtigung ist eine Behörde oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger gem. § 158 StPO.
d) Die Verdächtigung muss falsch sein, d.h. sie steht objektiv in Widerspruch zur Wahrheit.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des objektiven Tatbestands.
b) „Wider besseres Wissen“, d.h. positive Kenntnis von der Unwahrheit des Tatvorwurfs.
c) Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen
Es genügt, dass der Täter die Einleitung des behördlichen Verfahrens als sichere Folge seines Handelns erkennt.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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