• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Schemata: Strafvereitelung, § 258 StGB und Falsche Verdächtigung, § 16...
Redaktion

Schemata: Strafvereitelung, § 258 StGB und Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Strafvereitelung, § 258 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Rechtswidrige Vortat eines anderen

– Die Vortat muss durch einen anderen, d.h. nicht den Täter des § 258 StGB, begangen worden sein.
– Die Vortat muss in einer mit Strafe bedrohten Form zumindest vorbereitet worden sein.
-Bloße Ordnungswidrigkeiten genügen nicht.

b)  Tathandlung

aa) Abs. 1: Ganz oder zum Teil: Vereiteln des staatlichen Anspruchs auf Verhängung einer Strafe.

bb) Abs. 2: Ganz oder zum Teil: Vereiteln der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme. Vereitelung meint jede Besserstellung.

2. Subjektiver Tatbestand

a)  Allgemeiner Tatbestandsvorsatz
Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands, d.h. auch bzgl. der Vortat des anderen.

b)  Absicht in Bezug auf das Vereiteln
Es genügt neben Absicht im engeren Sinne (ein zielgerichteter Wille) auch bloß ein wissentliches Handeln, sodass der Täter den Erfolg als sichere Folge seines Handelns erkennt.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 V, VI StGB

 

Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Verdächtigung eines anderen

– Verdächtigen = Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts.
– Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
– Wegen des Selbstbegünstigungsprivilegs genügt das bloße Leugnen der Tat oder die Behauptung ein Dritter sei der Täter nicht, selbst wenn dadurch der Tatverdacht tatsächlich auf einen Dritten fällt.
– Verdächtigt werden muss eine andere Person, d.h. eine Selbstverdächtigung ist straflos. Die andere Person muss durch die Beschreibung zumindest identifizierbar sein.

b) Gegenstand der Verdächtigung ist eine rechtswidrige Tat gem. § 11 I Nr. 5 StGB oder eine Dienstpflichtverletzung.

c) Adressat der Verdächtigung ist eine Behörde oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger gem. § 158 StPO.

d) Die Verdächtigung muss falsch sein, d.h. sie steht objektiv in Widerspruch zur Wahrheit.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des objektiven Tatbestands.

b) „Wider besseres Wissen“, d.h. positive Kenntnis von der Unwahrheit des Tatvorwurfs.

c) Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen

Es genügt, dass der Täter die Einleitung des behördlichen Verfahrens als sichere Folge seines Handelns erkennt.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

Print Friendly, PDF & Email
16.03.2017/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Falsche Verdächtigung, schema, Strafrecht, Strafvereitelung
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-03-16 10:00:362017-03-16 10:00:36Schemata: Strafvereitelung, § 258 StGB und Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Das könnte Dich auch interessieren
Schema: Der Antrag nach §§ 80 Abs. 5 S. 1, 80a VwGO
Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Klassiker des Strafrechts: Tankstellenfälle
Karteikarte § 823 Abs. 1 BGB
Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick: Strafrecht (Quartal 3/2018)
Strafrecht – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/0 Kommentare/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen