Schemata: Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Teilnahme – Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB)
Anstiftung (§ 26 StGB)
A. Strafbarkeit des Haupttäters, § 25 I Alt. 1 StGB
B. Strafbarkeit des Teilnehmers
I. Tatbestandsmäßigkeit
1.Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
– Tat des Haupttäters (Prüfung unter A.).
– Die Haupttat muss nicht schuldhaft sein.
– Versuch der Haupttat reicht aus.
b) Teilnahmehandlung: Bestimmen zur Haupttat
= Hervorrufen des Tatentschlusses durch psychische Beeinflussung.
– z.T.: „Unrechtspakt“ erforderlich.
– z.T.: Schaffen eines Tatanreizes ohne Kommunikationsakt genügt.
– h.M.: Kommunikationsakt erforderlich, aufgrund dessen der Täter den Tatentschluss fasst.
Einzelfälle:
– Aufstiftung (= Der Täter hat bereits die Verwirklichung eines Tatbestandes geplant, der Anstifter bewegt ihn aber dazu, einen Qualifiaktionstatbestand zu verwirklichen) ist als Anstiftung zu bewerten.
– Umstiftung (= Es wird ein völlig anderer als der zunächst geplante Tatbestand verwirklicht bzw. die Tatausführung weicht wesentlich vom ursprünglichen Plan des Täters ab) ist ebenfalls eine Anstiftung.
– Abstiftung (= Der Täter wird dazu bewegt, ein milderes Delikt, als das zunächst geplante zu verwirklichen) ist keine Anstiftung.
– Abgrenzung zur psychischen Beihilfe.
2.Subjektiver Tatbestand: Doppelter Anstiftervorsatz
a) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Vollendung der Haupttat.
Ansonsten strafloser agent provocateur.
b) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Versuchte Anstiftung ist gem. § 30 I StGB strafbar.
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Beihilfe (§ 27 StGB)
A. Strafbarkeit des Haupttäters, § 25 I Alt. 1 StGB
B. Strafbarkeit des Teilnehmers
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
b) Beihilfehandlung: Hilfeleisten
= Förderung der Haupttat auf jede möglich Art. Psychische Beihilfe genügt, ein gemeinsamer Tatplan ist nicht erforderlich.
– Rspr.: Die Gehilfenhandlung muss die Tathandlung gefördert haben.
– h.L.: Die Gehilfenhandlung muss die Chancen der Tatvollendung erhöht haben (Verstärkerkausalität).
Sonderfälle:
– Sukzessive Beihilfe (Unterstützung der Haupttat im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung, nach h.M. möglich).
– Beihilfe durch Unterlassen (Nach h.M. möglich, wenn der Gehilfe in Bezug auf die Verhinderung der Haupttat Garant ist und durch sein Eingreifen die Chancen der Erfolgsherbeiführung verringert worden wären.
– Einschränkungen der Beihilfe bei neutralen, berufstypischen (Gehilfen-) Handlungen nach h.M. erforderlich wegen Art. 12 I GG.
2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Gehilfenvorsatz)
a) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat.
b) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Gehilfenhandlung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Versuchte Beihilfe ist im Umkehrschluss aus § 30 I StGB straflos.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Anmerkung: Man sollte vielleicht noch §29 StGB erwähnen, damit man die dogmatische Herleitung für die limitierte Akzessorietät hat, welche nun mal kein Hexenwerk oder Theorienstreitmonster ist, sondern schlichtweg aus dem Gesetz zu entnehmen ist.